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Berechnung Bonität - Verpflichtungserklärung (Gelesen: 11.106 mal)
ThomasStuttgart
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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15.11.2007 um 09:39:03
 
Hallo,
ich habe im Moment folgendes Problem. Nach meinem Umzug von Stuttgart nach Vaihingen erhalte ich trotz gleicher Rahmenbedingungen plötzlich keine Verpflichtungserklärung mit nachgewiesener/glaubhaft gemachter Bonität.

Ist es richtig, das jede Gemeinde/Stadt unterschiedliche Berechnungsmethoden hat? In Stuttgart war es bisher so, das aufgrund der letzten 3 Gehaltszettel die Bonität überprüft wurde. In vielen anderen Städten ist dies auch so, hier wird noch die Miete/Hypothek in Abzug gebracht. Andere wiederum ziehen noch pro Person im Haushalt den Satz von 345€ ab, für den Gast bis zu 520€. Bei allen diesen 3 Varianten gibt es bei mir kein Problem.

Jetzt die Variante in Vaihingen und hier hätte ich gerne von euch gewusst, ob das so richtig sein kann:
Nettolohn - Hypothek = RestNetto . Dann ein Blick in die Pfändungstabelle, welches der pfändbare Betrag für dieses RestNetto ist bei 3 Personen (Meine Frau und ich + mein Gast). Liegt dieser Betrag unter dem Hartz 4 Satz von 345€, ist die Bonität weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, weil weniger gepfändet werden kann als der Staat im Zweifel zahlen muss.

Bei den ersten 3 Varianten habe ich jedesmal ein plus von mehreren 100€, die Variante aus Vaihingen beschert mir ein minus von 100€ Griesgrämig

Es ist offensichtlich so, das bei gleichen finanziellen Mitteln für die Bonität der Wohnsitz entscheident ist und das sollte nicht sein.

Wo ist eigentlich der Unterschied zwischen "finanzielle Leistungsfähigkeit wurde glaubhaft gemacht" und "wurde nachgewiesen" ? Die Dame bei der ABH wusste es bemerkenswerter Weise auch nicht.

Danke für eure Antworten
Thomas
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« Zuletzt geändert: 15.11.2007 um 09:52:38 von ThomasStuttgart »  
 
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Noahpapa
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Antwort #1 - 15.11.2007 um 09:47:44
 
Glaubhaft gemacht:  guck http://de.wikipedia.org/wiki/Glaubhaftmachung
und nachgewiesen dürfte dann selbsterklärend sein. Du hast den Nachweis erbracht.
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EX- Mitarbeiter eines Konsulats (kein Deutsches, nur ein Deutsch sprachiges) und auch Ehegatte von Ausländer/in.&&&&"Toleranz heißt: die Fehler der anderen entschuldigen. Takt heißt: sie nicht bemerken." - Arthur Schnitzler&&&&
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Mikael321
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Antwort #2 - 15.11.2007 um 10:01:47
 
ThomasStuttgart schrieb am 15.11.2007 um 09:39:03:
Bei den ersten 3 Varianten habe ich jedesmal ein plus von mehreren 100€, die Variante aus Vaihingen beschert mir ein minus von 100€ Griesgrämig
Dann biete doch die hinterlegung eines Sparbuches an. Bei VE über 3 Monate , wären das ja nur 300 EU. Das sollte doch zu machen sein.

Michael
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DonCamillo
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Antwort #3 - 15.11.2007 um 10:07:32
 
Mikael321 schrieb am 15.11.2007 um 10:01:47:
Bei VE über 3 Monate , wären das ja nur 300 EU.


wie kommst Du denn da drauf ?  hä?

Die Einlage im Sparbuch muss den gesamten Bedarf + möglicher Abschiebekosten aufweisen, mithin für eine Person ca. 2000 € !

DC
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ThomasStuttgart
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Antwort #4 - 15.11.2007 um 10:11:02
 
klar wäre das zu machen, muss ja aber wohl nicht sein (Fragestellung).
Sind aber unnötige zusätzliche Kosten für die Bankbürgschaft und unnötige Lauferrei. Zudem  möchten Sie das Sparbuch im Safe, was in OnlineBanking Zeiten auch noch das Anlegen eines "greifbaren" Sparbuchs nach sich ziehen würde.

Thomas
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Antwort #5 - 15.11.2007 um 10:13:35
 
ThomasStuttgart schrieb am 15.11.2007 um 10:11:02:
muss ja aber wohl nicht sein (Fragestellung).   


Ganz offensichtlich aber schon, denn für die Berechnung der Boni gibt es keine
einheitlich vorgeschriebene Berechnung.

DC
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trixie
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Antwort #6 - 15.11.2007 um 10:14:07
 
ThomasStuttgart schrieb am 15.11.2007 um 09:39:03:
Nettolohn - Hypothek = RestNetto . Dann ein Blick in die Pfändungstabelle, welches der pfändbare Betrag für dieses RestNetto ist bei 3 Personen (Meine Frau und ich + mein Gast).


Nur bei dieser Methode schleicht sich ein Denkfehler ein, denn der Abzug der Hypothek vermindert nicht den Pfändungsbetrag. Der Pfändungsbetrag richtet sich nach dem Nettoeinkommen und den unterhaltspflichtigen Personen. Dass bei einer Pfändung du evtl. Schwierigkeiten mit der Hypothekenrückzahlung bekommen kannst, steht natürlich auf einem anderen Stück Papier.

