Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
§ 4 (3) StAG (Gelesen: 1.753 mal)
Benoni
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 106
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag § 4 (3) StAG
15.11.2007 um 08:03:45
 
Hallo!

Meine Frage: Ist es den Eltern möglich den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 4 (3) StAG für ihr Kind abzulehnen?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 4 (3) StAG
Antwort #1 - 15.11.2007 um 08:59:35
 
Benoni schrieb am 15.11.2007 um 08:03:45:
Meine Frage: Ist es den Eltern möglich den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 4 (3) StAG für ihr Kind abzulehnen? 


Hallo,

kurze Antwort:

Nein Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
Benoni
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 106
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 4 (3) StAG
Antwort #2 - 15.11.2007 um 09:02:12
 
danke  Smiley
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 4 (3) StAG
Antwort #3 - 15.11.2007 um 09:07:25
 
Hallo Benoni,

nein, ein Ausschlagen der gemäß § 4 (3) StAG erworbenen Staatsangehörigkeit ist (zumindest laut VAH BMI für das neue StAG, welche allerdings bislang nicht in allen Bundesländern als verbindlich gelten) nicht möglich. - Hinsichtlich eines Verzichts verweist der § 26 (4) StAG für Minderjährige (und um ein minderjähriges Kind geht es ja in Deiner Frage) auf den § 19 StAG - und dort heißt es:

Zitat:
§ 19

(1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft, der die Entscheidung bekannt zu machen ist die Beschwerde zu; gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt zulässig.

(2) Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Sorge für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht.


Es würde also letztlich um eine Entlassung des Kindes aus der durch Geburt erworbenen (und nicht ausschlagbaren) deutschen Staatsangehörigkeit gehen und diese wäre nur unter Beachtung der besonderen Bedingungen, die durch § 19 StAG gesetzt werden, möglich.

=schweitzer=

Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Blaise
Experte
****
Offline


Si taus vilat einisses
abanet!


Beiträge: 1.247

Erde, Germany
Erde
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 4 (3) StAG
Antwort #4 - 15.11.2007 um 09:22:12
 
Hallo,

nein, der Erwerb tritt kraft Gesetzes und ohne Zustimmung der Eltern ein.

Die Eltern könnten als gesetzliche Vertreter den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen. Verlustgründe sind in § 17 StAG aufgeführt.

Einzige Möglichkeit des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit vor dem 18. Lebensjahr des Kindes, wäre m.E. der Verzicht nach § 26 StAG. Zu beachten ist, dass nach § 26 Abs. 4 StAG für Minderjährige die Bestimmung des § 19 StAG zu beachten ist. Danach muss das Vormundschaftsgericht dem Verzichtsantrag zustimmen.

In meiner Behörde gab es vereinzelt solche Anträge. Bisher hat aber noch kein Antragsteller eine solche Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes vorlegen können.

Das mag wohl daran liegen, dass es in diesen Fällen keinen Grund für den Verzicht gab, der dem Kindeswohl entsprach.

Blaise

P.S.: Da waren einige aber schneller als ich Zwinkernd
B.
Zum Seitenanfang
  

Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
Homepage  
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema