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KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem (Gelesen: 10.641 mal)
carlosCB
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14.11.2007 um 23:08:22
 
Fall: Er heiratet -wie auch immer- seine ausl. Freundin. Da ER ein rel. hohes einkommen hat, ist ER privat krankenversichert.

Jetzt -gesetzt denFall- SIE und Ihr KIND (ER ist NICHT der Vater) beantragen nun ein Visum FZF . Wie kann bzw muss die KV für SIE und das  KIND geregelt werden?
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Antwort #1 - 14.11.2007 um 23:52:35
 
Ehefrau und Stiefkind können sicherlich auch privat beim Ehemann krankenversichert werden.
also private KV für beide
Das dürfte die einfachste Möglichkeit sein. und wahrscheinlich zunächst die einzigste, da es an Aufnahmevoraussetzung für gesetzl. KV fehlt.

Falls Ehefrau später arbeitet und dann gesetzlich versichert werden kann, könnte Ihr Kind in der gesetzl. KV als Familienangehöriger mitlaufen.

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carlosCB
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Antwort #2 - 15.11.2007 um 00:04:13
 
gibt es denn keine Aufnahmepflicht für die GKV ???
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Einbeck
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Antwort #3 - 15.11.2007 um 00:20:46
 
Arbeite nicht für gesetzl KV, empfehle Anruf bei der AOK oder ähnlichen.

Aber auf welcher Basis sollte gesetzl. KV aufnehmen,
d.h. natürlich nimmt die AOK etc. die (als Freiwillige) auch, fragst sich nur zu welchen Beitrag  und wer diesen zahlt.
Soweit ich weis kann man sich auch bei AOK etc. privat (freiwillig) versichern.

Die meisten besserverdienenden die aus der gesetzl. KV rauskönnen, gehen dort auch raus und bleiben dort nicht mehr freiwillig versichert.
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Mikael321
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Antwort #4 - 15.11.2007 um 01:05:02
 
carlosCB schrieb am 14.11.2007 um 23:08:22:
Jetzt -gesetzt denFall- SIE und Ihr KIND (ER ist NICHT der Vater) beantragen nun ein Visum FZF . Wie kann bzw muss die KV für SIE und das  KIND geregelt werden?
Für ein FZF wird keine KV benötigt, da es sich um einen dauerhaften Nachzug nach Deutschland geht und nicht um einen Besuch. Und eine Versicherungspflicht haben wir (noch) nicht. Zur Zeit gibt es auch noch keine generelle Pflicht für Krankenkassen jemanden aufzunehmen, außer ehemalige Mitglieder. Deshalb würde ich vorschlagen, das der Privat versicherte Ehemann seine Private Versicherung ruhen läst (machen viele Private für 10 % der Beitragsumme, und man behält seine Ansparungszeit und seinen Tarif und KEINE neue Gesundheitsprüfung) und in seine alte Erstzkasse wechselt. Die müssen ihn nehmen. Dort kann dann die Ehefrau und das Kind Beitragsfrei mitversichert werden . IMHO kann man dann die Ersatzkasse nach 3 Monaten (weiß ich nicht so genau, kann auch kürzer oder länger sein) wieder kündigen, und die Frau kann dann als freiwillig versicherte, einen eigenen Vertrag bekommen , (Mit dem Kind) und der Mann seinen alten Vertrag wieder aufleben lassen.

Leider tun sich viele Ersatzkassen schwer, Mitglieder aufzunehmen, die aus dem Ausland zugezogen sind, und über die es keine Krankenakten in Deutschland gibt.


Michael

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tinyjenni
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Antwort #5 - 15.11.2007 um 01:14:59
 
Mikael321 schrieb am 15.11.2007 um 01:05:02:
Und eine Versicherungspflicht haben wir (noch) nicht. Zur Zeit gibt es auch noch keine generelle Pflicht für Krankenkassen jemanden aufzunehmen, außer ehemalige Mitglieder.