Mikael321 schrieb am 15.11.2007 um 10:01:47:
Dann biete doch die hinterlegung eines Sparbuches an. Bei VE über 3 Monate , wären das ja nur 300 EU. Das sollte doch zu machen sein.

... dann müßte er ein Sparbuch in voller Höhe hinterlegen (ca. 1500 bis 2000 Euro). Nur, nicht jede ABH gewährt die Hinterlegung eines Sparbuches.
(wg. Serverprobleme war DC mit dieser Antwort etwas schneller  Zwinkernd)

trixie
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ThomasStuttgart
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Antwort #7 - 15.11.2007 um 10:24:43
 
trixie schrieb am 15.11.2007 um 10:14:07:
der Abzug der Hypothek vermindert nicht den Pfändungsbetrag. Der Pfändungsbetrag richtet sich nach dem Nettoeinkommen und den unterhaltspflichtigen Personen.


Danke, gibt es da eine sichere Quelle für, wo ich das nachlesen und meinen SB drauf verweisen kann?

Thomas

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Mikael321
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Antwort #8 - 15.11.2007 um 10:28:40
 
Zitat:
wie kommst Du denn da drauf ?  hä?
Weil der Fehlbedarf 100 EU im Monat ist. Also was ist der Unterschied ob ich jetzt für 3 Monate die Kirchenzeitung austrage, und damit 3*100 EU verdiene, uns somit die Bedingen erfülle, oder ob ich diese 300 EU gleich hinterlege. (Was ja noch sicherer ist, da ich die 300 EU erst in Zukunft bekomme, die Kirche könnte ja auch pleite gehen, und nicht zahlen)


Michael

PS: Oder ist das wieder so was typisch Amtliches, was mit Logik nichts zu tun hat ?
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Antwort #9 - 15.11.2007 um 10:32:08
 
Mikael321 schrieb am 15.11.2007 um 10:28:40:
PS: Oder ist das wieder so was typisch Amtliches, was mit Logik nichts zu tun hat ? 


Doch mit Logik hat es sehr wohl zu tun, nur scheinst Du sie nicht zu verstehen !

Was ist denn der Zweck einer VE oder Hinterlegung des Sparbuches ? Wer hat denn etwas davon ? Wer soll denn rechtlich finanziell geschützt werden ?

Die Fragen musst Du dir beantworten. Dannn kommst  Du auch auf die Logik !  Zwinkernd

DC
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Antwort #10 - 15.11.2007 um 10:42:02
 
ThomasStuttgart schrieb am 15.11.2007 um 10:24:43:
Danke, gibt es da eine sichere Quelle für, wo ich das nachlesen und meinen SB drauf verweisen kann? 

Thomas
 


google sei Dank

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Antwort #11 - 15.11.2007 um 10:45:49
 
Zitat:
Die Fragen musst Du dir beantworten. Dannn kommst  Du auch auf die Logik !  Zwinkernd
Das bei ABH 1 und 2, das Einkommen reicht, bei ABH 3 aber nicht. ?????? Sehr logisch. Wollen ABH 1 und 2 den Staat nicht schützen ? Und die Hypothek setzt außerdem ein Vermögen (Haus) voraus , was viele andere nicht haben. Das wird nicht bewertet ? Vielleicht bin ich einfach zu sehr Kaufmann, und das verstehen zu müssen.


Michael

PS: Ich habe sogar in den letzten Jahren mehrere VE genehmigt bekommen, OHNE Einkommen und ohne die Hinterlegung eines Sparbuches .
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ThomasStuttgart
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Antwort #12 - 15.11.2007 um 10:50:28
 
ok, d.h. die ABH darf zur Ermittlung des pfändbaren Betrages (in Vaihingen ausschlaggebend für Bonität) nicht die Hypothek in Abzug bringen?

Thomas
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Antwort #13 - 15.11.2007 um 10:58:28
 
Mikael321 schrieb am 15.11.2007 um 10:45:49:
Das bei ABH 1 und 2, das Einkommen reicht, bei ABH 3 aber nicht. ?????? 


nee, Du hast es wirklich nicht verstanden !

Du schlägst tatsäch vor, eine VE abzugeben und ein Sparbuch zu hinterlegen mit dem
fehlenden Betrag aus dem Einkommen. Es heißt aber VE oder ....

Weiter wollte ich erreichen, dass Du mir einmal Gedanken über den gesamten Sinn im Visumverfahren eines Besuchers machst. Leider geht das nicht !

Wenn der Betreffende nicht leistungsfähig ist, was soll dann der ganze Krampf ?


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Mick
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Antwort #14 - 15.11.2007 um 11:22:14
 
Zitat:
Du schlägst tatsäch vor, eine VE abzugeben und ein Sparbuch zu hinterlegen mit dem [...]

Hi,
die Abgabe einer VE ist bei hinterlegtem Sparbuch
doch völlig üblich. Das Sparbuch dient zur Sicherung
der Forderungen, die sich aus der VE ergeben!

Zitat:
Es heißt aber VE oder ....

Es heißt "Einkommen oder..."

Zitat:
Weiter wollte ich erreichen, dass Du mir einmal Gedanken über den gesamten Sinn im Visumverfahren eines Besuchers machst. Leider geht das nicht !

Nein, das geht nicht. Er kann sich nicht Deine
Gedanken machen.

[hint]Vorschau vor dem Senden nutzen, ggf. nachlesen
und Änderungsfunktion nutzen.[/hint]
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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