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90 Tage-Regelung (Gelesen: 2.838 mal)
kasia
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19.11.2007 um 14:38:20
 
Hallo,

mich würde folgende Frage interessieren:

Wenn man ein freiwilliges Praktikum über mehrer Monaten in einem Unternehmen macht und eigentlich nur 90 Tage im Jahr arbeiten darf, zählen auch die Wochenenden und die Feiertagen zu diesen 90 Tagen  mit? Die Personalabteilung meinte, dass dies der Fall ist, woran ich irgendwie schwer glauben kann...

Wenn es nicht der Fall ist, wo kann man das schwarz auf weiss nachlesen?

Danke im Voraus.
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Sondra
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Antwort #1 - 19.11.2007 um 14:50:57
 
kasia schrieb am 19.11.2007 um 14:38:20:
zählen auch die Wochenenden und die Feiertagen zu diesen 90 Tagen  mit?

Vorläufige Anwendungshinweise AufenthG, FreizügG/EU

Zitat:
16.3 Erwerbstätigkeit neben dem Studium
Die von der Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetz eröffnete Möglichkeit berechtigt zur Beschäftigung an bis zu 90 Arbeitstagen oder 180 halben Arbeitstagen pro Jahr. Als Beschäftigungszeiten werden auch im Fall, dass die Beschäftigung nicht über einen längeren Zeitraum verteilt erfolgt, sondern zusammenhängend z. B. in den Semesterferien ausgeübt wird,
nur die Arbeitstage oder halben Arbeitstage angerechnet, an denen tatsächlich gearbeitet wurde
. Über die Zeiten der erfolgten Beschäftigung ist in geeigneter Weise ein Nachweis zu führen. Berechnungsgrundlage für die Beschäftigung an halben Arbeitstagen ist die regelmäßige Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten des Betriebes. Als halber Arbeitstag sind Beschäftigungen bis zu einer Höchstdauer von vier Stunden anzusehen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten acht Stunden beträgt. Die Höchstdauer ist fünf Stunden, wenn die regelmäßige Arbeitszeit zehn Stunden beträgt.

Für ein Praktikum gelten keine anderen Regeln als für "Arbeit".
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kasia
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Antwort #2 - 19.11.2007 um 15:37:02
 
Vielen Dank! Hätten Sie vielleicht einen Link für mich?Da ich diesen Paragraph im AufenthG nicht finden kann.
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schweitzer
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Antwort #3 - 19.11.2007 um 15:43:59
 
Hallo kasia,

das Zitat von Sondra stammt aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zum Aufenthaltsgesetz - unter Nummer 16.3.2. findest Du den zitierten Wortlaut.

Eine Veröffentlichung der VAH gibt es u.a. auf
dieser Webseíte
(Blaues bitte anklicken und nach Erscheinen der Seite zu der genannten Nummer scrollen). Eine gedruckte Version der VAH-BMI findet sich auch in der 8. Auflage von "Ausländerrecht" von Günter Renner. (steht mitunter in großen Bibliotheken).

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kasia
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Antwort #4 - 20.11.2007 um 07:54:19
 
Hallo nochmal,

ich habe meine Personalabteilung kontaktiert und habe folgende Anwtort von denen bekommen:
bezüglich der 90-Tage-Regelung war die Aussage seitens der Agentur für Arbeit, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung die Wochenenden und Feiertage mitgezählt werden.
Auch die Ausländerbehörde war sich hier nicht zu 100% sicher, so dass wir uns hier auf die Aussage der Arbeitsagentur stützen (sollten).


Es soll doch eine einheitliche Regelung geben. Oder soll ich selbst die Arbeitsagentur kontaktieren?
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schweitzer
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Antwort #5 - 20.11.2007 um 08:30:51
 
kasia schrieb am 20.11.2007 um 07:54:19:
war die Aussage seitens der Agentur für Arbeit, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung die Wochenenden und Feiertage mitgezählt werden.


Dann sollten die mal die rechtliche bzw. verwaltungsinterne Grundlage dafür benennen! - Das, was in den VAH - BMI steht sagt was anderes. Dort geht es nicht um das "pauschale Zählen aller Tage einschließlich der Wochendenden" (bei Vollbeschäftigung) sondern um die Tage, an denen tatsächlich gearbeitet wurde. - Zwar sind die VAH -BMI nicht Gesetz und die ABH auch nicht zwingend daran gebunden, sich danach zu richten, aber bevor die eine andere, abweichende Verfahrensweise akzeptieren, sollten die sich dann doch mal die rechtlichen Grundlagen bzw. Verwaltungsvorschriften dafür von der Arbeitsagentur benennen lassen. -

kasia schrieb am 20.11.2007 um 07:54:19:
Auch die Ausländerbehörde war sich hier nicht zu 100% sicher, so dass wir uns hier auf die Aussage der Arbeitsagentur stützen (sollten).


