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Namensänderung nach Einbürgerung (Gelesen: 7.343 mal)
Velours
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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19.11.2007 um 19:22:55
 
hallo,

ich hätte da eine Frage, weil mir irgendwie niemand diesbezüglich eine klare Antwort geben kann. Und zwar. Seit einer Woche bin ich staatslos (frühere Staatsangehörigkeit eingestellt + Pass eingezogen) und befinde mich nun in der Übergangszeit bis mir die deutsche Einbürgerungsurkunde ausgestellt wird. Da mein voller Vorname einen Vatersnamen enthält und durch die wiederholte Geburtsurkunde sowieso verunstaltet wurde "Olena Sergiivna" (so gesehen habe ich seit 16 Lebensjahr einen neuen Vornamen, weil die russische Schreibweise vom ukrainischen Generalkonsulat einfach ersetzt wurde ohne meine Zustimmung), ich HASSE und lehne meinen Vornamen komplett ab, nicht mal die Eltern nennen mich so, Freunde und mein Freund sowieso nicht....wollte ich in diesem den Anfangsbuchstaben auf "Elena" ändern und den Vatersnamen entfernen. Ich meine, ich möchte hier ein normales unaufffälliges Leben führen und nie mehr erklären zu müssen , warum ich nicht "Olena" heiße, sondern "Elena"...wie es in der russischen Geburtsurkunde auch steht und wie mich meine Eltern eigentlich genannt haben. Und der Vatersname ist absolut überflüssig - man weiß hier nicht, wieso eine Frau so etwas hässliches in ihrem Vornamen nach deutschem Recht drin stehen hat, mit welchem Zweck und überhaupt^^ Mein Freund ist Deutscher und wenn wir heiraten sollten - kann ich doch nicht neben dem Vornamen noch den komischen Zusatz mittragen...es ist auffällig ausländisch, was ich ja nach der Einbürgerung quasi nicht mehr bin... ich könnte ewig hier mein Leid mit dem Namen klagen *schnief* Ich fühle mich zu dieser Gesellschaft absolut zugehörig und möchte eben ganz normal leben können.

Die Frage ist, ob ich die Änderungen vornehmen darf : Anfangsbuchstaben im Vornamen ändern und Vatersnamen entfernen und wann genau das geschehen könnte? Erst nachdem mir schon ein Personalausweis ausgestellt wurde oder kann man das schon im ersten vornehmen? Und: wie teuer das ungefähr ist?

Entschuldigung für so eine lange Frage...
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OlafK
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 19.11.2007 um 19:31:25
 

Meine Frau war Russin und hat nun nach der Einbürgerung auch ihren Vatersnamen als 2. Vornamen. Nun sie stört es nicht. Ihr erster Vorname ist auch Maria, fällt also nicht weiter auf. Aber ich denke, dass Du da erst nach der Einbürgerung etwas machen kannst und bie Gericht eine Namensänderung beantragen mußt. Das ist meiner Kenntnis nach vor kurzem zwar erleichtert worden, aber sehr einfach dürfte das jetzt wohl auch noch nicht sein und natürlich kostet es sicher auch etwas.

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Blaise
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Antwort #2 - 19.11.2007 um 20:59:30
 
Zitat:
Die Frage ist, ob ich die Änderungen vornehmen darf : Anfangsbuchstaben im Vornamen ändern und Vatersnamen entfernen und wann genau das geschehen könnte? Erst nachdem mir schon ein Personalausweis ausgestellt wurde oder kann man das schon im ersten vornehmen? Und: wie teuer das ungefähr ist?


Ja, Sie dürfen die Änderung nach Art. 47 EGBGB vornehmen lassen. Nach der Einbürgerung gilt für Ihre Namensführung  deutsches Recht. Sie können dann den Vatersnamen ablegen und eine deutschsprachige Form Ihres Vornamens annehmen.

Das Verfahren ist kostenfrei. Zuständig ist der Standesbeamte an Ihrem Wohnsitz.

Blaise
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Odysseus
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Antwort #3 - 19.11.2007 um 22:14:42
 
Hallo Elena,
Du solltest auf jeden Fall noch vor der EB beim zuständigen Standesamt nachfragen. Da Du bereits aus der alten Staatsangehörigkeit entlassen und somit staatenlos bist, kann für Dich m.E. bereits das deutsche Namensrecht angewandt werden - so hat es mir kürzlich in einem ähnlich gelagerten Fall ein Kollege aus dem Standesamt erklärt.

Das hätte dann den schönen Nebeneffekt, dass bereits in Deiner Einbürgerungsurkunde der "eingedeutschte" Name steht. Die EB-Urkunde hat zwar keine namensrechtliche Bedeutung, da sie keine sog. Personenstandsurkunde ist (das sind z.B. Geburts- oder Heiratsurkunden) aber es sieht halt schöner aus.
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Ralf
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Antwort #4 - 20.11.2007 um 11:03:55
 
Ja, Odysseus, das ist auch eine Möglichkeit, verzögert
aber unnötig das Einbürgerungsverfahren. Nur dafür,
dass es schöner aussicht? Na gut, muss der Einbürgerungs-
kandidat letztlich selbst wissen.
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Odysseus
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Antwort #5 - 21.11.2007 um 10:28:38
 
Ich spreche da aus eigener leidvoller Erfahrung als Sachbearbeiter. Nicht selten kommen Eingebürgerte nach Namensänderungen und möchten ihre EB-Urkunde geändert haben, "damit es schöner aussieht". Und das macht einfach unnötige Arbeit, ohne dass es am Ende wirklich schöner aussieht.