Doch. Seit 1 April 2007 gilt die Gesundheitsreform und es gilt Versicherungspflicht für alle. Seit Juli 2007 müssen auch die Privaten Mitglider wieder aufnehmen. Wer jetzt noch nicht krankenversichert ist und dies erst in ein paar Monaten voerhat, wird wahrscheinlich Beiträge bis zum 1. April zurückzahlen müssen.
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Mikael321
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Antwort #6 - 15.11.2007 um 02:41:08
 
tinyjenni schrieb am 15.11.2007 um 01:14:59:
Doch. Seit 1 April 2007 gilt die Gesundheitsreform und es gilt Versicherungspflicht für alle.
Für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland besteht ab dem 1. Januar 2009 die allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung. (gesetzliche oder private Krankenversicherung) Seit 1 April 2007, sind die Versicherungen nur verpflichtet, alte Mitglieder wieder aufzunehmen . Ab 2009, müssen sie (zumindest im Basistarif) alle nehmen, die einen legalen Wohnsitz in Deutschland haben. Und bis dahin, kann die ABH / Botschaft auch keine verlangen, wie ich schon oben geschrieben hatte.

http://www.test.de/themen/versicherung-vorsorge/special/-Gesundheitsreform/11510...


Michael
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Mick
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Antwort #7 - 15.11.2007 um 07:25:45
 
Mikael321 schrieb am 15.11.2007 um 01:05:02:
Für ein FZF wird keine KV benötigt, da es sich um einen dauerhaften Nachzug nach Deutschland geht und nicht um einen Besuch.

Hoi,
sofern im Rahmen der FZF die Lebensunterhaltssicherung
gefordert wird/werden kann, gehört dazu auch der aus-
reichende Krankenversicherungsschutz, siehe § 2 AufenthG

Zitat:
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Tippi
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Antwort #8 - 15.11.2007 um 09:33:48
 
carlosCB schrieb am 15.11.2007 um 00:04:13:
gibts es denn keine Aufnahmepflicht für die GKV ??? 


Nicht in jedem Fall.

Mikael321 schrieb am 15.11.2007 um 01:05:02:
Zur Zeit gibt es auch noch keine generelle Pflicht für Krankenkassen jemanden aufzunehmen, außer ehemalige Mitglieder.


Das ist so nicht ganz richtig.

Die Wiederaufnahmepflicht seit 01.04.2007 einer Kran-
kenkasse besteht nur dann, wenn es sich hierbei um
die erste Krankenkasse handelt, bei der du pflichtver-
sichert warst.

Alle nachfolgenden Krankenkassen müssen dich nicht
aufnehmen.

Gruß

Tippi
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Mikael321
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Antwort #9 - 15.11.2007 um 09:45:04
 
Mick schrieb am 15.11.2007 um 07:25:45:
sofern im Rahmen der FZF die Lebensunterhaltssicherung gefordert wird/werden kann, gehört dazu auch der aus- reichende Krankenversicherungsschutz, siehe § 2 AufenthG
Stimmt an diese Ausnahme, habe ich nicht gedacht, weil es nur ca. wenig % betreffen wird.

Allerdings halte ich auch da, eine generelle Pflicht zur KV nicht für rechtens. Dort wird nur von Unterhalt geredet ! Und dazu gehört die KV nicht. Und vor 2009, wird die auch nicht gefordert werden können. Es könnte ja zb. möglich sein, das der Ehepartner solange er noch im Ausland ist, keine findet die ihn aufnimmt. Soll deswegen FZF abgelehnt werden ? Oder eine AE ? IMHO .

Obwohl es sicher mehr als sinnvoll ist, eine zu besitzen.

