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Verpflichtungserklärung abgeben - nur wo gemeldet oder bundesweit? (Gelesen: 5.377 mal)
ThomasStuttgart
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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15.11.2007 um 10:03:50
 
Hallo,

muss eine Verpflichtungserklärung dort abgegeben werden, wo man gemeldet ist oder ist dies überall im Bundesgebiet möglich? (zb bei Wohnsitz in Ludwigsburg, Verpflichtungserklärung machen in Stuttgart)

Gruß Thomas
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 15.11.2007 um 10:10:01
 
Die VE kann im Einvernehmen der zust. ABH auch andernorts abgegeben werden,
d.h. die zust. ABH wird um Zustimmung gebeten.

DC
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ThomasStuttgart
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 15.11.2007 um 10:15:21
 
dh. das Bürgerbüro oder die ABH , wo ich die Verpflichtungserklärung abgebe bittet um Zustimmung bei der zuständigen ABH oder ich bitte vorab um Zustimmung?

Thomas
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 15.11.2007 um 10:17:36
 
Das läuft Behördenintern, also ABH bittet die zust. ABH.
Der Grund dürfte klar sein.  Zwinkernd


DC
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baltica1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 15.11.2007 um 15:02:19
 
ThomasStuttgart schrieb am 15.11.2007 um 10:03:50:
Hallo,

muss eine Verpflichtungserklärung dort abgegeben werden, wo man gemeldet ist

Gruß Thomas


falls man sich also kurzfristig entschließen würde seinen ersten Wohnsitz kurzfristig im Haus der Tante/Oma/Freund in einem anderen Landkreis anzumelden. Wäre dann ggf. ab diesem Zeitpunkt auch die andere Ausländerbehörde(mit einer ggf. günstigeren Berechnungsgrundlage der Ve) zuständig.
Die Ve würde dann ggf. auch ihre Gültigkeit behalten, wenn man sich nach einer weiteren Woche entschließt doch wieder zurückzuziehen und sich dementsprechend wieder an den alten Wohnort umzumelden.

Habe ich das jetzt alles richtig verstanden Augenrollen
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ronny
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Antwort #5 - 15.11.2007 um 15:08:06
 
baltica1 schrieb am 15.11.2007 um 15:02:19:
falls man sich also kurzfristig entschließen würde seinen ersten Wohnsitz kurzfristig im Haus der Tante/Oma/Freund in einem anderen Landkreis anzumelden.


Nur noch mal zur Verdeutlichung bevor ein falscher Eindruck entsteht:

Es reicht nicht die einfache Ummeldung, sondern es muß ein tatsächlicher Wohnsitzwechsel stattfinden .

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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baltica1
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Antwort #6 - 15.11.2007 um 15:12:18
 
ronny schrieb am 15.11.2007 um 15:08:06:

Es reicht nicht die einfache Ummeldung, sondern es muß ein tatsächlicher Wohnsitzwechsel stattfinden .



der dann bei der ABH lediglich mit einer Meldebescheinigung vom Bürgerbüro und einem Mietvertrag (Untermietsvertrag im großen Haus der Tante ) nachgewiesen werden müsste.
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gschwarz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 15.11.2007 um 22:45:11
 
Wir bekamen die Auskunft, dass die ABH am geplanten Aufenthaltsort des Gastes zuständig sei, und nicht unbedingt die am Wohnsitz des Einladers. Bei uns war der Fall gegeben, dass der Gast in einem Hotel im Nachbarlandkreis unterkommen sollte, nachgewiesen durch eine Hotelreservierung. Die ABH in unserem Kreis verwies uns deswegen auf die dortige ABH - die aber auch nicht so genau wusste, ob sie nun wirklich zuständig ist, aber schließlich die VE annahm. Es scheint also, genau wie bei der Berechnung der Bonität, auch hier keine einheitlichen Regeln zu geben.
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trixie
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Antwort #8 - 15.11.2007 um 23:16:03
 
Hier noch ein Hinweis, was die Zuständigkeit betrifft:

http://www.muenchen.de/Rathaus/kvr/ausland/studenten/135738/vestudenten.html

trixie
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Antwort #9 - 16.11.2007 um 09:01:20
 
trixie schrieb am 15.11.2007 um 23:16:03:
Hier noch ein Hinweis, was die Zuständigkeit betrifft:

http://www.muenchen.de/Rathaus/kvr/ausland/studenten/135738/vestudenten.html

trixie

Das würde dann ja heißen, falls der Gast bei Verwandten im Nachbarlandkreis untergebracht werden soll auch eine andere Ausländerbehörde für die Ausgabe der VE zuständig wäre.
Müsste dann ggf. auch der Mietvertrag der Verwandten (oder Hotelbuchung) vom Wohnortes des Gastes vorgelegt werden? oder immer noch der Mietvertrag des VE Gebers?

