Hallo lilly.light
lilly.light schrieb am 22.11.2007 um 02:11:29:Nun diese bekannte besitzt schon seit vielen Jahren eine unbefristete
AE.
nun,verliert sie diese
AE wenn sie länger als 6 Monate im Ausland lebt?
wie ist es mit einer
NE,
Zunächst einmal:
Faktisch hat die Bekannte Deiner Mutter bereits die
NE. Die unbefristete
AE , die ihr seinerzeit auf Grundlage des damals geltenden
AuslG erteilt wurde, gilt seit der Einführung des
AufenthG ab dem 01.01.2005 als
NE fort. (weil es den Titel "unbefristete AE" nach dem neuen Gesetz gar nicht mehr gibt. - Es besteht also faktisch kein Unterschied zwischen unbefrister
AE und
NE - zu gegebener Zeit wird die unbefristete
AE durch die
ABH einfach in die
NE "umgeschrieben".)
Interessant wäre nun, wie lange sich die Bekannte insgesamt bereits rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat (Duldungszeiten würden nicht mitzählen und könnten, wären sie irgendwann "mittendrin" aufgetreten den rechtmäßigen Aufenthalt unterbrochen haben) und wie alt sie ist. Dann käme eventuell § 51 (2)
AufenthG in Betracht (wenn der Lebensunterhalt gesichert ist), der laut VAH - BMI aber wohl grundsätzlich nur für Rentner angewandt wird. (was sich allerdings aus dem Gesetzestext als solchem nicht folgern lässt!) Zur Interpretation des § 51 (2)
AufenthG heißt es in den VAH - BMI (Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum
AufenthG:
Zitat:51.2 Fortgeltung des Aufenthaltsrechts für Rentner und deren Ehegatten
51.2.1 Die in § 51 Abs. 2 genannten Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt der Ausreise erfüllt sein. Die Nachweise, ob der Lebensunterhalt (§ 2 Abs. 3) gesichert ist, hat der Ausländer beizubringen (§ 82 Abs. 1 und 2). Die in § 51 Abs. 2 Satz 3 genannte gebührenpflichtige Bescheinigung kann auch nach der Ausreise ausgestellt werden (zum gewöhnlichen
Aufenthalt siehe Nummer 71.1.2.2).
Ansonsten bliebe nur die Möglichkeit zu versuchen, über den § 51 (4)
AufenthG bei der
ABH eine Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu beantragen.
Um zu klären, ob und was wirklich geht, sollte die Frau vorher mal einen Termin bei der
ABH vereinbaren - nur dort können wirklich alle einzelfallbezogen relevanten Gesichtspunkte wirklich beurteilt werden.
=schweitzer=