Manchmal muss man aber erstmal vor Ort tricksen, bevor man eine bekommen kann. Zumindest bis 2009. Ab dann, kann sie auch verlangt werden, weil es jedem möglich ist, eine zu bekommen. (Ist dann sozusagen Pflicht )

Michael
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carlosCB
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Antwort #10 - 15.11.2007 um 10:17:33
 
Mick schrieb am 15.11.2007 um 07:25:45:
sofern im Rahmen der FZF die Lebensunterhaltssicherung
gefordert wird/werden kann, gehört dazu auch der aus-
reichende Krankenversicherungsschutz, siehe § 2 AufenthG  


für wen und für welchen Fall git das denn?


@mikael321

Ersatzkasse = jede GKV  oder nur welche, die sich auch Ersatzkasse nennen (z.b.Ba..er)


Zitat:
Leider tun sich viele Ersatzkassen schwer, Mitglieder aufzunehmen, die aus dem Ausland zugezogen sind, und über die es keine Krankenakten in Deutschland gibt.


wie kann man das lösen ?
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Antwort #11 - 15.11.2007 um 10:32:02
 
Mikael321 schrieb am 15.11.2007 um 01:05:02:
Deshalb würde ich vorschlagen, das der Privat versicherte Ehemann seine Private Versicherung ruhen läst (machen viele Private für 10 % der Beitragsumme, und man behält seine Ansparungszeit und seinen Tarif und KEINE neue Gesundheitsprüfung) und in seine alte Erstzkasse wechselt. Die müssen ihn nehmen. Dort kann dann die Ehefrau und das Kind Beitragsfrei mitversichert werden . IMHO kann man dann die Ersatzkasse nach 3 Monaten (weiß ich nicht so genau, kann auch kürzer oder länger sein) wieder kündigen, und die Frau kann dann als freiwillig versicherte, einen eigenen Vertrag bekommen , (Mit dem Kind) und der Mann seinen alten Vertrag wieder aufleben lassen.


Das geht natürlich nicht. Wer sich einmal privat versichert hat, kann nicht mal so eben wieder zurück in die Gesetzliche Krankenversicherung. Sonst würden das nämlich alle machen: als Single privat, als Familienvater zurück in die GKV, wo man Ehefrau und Kinder kostenlos mitversichern kann.

----

Hier kurz eine Übersicht der Optionen so wie ich sie kenne (unter der Annahme, dass die Frau nicht aus der EU oder einem Land kommt, mit dem es spezielle Abkommen gibt):

1. Ehefrau und Kind bei der PKV versichern lassen. Manche PKVs tun sich mit Ausländern ohne Vorversicherung schwer, aber wenn beide gesund sind, sollte es gehen.

2. Die Ehefrau kann in der GKV pflichtversichert werden, falls
a) sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, oder
b) sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall (= sobald sie erst einmal in die PKV aufgenommen wurde, ist diese Tür verschlossen) und eine FZF-AE von mindestens 13 Monaten Dauer hat (dummerweise wird die erste AE meist auf 12 Monate ausgestellt, aber vielleicht macht die ABH ja eine Ausnahme).
Die Möglichkeit b) gibt es seit 1.4.2007, Detailinformationen siehe hier:
http://www.barmer.de/barmer/web/Portale/Unternehmensportal/Fakten_20und_20Arbeit...
Wenn die Ehefrau in der GKV ist, sollte es möglich sein, das Kind familienversichern zu lassen.

3. Als letzten Ausweg gibt es noch den Standardtarif in der PKV.
Vorteile:
- seit dem 1.7.2007 müssen die PKVs jeden aufnehmen, der nicht in der GKV unterkommt
- es wird für auch für bereits bestehende Erkrankungen geleistet (allerdings gibt es Wartezeiten)
Nachteile:
- der Tarif ist sehr teuer (bis zum Höchstsatz der GKV ist möglich) und leistet nicht mehr als die GKV.
- die Versicherungen mögen diesen Tarif nicht.
Es kann also passieren, dass ein Versicherungsvertreter noch nie davon gehört hat, oder behauptet, der Tarif wäre nur für Deutsche, oder nur für Ausländer, die schon lange in D leben etc. Im Gesetz steht aber von diesen Einschränkungen gar nichts, dort ist nur von "Personen" die Rede. M.E. muss die PKV jeden aufnehmen, der einen auf Dauer angelegten Aufenthalt in D hat und nicht unter die GKV fällt.
Siehe
http://www.pkv.de/downloads/MBAVB_Standard_0707_5.pdf
Seite 57.

