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Ausweisung wenn ein Ausländer Kind 18 ist (Gelesen: 2.314 mal)
nixverstehen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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21.11.2007 um 08:17:34
 
Hallo zusammen,

Wenn ein Kind (13)  eines Ausländers, mit einen Deutschen verheiratet ist, wenn es 18 ist ausgewiesen? Sie geht hier zur Schule und soll auch eine Ausbildung bzw Stusieren.

Welche Möglichkeiten gibt es das Sie hier bleiben kann auch wenn zu diesen Zeitpunkt vielleicht die Mutter und Stiefvater keine Arbeit haben?

Beide kamen nach einer Heirat vor 2Jahren nach Deutschland und haben entspricht einen Aufenthalt berechtigung , für die Tochter wurde eine Erklärung abgegeben von meiner Schwester zur Versorgung ( ich komme nicht auf den Namen ) das bis zum 18 Lebensjahr geht.

Wird Sie nach Ablauf abgeschoben ?

Nixverstehen

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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 21.11.2007 um 08:30:28
 
Ich verstehe auch kein Wort !

Welchen Aufenthaltstitel hat das Kind und die Eltern ?
Seit wann ist sie in D und wie ist sie hierher gekommen ?


DC
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 21.11.2007 um 10:40:57
 
Ist wohl etwas unklar geschrieben. Aber...

vielleicht hilft ja da ein Blick auf
§ 34 Abs. 2 AufenthG
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nixverstehen
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Antwort #3 - 21.11.2007 um 12:35:48
 
Beide haben  die Aufenthaltserlaubnis und wohnen beim deutschen Eheman (Arbeitslos) Sie kam durch Nachzug Ehegatte nach Deutschland und das Stirfkind über eine Erklärung.

Heist das §34 , das Kind bekommt automatisch bei Volljährigkeit eine Niederlassungserlaubnis? Gibt da Beginnungen?

Beide sind nicht in der EU , kommen aus der Ukraine, und wohnen jetzt im 2 Jahr in Deutschland.

Spielt es eine Rolle wenn zum Zeitpunkt Sie 18 wird und beide Elternteile keine Arbeit haben?
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Mick
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Antwort #4 - 21.11.2007 um 12:41:46
 
nixverstehen schrieb am 21.11.2007 um 12:35:48:
Heist das §34 , das Kind bekommt automatisch bei Volljährigkeit eine Niederlassungserlaubnis? Gibt da Beginnungen?   

Hi,
die Frage der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
wird sich hier nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG richten.
Wenn sich das Kind zum Zeitpunkt der Vollendung des
18. Lebensjahres in einer Ausbildung findet, wird die
Sicherung des LU keine Rolle spielen (siehe Nr. 3, zweiter
Halbsatz).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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nixverstehen
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Antwort #5 - 21.11.2007 um 13:27:48
 
Ich gehe jetzt mal davon aus das sie 18 wird , und Abi macht danach Studium oder Ausbildungen machen wird. Also sie wird noch zur Schule gehen.

Wird das jetzt zu einen Problem kommen können? Weil Sie kann schon sehr gut Deutsch sprechen ( fast Muttersprache ). Und den weiteren Lebensweg sieht Sie eher in Deutschland.

Wenn der Stiefvater Sie Adoptiert, könnte eine Ausweisung verhindert werden, obwohl das es geplant ist, da Sie auch den Hausnamen annehmen möchte und als eine Familie zu gelten?
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Mick
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Antwort #6 - 21.11.2007 um 13:31:18
 
nixverstehen schrieb am 21.11.2007 um 13:27:48:
Wird das jetzt zu einen Problem kommen können?

Hi,
die Lösung steht in Post #4. Bitte jetzt keinen
5-Seiten-Fred für eine Frage, die sich erst in
5 Jahren konkret stellen wird.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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nixverstehen
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Antwort #7 - 21.11.2007 um 13:40:38
 
Ok danke für die Infos  Smiley
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