Aber unabhängig davon: Die ABH braucht sich doch gar nicht "verunsichern" zu lassen, sondern kann sich wohl mit Fug und Recht auf die VAH -BMI beziehen und eigenständig entscheiden!


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Antwort #6 - 20.11.2007 um 09:06:49
 
schweitzer schrieb am 19.11.2007 um 15:43:59:
Eine Veröffentlichung der VAH gibt es u.a. auf dieser Webseíte (Blaues bitte anklicken und nach Erscheinen der Seite zu der genannten Nummer scrollen).

(Danke schweitzer!) Und zwar handelt es sich konkret um Nummer 16.3.2. Im Übrigen täuscht sich die Agentur für Arbeit auch im Hinblick der allgemeinen geltenden Logik in der "Arbeitswelt" - auch bei sonstigen Arbeitnehmern werden Sonn- und Feiertage nicht als Arbeitszeit angerechnet.
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Antwort #7 - 20.11.2007 um 09:13:43
 
Es sieht so aus, als ob ich gegen die Wand reden würde. Ich habe die Personalabteilung nochmal angeschrieben, mit der Bitte, mir eine rechtliche Grundlage dafür zu nennen:

Wir  halten uns an die Aussage der Agentur für Arbeit in Bergisch Gladbach, die uns mitteilte, dass die 90 arbeitsgenehmigungsfreien Tage
inkl. der Wochenenden und Feiertage zu berechnen sind, sofern die Beschäftigung in Vollzeit erfolgt.


Ich glaube, man kann nichts dagegen machen...
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Antwort #8 - 20.11.2007 um 09:23:13
 
kasia schrieb am 20.11.2007 um 09:13:43:
Ich glaube, man kann nichts dagegen machen...  


Das glaube ich nicht. - Jedenfalls würde ich nicht so schnell aufgeben.

Ich denke, es wäre zumindest legitim zu fordern, dass die Arbeitsagentur offenlegt, welches die rechtlichen Grundlagen für ihre Behauptungen bzw. ihre Verfahrensweisen sind. Es wäre auch legitim, die ABH mit freundlichem(!) Verweis auf die VAH - BMI und de offenkundig völlig davon abweichende Verfahrensweise der Arbeitsagentur um Unterstützung zu bitten.

Wenn beides nichts bringt, würde ich mal eine Anfrage an Dein Landesinnenministerium richten unter Verwendung der Argumentation, die Dir hier aufgezeigt wurde. Du hast doch nichts zu verlieren! -

Gibt es nicht eine seriöse Migrationsberatungsstelle oder einen Ausländer-/Integrationsbeauftragten in Deiner Nähe - das wären im Sinne Deines Anliegens und seiner "Multiplikation" an die entsprechenden Stellen sicher auch hilfreiche Ansprechpartner.

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Antwort #9 - 20.11.2007 um 11:17:02
 
Hallo Kasia,

hier ein Auszug aus der aktuellen Durchführungsanweisung (DA) der BA zu § 16 (Stand 09/07):
Zitat:
DA 1.16.310 Beschäftigung von Studenten
Die Dauer der zustimmungsfreien Beschäftigung ausländischer Studenten ist generell auf längstens 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr beschränkt. Es werden nur die tatsächlichen Beschäftigungstage gezählt. Hierzu zählen auch Urlaubs- und Krankheitstage. Arbeiten bis zu vier Stunden pro Tag gelten als halbe Tage bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden. Die Höchstdauer ist fünf Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von zehn Stunden.

in der alten DA stand tatsächlich, daß auch das Wochenende mitzuzählen ist.
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Antwort #10 - 20.11.2007 um 11:28:03
 
Hallo KAJA,

also ist diese Regelung nicht mehr gültig? Und die, auf die ich von sondra und schweitzer verwiesen wurde, ist aktuell?
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Antwort #11 - 20.11.2007 um 11:30:52
 
kasia schrieb am 20.11.2007 um 11:28:03:
Und die, auf die ich von sondra und schweitzer verwiesen wurde, ist aktuell?


Ja, kasia - und das spiegelt sich nun auch in der aktualisierten Dienstanweisung für die Arbeitsagenturen, aus der KAJA hier zitiert hat, wider.

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