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Vorübergehender Aufenthalt eines Kindes in D - weiß jemand mehr? (Gelesen: 2.666 mal)
sayasuami
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15.11.2007 um 16:02:27
 
Hallo Forum!

Aufgrund einer längerwierigen Erkrankung der Schwester meiner Frau überlegen wir, Ihr Kind für einige Zeit bei uns aufzunehmen. Das macht aufgrund der Erkrankung und der Entfernung nur Sinn, wenn es für länger als drei Monate ist, ein Touristenvisum scheidet daher aus. Weiß jemand, wie und ob in einem solchen Fall eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen wäre? Also Bedingungen, Voraussetzungen usw.

Danke für hilfreiche Antworten!

Besten Gruß!15.11.2007 um 16:01:47
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Tippi
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Antwort #1 - 15.11.2007 um 16:18:12
 
Da dein Post in Arbeit Studium AuPair und Sprachkurs steht,
wie alt ist denn das Kind? Nationalität?
Sonstige Verwandte?

Bissl mehr Hintergrund schadet nicht.
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Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
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sayasuami
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Antwort #2 - 15.11.2007 um 16:29:10
 
Da habe ich es platziert wegen des ersten und letzten Wortes: Aufenthalt... usw. Kann/muss ich die Frage unter einem anderen Punkt platzieren?  hä?
Zu meiner Frage: Das Kind ist noch kein Jahr alt, weshalb es umfassende Betreuung braucht, die die Mutter (allein und krank) im Moment nicht gewährleisten kann. Die Großmutter lebt in einem anderen Landesteil, ist zwar zur Aufnahme bereit, hat aber auch nicht genug Geld und kann keine vernünftigen Lebensbedingungen gewährleisten.
Das Heimatland ist Indonesien, da meines Wissens unterschiedliche Rechtssysteme dort gelten: es geht um überwiegend christlich besiedelte Regionen.
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fons
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Antwort #3 - 15.11.2007 um 17:06:19
 
Das dürfte kaum klappen. So lange im Heimatland
"grundsätzlich" eine Möglichkeit der Betreueung be-
steht, liegt keine außergewöhnliche Härte im Sinn
von § 36 AufenthG vor. Auf rein finanzielle Aspekte
wird dabei keine Rücksicht genommen.

Einen Versuch über ein Visumsverfahren kann man
euch nicht verwehren.


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sayasuami
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Antwort #4 - 15.11.2007 um 17:28:48
 
fons schrieb am 15.11.2007 um 17:06:19:
außergewöhnliche Härte im Sinn
von § 36 AufenthG vor.


Was wäre denn eine außergewöhnliche Härte? Vermutlich gibt es hier ja einen Ermessensspielraum, aber was könnten den Gründe sein, die mutmaßlich anerkannt werden?

Übrigens ist die ganze Familiensituation kompliziert: Bereit erklärt das Kind zu betreuen hat sich die leibliche (Groß)Mutter, die aber nach Adoption mehrerer Kinder (meine Frau+ Bruder + Schwester) durch den Bruder der Mutter nicht mehr als (Groß)Mutter gilt. Könnte das eine Rolle spielen...?
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 15.11.2007 um 19:03:30
 
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sayasuami
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Antwort #6 - 16.11.2007 um 13:36:39
 
Danke für den Hinweis, habe den Text der vorläufigen Ausführungshinweise zum § 36 gefunden und gelesen. Ich halte es für möglich, aber es wird wohl vom Sachbearbeiter abhängen, ob wir Erfolg haben werden. Mal schauen, wie sich die Krankheit meiner Schwägerin in den nächsten Wochen entwickelt...

Vielen Dank bis hierher.

Besten Gruß
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