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NE und AE Unterschied, (Gelesen: 2.741 mal)
lilly.light
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22.11.2007 um 02:11:29
 
Hallo,an alle
Ich hätte eine Frage.
eine Bekannte von meiner Mutter,möchte mit Ihrem Mann(Deutscher) sozusagen nach Kroatien auswandern,da er in der Rente ist.
Die beiden wollen eigentlich nicht dauerhaft auswandern,sondern ca. 8 monate im jahr dort verbringen,vom März bis Oktober,die haben dort ein Bauernhof,und die können sich dort mit vielen dingern beschäftigen......z.B. garten,Blumen etc
und im Winter wollen die beiden zurück nach Deutschland

Nun diese bekannte besitzt schon seit vielen Jahren eine unbefristete AE.
nun,verliert sie diese AE wenn sie länger als 6 Monate im Ausland lebt?
wie ist es mit einer NE,
Da sie nächstes Jahr einen neuen Pass bekommt muss halt eine neue AE rein,kann sie jetzt eine NE beantragen und die Frage,darf sie mit einer NE länger als 6 Monaten am Stück im Ausland leben.
ach ja,eine deutsche STAG möchte sie nicht,denn dann kann sie nicht länger als 3 Monate in Kroatien leben Zwinkernd
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schweitzer
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Antwort #1 - 22.11.2007 um 08:06:34
 
Hallo lilly.light

lilly.light schrieb am 22.11.2007 um 02:11:29:
Nun diese bekannte besitzt schon seit vielen Jahren eine unbefristete AE.
nun,verliert sie diese AE wenn sie länger als 6 Monate im Ausland lebt?
wie ist es mit einer NE,  


Zunächst einmal:

Faktisch hat die Bekannte Deiner Mutter bereits die NE. Die unbefristete AE , die ihr seinerzeit auf Grundlage des damals geltenden AuslG erteilt wurde, gilt seit der Einführung des AufenthG ab dem 01.01.2005 als NE fort. (weil es den Titel "unbefristete AE" nach dem neuen Gesetz gar nicht mehr gibt. - Es besteht also faktisch kein Unterschied zwischen unbefrister AE und NE - zu gegebener Zeit wird die unbefristete AE durch die ABH einfach in die NE "umgeschrieben".)

Interessant wäre nun, wie lange sich die Bekannte insgesamt bereits rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat (Duldungszeiten würden nicht mitzählen und könnten, wären sie irgendwann "mittendrin" aufgetreten den rechtmäßigen Aufenthalt unterbrochen haben) und wie alt sie ist. Dann käme eventuell § 51 (2) AufenthG in Betracht (wenn der Lebensunterhalt gesichert ist), der laut VAH - BMI aber wohl grundsätzlich nur für Rentner angewandt wird. (was sich allerdings aus dem Gesetzestext als solchem nicht folgern lässt!) Zur Interpretation des § 51 (2) AufenthG heißt es in den VAH - BMI (Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG:

Zitat:
51.2 Fortgeltung des Aufenthaltsrechts für Rentner und deren Ehegatten

51.2.1 Die in § 51 Abs. 2 genannten Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt der Ausreise erfüllt sein. Die Nachweise, ob der Lebensunterhalt (§ 2 Abs. 3) gesichert ist, hat der Ausländer beizubringen (§ 82 Abs. 1 und 2). Die in § 51 Abs. 2 Satz 3 genannte gebührenpflichtige Bescheinigung kann auch nach der Ausreise ausgestellt werden (zum gewöhnlichen
Aufenthalt siehe Nummer 71.1.2.2).


Ansonsten bliebe nur die Möglichkeit zu versuchen, über den § 51 (4) AufenthG bei der ABH eine Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu beantragen.

Um zu klären, ob und was wirklich geht, sollte die Frau vorher mal einen Termin bei der ABH vereinbaren - nur dort können wirklich alle einzelfallbezogen relevanten Gesichtspunkte wirklich beurteilt werden.

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Muleta
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Antwort #2 - 22.11.2007 um 08:15:07
 
lilly.light schrieb am 22.11.2007 um 02:11:29:
...


sie soll, sofern die Lebensunterhaltsvoraussetzungen noch gegeben sind, die Daueraufenthaltserlaubnis-EG nach § 9a AufenthG beantragen. Die erlischt erst nach 12 Monaten und damit erübrigen sich alle anderen Fragen.

Muleta
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Mick
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Antwort #3 - 22.11.2007 um 09:48:06
 
lilly.light schrieb am 22.11.2007 um 02:11:29:
Ansonsten bliebe nur die Möglichkeit zu versuchen, über den § 51 (4) AufenthG bei der ABH eine Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu beantragen. 