Und nach Aussage meiner Standesbeamtin dauert die Namenserklärung nicht wirklich lange.

Außerdem  wollte ich ja nur draruf hinaus, dass es wohl auch schon vor der EB möglich ist, die Namen zu ändern. Deshalb riet ich ihr, sie solle sich bein Standesamt beraten lassen. Wenn man ihr dort sagt, dass das unnötig lange dauert, dann kann sie es ja auch nach der EB machen lassen.
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Blaise
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Antwort #6 - 21.11.2007 um 18:40:43
 
Hallo weiser Grieche,

irgendwie habe ich jetzt ein Verständnisproblem... unentschlossen

Eine Namensangleichung nach Art. 47 ist erst möglich, wenn der Name der Person deutschem Recht unterliegt, z.B. nach der Einbürgerung, sprich nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde...

Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist nur möglich, wenn die Person deutscher Staatsangehöriger ist, sprich nach der Einbürgerung ...

Wie soll dann vorher die Namensänderung erfolgen und dann die Urkunde entsprechend ausgefüllt werden? Vielleicht steh ich aber auch auf der Leitung ...  hä? hilf mir doch bitte mal weiter.

Viele Grüße,
Blaise
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sid
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 21.11.2007 um 21:35:27
 
Hallo

da Velours im Anfangsposting geschrieben hat, dass sie staatenlos ist, kann evtl. schon vor der Einbürgerung die Erklärung nach Art. 47 EGBGB erfolgen.

Nach Auskunft meines Standesamtes ist diese Erklärung für alle möglich, die dem deutschen Recht unterstehen. Unter anderem soll es auch für Kontingentflüchtlinge mit ausländischem Nationalpass und anerkannte Asylbewerber mit Reiseausweis der von deutschen Behörden ausgestellt ist, möglich sein. Auch für ausländische Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen ist eine Angleichung eines Namens durch diese Erklärung möglich.

Gruss Sid
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Odysseus
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Antwort #8 - 22.11.2007 um 16:58:31
 
.... ob ich weise bin...??  Schockiert/Erstaunt  Laut lachend

besser als Sid hätt' ich's auch nicht erklären können, ähnliche Auskünfte haben mir auch die von mir befragten Standesbeamten erteilt.
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Benoni
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Antwort #9 - 11.12.2007 um 12:50:47
 
"Nach Auskunft meines Standesamtes ist diese Erklärung für alle möglich, die dem deutschen Recht unterstehen. Unter anderem soll es auch für Kontingentflüchtlinge mit ausländischem Nationalpass und anerkannte Asylbewerber mit Reiseausweis der von deutschen Behörden ausgestellt ist, möglich sein."

(Sorry aber leider kann ich das mit dem Zitat nicht)

Ist es denn nicht so, dass für Kontingentflüchtlinge seit dem 01.01.2005 eine behördliche Namensänderung (vor Einbürgerung) nicht mehr möglich ist und somit auch seit dem 01.04.2007 gem Art. 47 EGBGB erst nach der Einbürgerung eine Angleichung möglich ist? Ist denn nicht so, dass dieser Flüchtlingsstatus seit dem 01.04.2007 weggefallen ist. Auch bei der Einbürgerung ist der Vorteil (Verkürzung auf 6 Jahre) für Kontingentflüchtlinge seit dem 01.04.2007 weggefallen. Sind denn Kontingentflüchtlinge (seit 01.04.2007 bzw seit 01.01.2005) nicht wie normale Ausländer zu behandelt? In der Sache der  Einbürgerung und Namensänderung..?
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Antwort #10 - 11.12.2007 um 14:24:43
 
Zusatz:
Ich gehe mal davon aus, dass die hier genannten Kontingentflüchtlinge = jüdische Emigranten sind.
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Antwort #11 - 11.12.2007 um 15:55:01
 
Benoni schrieb am 11.12.2007 um 14:24:43:
Ich gehe mal davon aus, dass die hier genannten Kontingentflüchtlinge = jüdische Emigranten sind.


Hallo,

soweit sie im Besitz des blauen Reiseausweises für Flüchtlige sind, unterliegen sie dem deutschen Personalstatut; wenn sie den nicht mehr bekommen haben, weil die Vergünstigung entfallen ist, gilt für sie ausl. Namensrecht.

Grüße
Ronny Zwinkernd

BTW:

Zitieren geht einfach. Zitattaste ... rechts oben bedienen oder zu ziterenden Text markieren und dieses ...anklicken. Und dann gibbet noch die Schnellzitatfunktion: Text markieren und dann auf die Schnellzitattaste hauen Zwinkernd
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Antwort #12 - 11.12.2007 um 18:34:54
 
d.h. für einen jüdischen Emigranten mit Nationalpass kommt eine Erklärung nach Art. 47 EGBGB vor Einbürgerung nicht in Frage.
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Antwort #13 - 11.12.2007 um 18:40:02
 
Benoni schrieb am 11.12.2007 um 18:34:54:
d.h. für einen jüdischen Emigranten mit Nationalpass kommt eine Erklärung nach Art. 47 EGBGB vor Einbürgerung nicht in Frage.


Hallo,

genau so Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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