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Antwort #12 - 15.11.2007 um 10:37:30
 
Mikael321 schrieb am 15.11.2007 um 01:05:02:
Deshalb würde ich vorschlagen, das der Privat versicherte Ehemann seine Private Versicherung ruhen läst (machen viele Private für 10 % der Beitragsumme, und man behält seine Ansparungszeit und seinen Tarif und KEINE neue Gesundheitsprüfung) und in seine alte Erstzkasse wechselt. Die müssen ihn nehmen.


nönönö,

sofern der privat versicherte über der Bemessungsgrenze liegt kann die GKV ihn nicht nehmen, da die Private ihn nicht entlassen wird. Sollte er arbeitslos werden oder unterhalb der Bemessungsgrenze verdienen besteht das Recht auf Wechsel in die GKV und dann müssen sie ihn nehmen, ansonsten nicht.
Wenn er jedoch länger als 5 Jahre in der Privaten war, muss er mindestens 1 Jahr die GKV-Bedingungen erfüllen, ansonsten muss er selbst nach 11 Monaten Arbeitslosigkeit wieder in die Private zurück.
Ich hab die Thematik gerade verdammt aktuell selber zu ertragen.  Ärgerlich

-Toppy-
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Antwort #13 - 15.11.2007 um 10:40:48
 
Sorry Michael, aber noch eine Korrektur:

Mikael321 schrieb am 15.11.2007 um 01:05:02:
Leider tun sich viele Ersatzkassen schwer, Mitglieder aufzunehmen, die aus dem Ausland zugezogen sind, und über die es keine Krankenakten in Deutschland gibt.


Das hat überhaupt nichts mit irgendwelchen Krankenakten zu tun. In der GKV (inkl. Ersatzkassen) ist man entweder pflichtversichert (z.B. als Angestellter), familienversichert (wenn z.B. der Ehemann in der GKV ist), oder freiwillig versichert. Freiwillig versichern kann man sich unter bestimmten engen Voraussetzungen, die im SGB stehen. Wer z.B. nie versichert war, oder nur im Ausland (wie gesagt, bei EU und einigen anderen Staaten gelten besondere Regeln), kann sich nicht freiwillig versichern lassen.

Richtig ist die Aussage, wenn man "Ersatzkassen" durch "PKVs" ersetzt. Welche Möglichkeiten gibt es in dem Fall:
- eingehende ärztliche Untersuchung, die bestätigt, dass man gesund ist (wird oft akzeptiert)
- falls wirklich Vorerkrankungen da sind, nur der Standardtarif.

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Antwort #14 - 15.11.2007 um 10:43:32
 
carlosCB schrieb am 15.11.2007 um 10:17:33:
Mick schrieb am 15.11.2007 um 07:25:45:
sofern im Rahmen der FZF die Lebensunterhaltssicherung
gefordert wird/werden kann

für wen und für welchen Fall git das denn?  

Zum Beispiel in tausenden Fällen des Ehegatten-
nachzuges zu Ausländern. Wobei zu sagen ist,
dass es in der Regel keine Probleme gibt, da die
Meisten gesetzlich versichert sind.

Jedenfalls ist die pauschale Aussage "bei FZF
keine KV erforderlich" nicht korrekt. Darum ging
es.

EDIT
Mikael321 schrieb am 15.11.2007 um 09:45:04:
Stimmt an diese Ausnahme, habe ich nicht gedacht, weil es nur ca. wenig % betreffen wird.   

Woher diese Erkenntnis? Ich merke nix von
"ca. wenig %" bei den hier auflaufenden Visums-
anträgen.
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