Ich frage deshalb so genau weil wir ähnliche Probleme mit der Berechnungsweise unserer Ausländerbehörde haben.  Wir  möchten zu unserer so langsam nahenden Hochzeitsfeier in Deutschland gerne 3 Verwandte und eine Freundin von meiner Frau einladen.
Eine tel. Anfrage bei der Ausländerbehörde ergab, dass aufgrund meines Gehaltes allerdings nur VE für 3 Gäste möglich wären.
Selbst der Hinweis, dass wohl kaum alle 4 Gäste zugleich Unsinn anstellen werden....half nichts. Auf die Bitte mir die Berechnungsgrundlage zu nennen kam nur die Antwort....das ist alles sehr kompliziert und von vielerlei Dingen abhängig. hä?
So langsam kommt man sich echt veräppelt vor. Deshalb auch die Idee mit Neumünster Zwinkernd

Gruß
Harald
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trixie
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Antwort #10 - 16.11.2007 um 10:08:08
 
baltica1 schrieb am 16.11.2007 um 09:01:20:
Wir  möchten zu unserer so langsam nahenden Hochzeitsfeier in Deutschland gerne 3 Verwandte und eine Freundin von meiner Frau einladen.  

Ich möchte dir ungern die Hoffnung nehmen. Die VE ist die eine Seite. Ob aber bei allen vier Personen die Voraussetzungen gegeben sind, ein Visum zu erhalten ist die andere Seite.

Zitat:
Müsste dann ggf. auch der Mietvertrag der Verwandten (oder Hotelbuchung) vom Wohnortes des Gastes vorgelegt werden? oder immer noch der Mietvertrag des VE Gebers?

Der VE Geber muß den Wohnraum des Gastes nachweisen. Wenn sich der Wohnraum wo anders befindet, muß der Gastgeber dies auch nachweisen, evtl. auch mit einer Einverständniserklärung der Person, die diese Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung stellt.

Zitat:
So langsam kommt man sich echt veräppelt vor. Deshalb auch die Idee mit Neumünster


Auch dann bist du bereits bei einem Nettoeinkommen bei 2250 Euro und die Wohnungsgröße dürfte sicherlich auch noch eine Rolle spielen.

trixie
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baltica1
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Antwort #11 - 16.11.2007 um 11:17:51
 
trixie schrieb am 16.11.2007 um 10:08:08:

Ich möchte dir ungern die Hoffnung nehmen. Die VE ist die eine Seite. Ob aber bei allen vier Personen die Voraussetzungen gegeben sind, ein Visum zu erhalten ist die andere Seite.

Auch dann bist du bereits bei einem Nettoeinkommen bei 2250 Euro und die Wohnungsgröße dürfte sicherlich auch noch eine Rolle spielen.

trixie


Netto 2490 Euro (bei momentaner Steuerklasse 1) + Leistungszulagen, Wohnraum:eigenes Haus mit 140 m².
Alle Gäste wurden in der Vergangenheit bereits ohne Probleme eingeladen.



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Antwort #12 - 16.11.2007 um 11:59:30
 
baltica1 schrieb am 16.11.2007 um 11:17:51:
Alle Gäste wurden in der Vergangenheit bereits ohne Probleme eingeladen.  

OK! Dann verstehe ich deine Bedenken und Zweifel nicht, wenn es in der Vergangenheit ohne Probleme ging.

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baltica1
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Antwort #13 - 16.11.2007 um 12:34:54
 
trixie schrieb am 16.11.2007 um 11:59:30:

OK! Dann verstehe ich deine Bedenken und Zweifel nicht, wenn es in der Vergangenheit ohne Probleme ging.

trixie

Bisher hatte ich max. 3 Personen(Freundin +Eltern) zusammen eingeladen. Nun sind es 4 Personen + meine Frau.
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Antwort #14 - 16.11.2007 um 12:42:52
 
baltica1 schrieb am 16.11.2007 um 12:34:54:
Bisher hatte ich max. 3 Personen(Freundin +Eltern) zusammen eingeladen. Nun sind es 4 Personen.  

Wenn du Zweifel am Nettogehalt und der Wohnraumgröße hast, dann würde ich einmal bei deiner ABH nachfragen, welches Anforderungen sie hier stellen.
Ansonsten besteht immer noch die Möglichkeit, dass eine andere Person die VE abgibt, eine Bankbürgschaft abgegeben oder ein Sparbuch mit Sperrvermerk hinterlegt werden kann.

trixie
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