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Aufenthalt nach Trennung (Gelesen: 1.186 mal)
nickisworld
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Beiträge: 44

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalt nach Trennung
15.11.2007 um 22:56:20
 
Hallo,

Bei mir ist es jetzt raus mein mann hat sich nach 2 jahren und 2 moanten getrennt und legte mir kurze zeit später ein schreiben von einer anwältin vor das er das trennungsjahr eingereicht hat.

Wie verhält es sich mit seinem Aufenthalt... er hat nach der Heirat 3 Jahre bekommen .. diese sind nächstes jahr im Juni um und das trennungsjahr wäre im September zu ende...er hat sich auch eine wohnung gesucht und bezieht nun harz4. er hat keinen job.

Kann mir jemand auskunft geben wie es sich mit seinem aufenthalttitel verhält??
Wird das Asylverfahren wieder aufgerollt weil er nach zwei jahren gegangen ist oder bekommt er seinen aufenthalt, hat er überhaupt ein anrecht darauf in deutschland zu bleiben?

Über ein paar positive antworten würde ich mich freuen .. ich möchte vorbereitet sein . nicht das er aus irgendwelchen gründen wieder zurück will nur um seinen aufenthalt zu sichern

liebe grüße

nicole

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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 15.11.2007 um 23:08:07
 
Zitat:
Kann mir jemand auskunft geben wie es sich mit seinem aufenthalttitel verhält??


Zitat:
§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder ...


nickisworld schrieb am 15.11.2007 um 22:56:20:
Wird das Asylverfahren wieder aufgerollt  

Wenn er den Asylantrag nach der Eheschließung zurückgenommen hat, gilt das Verfahren als abgeschlossen. Er müßte notfalls einen neuen Asylantrag stellen. Ob das Sinn macht, ist eine andere Frage.

nickisworld schrieb am 15.11.2007 um 22:56:20:
Über ein paar positive antworten würde ich mich freuen

Was sind für dich positve Antworten???

trixie
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Mikael321
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 15.11.2007 um 23:10:01
 
nickisworld schrieb am 15.11.2007 um 22:56:20:
Wie verhält es sich mit seinem Aufenthalt... er hat nach der Heirat 3 Jahre bekommen .. diese sind nächstes jahr im Juni um und das trennungsjahr wäre im September zu ende...

§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

    1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder

    2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand

und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des
Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

(2) Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen.


Resümee : Er darf erstmal bleiben.


Michael
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