Hi,

halte ich übrigens für nicht möglich. Die Absicht, zukünftig
nur den Winter in D. verbringen zu wollen, halte ich für eine
dauerhafte Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes, mit der
Folge, dass die Wirkung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ein-
tritt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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schweitzer
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Antwort #4 - 22.11.2007 um 09:55:48
 
Mick schrieb am 22.11.2007 um 09:48:06:
Die Absicht, zukünftig
nur den Winter in D. verbringen zu wollen,


Stimmt, Mick - lilly hatte  mit dem Wort "auswandern" letztlich ja auch gemeint, dass fortgesetzt länger in Kroatien als in Deutschland gelebt werden soll. - Dann bliebe als günstigste, die Variante, die Muleta vorgeschlagen hat, alternativ, die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 (2) AufenthG gegeben wären.

Danke für die Korrektur, hatte da lillys Ausgangspost beim ersten mal nicht aufmerksam genug gelesen.

=schweitzer=
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Antwort #5 - 22.11.2007 um 12:08:32
 
schweitzer schrieb am 22.11.2007 um 09:55:48:

Danke für die Korrektur, hatte da lillys Ausgangspost beim ersten mal nicht aufmerksam genug gelesen.

=schweitzer=


Ich habe auch noch mal gelesen und folgenden widerspruch gefunden.
Sie will nicht deutsch werden da dann nur 3 Monate in Kroatien möglich, wie ist das denn dann damit vereinbar das der Mann - Deutscher- 8 Monate da leben will?
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Antwort #6 - 22.11.2007 um 12:32:11
 
sigi-n schrieb am 22.11.2007 um 12:08:32:
ch habe auch noch mal gelesen und folgenden widerspruch gefunden.
Sie will nicht deutsch werden da dann nur 3 Monate in Kroatien möglich, wie ist das denn dann damit vereinbar das der Mann - Deutscher- 8 Monate da leben will?
Etwas wirr? 

Ihr Mann ist mit einer Kroatin verheiratet, wenn lilly die Deutsche Sta. annimmt, muss sie die kroatische aufgeben.
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schweitzer
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Antwort #7 - 22.11.2007 um 12:41:09
 
sigi-n schrieb am 22.11.2007 um 12:08:32:
Sie will nicht deutsch werden da dann nur 3 Monate in Kroatien möglich, wie ist das denn dann damit vereinbar das der Mann - Deutscher- 8 Monate da leben will?  


Letztlich müsste das lilly abschließend aufklären, aber so sehr widersprüchlich sehe ich das nicht, sigi. -

Ich kann mir (ohne im kroatischen Ausländerrecht bewandert zu sein) durchaus vorstellen, dass es einen Unterschied macht, ob ein Ehepaar, bei dem beide Partner die deutsche Staatsangehörigkeit haben, überwiegend in Kroatien leben möchte, oder ob zumindest einer der beiden Partner die kroatische Staatsangehörigkeit hat. Für einen deutschen Ehepartner einer Kroatin dürfte es hinsichtlich eines längerfristigen (oder letztlich auch des gewöhnlichen) Aufenthalts in Kroatien bis auf Weiteres wohl weitergehende Rechte als für ein "nur" deutsches Paar geben.

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Antwort #8 - 22.11.2007 um 14:14:54
 
schweitzer schrieb am 22.11.2007 um 12:41:09:


Letztlich müsste das lilly abschließend aufklären, aber so sehr widersprüchlich sehe ich das nicht, sigi. -

Ich kann mir (ohne im kroatischen Ausländerrecht bewandert zu sein) durchaus vorstellen, dass es einen Unterschied macht, ob ein Ehepaar, bei dem beide Partner die deutsche Staatsangehörigkeit haben, überwiegend in Kroatien leben möchte, oder ob zumindest einer der beiden Partner die kroatische Staatsangehörigkeit hat. Für einen deutschen Ehepartner einer Kroatin dürfte es hinsichtlich eines längerfristigen (oder letztlich auch des gewöhnlichen) Aufenthalts in Kroatien bis auf Weiteres wohl weitergehende Rechte als für ein "nur" deutsches Paar geben.

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doch es macht einen großen unterschied. nur deutches ehepaar darf nur 3 monate in kroatien bleiben,AE in kroatien zu bekommen,naja wirklich nicht so einfach Augenrollen
deutsch/kroatisches ehepaar ist kein problem,der ausländische ehepartner kann bleiben so lange er will,der kriegt in 5 minuten eine AE
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