Hallo Pilot,
Pilot schrieb am 22.11.2007 um 23:25:01:ich würde gerne Erfahren, nach welchen Kriterien man zum "hochqualifizierten (ausländerdischer) Arbeitnehmer" eingestuft wird.
Hinweise darauf, was im ausländerrechtlichen Sinne unter einem "Hochqualifizierten" zu verstehen hat, finden sich im Aufenthaltsgesetz dezediert im § 19 (2)
AufenthG , weiterführende Erläuterungen in den dazugehörigen Vorläufigen Anwendungshinweisen (VAH) des BMI zu dieser Vorschrift.
Ich gehe davon aus, dass die dort genannten Kriterien grundsätzlich auch die Basis für die Beurteilung bzw. Definition eines "Hochqualifizierten" im Sinne des Erlasses des Nachweises einfacher Sprachkenntnisse von Ehegatten bilden.
Hier zunächst der relevante Gesetzestext des § 19 (2)
AufenthG:
Zitat:(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere
1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder
3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Und hier der Text der zugehörigen VAH -BMI:
Zitat:19.2.1 Die besonderen fachlichen Kenntnisse von Wissenschaftlern nach Nummer 1 liegen vor, wenn der Wissenschaftler über eine besonders hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung verfügt. In Zweifelsfällen soll eine Stellungnahme fachkundiger wissenschaftlicher Einrichtungen oder Organisationen eingeholt werden.
19.2.2 Die herausragende Funktion bei Lehrpersonen nach Nummer 2 ist bei Lehrstuhlinhabern und Institutsdirektoren gegeben. Die herausgehobene Funktion bei wissenschaftlichen Mitarbeitern ist gegeben, wenn sie eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projektoder
Arbeitsgruppen leiten.
19.2.3 Bei dem Personenkreis nach Nummer 3 ist die Annahme der „Hochqualifikation“ durch ihre Berufserfahrung und berufliche Stellung gerechtfertigt. Um eine missbräuchliche Anwendung und Auslegung zu verhindern, wird zusätzlich eine Mindestgehaltsgrenze in der Höhe des Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung gefordert, die regelmäßig ein Indiz für die herausragende berufliche Stellung und Fähigkeit darstellt. Für das Jahr 2005 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung
bundeseinheitlich 42.300 EURO. Daraus folgt ein Mindestgehalt von 84.600
EURO im Jahr bzw. 7.050 EURO monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich zum Ende des Kalenderjahres an die allgemeine Entwicklung angepasst. Sie findet sich in der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung, die im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht wird.
Wie vor allem der Text unter 19.2.1. deutlich mach, bleibt immer "Spielraum" für eine einzelfallbezogene Beurteilung. Insoweit würde ich diese Frage:
Pilot schrieb am 22.11.2007 um 23:25:01:Wäre eine persönliche Vorsprache beim Sachbearbeiter (Konsulat) oder gar Botschafter - mit entsprechendem Nachweis von Arbeitgeber (wie sollte dieser am besten aussehen) - in dieser Sache hilfreich?
eindeutig mit "Ja" beantworten.
Ich weise allerdings nochmal darauf hin, dass die hier genannten Kriterien im
AufenthG in einem anderen Zusammenhang (Möglichkeit der Erteilung einer
NE in besonderen Fällen für Hochqualifizierte) genannt werden. Da in anderen Zusammenhängen dieses Gesetzes aber keine spezifisierte Definition angeboten wird, geheich davon aus, dass sie für Deinenhier dargestellten Sachverhalt zumindest als Orientierung gelten kann. - Sich daraus ergebende oder weitergehende Fragen solltest Du mit der Deutschen Auslandsvertretung konkret besprechen.
Viel Erfolg!
=schweitzer=