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KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem (Gelesen: 10.645 mal)
Eduard
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Beiträge: 1.796

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Deutschland
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem
Antwort #30 - 16.11.2007 um 11:54:05
 
trixie schrieb am 16.11.2007 um 10:45:45:
Aber warum sollte eine Mitversicherung in der PKV nicht möglich sein, die frühestens zu dem Zeitpunkt greift - wie bei der Incomingversicherung - wenn der ausländische Bürger in Deutschland ankommt?


Ich bin kein Experte, aber habe mich vor einiger Zeit mal mit dem Thema beschäftigt ...

1. Die "Mitversicherung" von Kindern und Ehepartnern ist in der PKV nur möglich, wenn sie innerhalb von 2 Monaten nach Eheschließung bzw. Geburt beantragt wird. Danach sind Risikoprüfung und Wartezeiten unvermeidbar, und es besteht keinerlei Annahmezwang für die PKV.
2. Eine Versicherung kommt erst zustande, wenn ein Antrag gestellt und von der Versicherung angenommen wurde. Voraussetzung für einen Antrag ist in jedem Fall ein fester Wohnsitz in D und eine langfristige AE.  D.h. vor Erteilung der AE geht gar nichts.
3. Darüber hinaus bin ich bei meinen Recherchen auf Aussagen gestossen wie "... Aufenthaltsgenehmigung mindestens 3 Jahre oder unbefristet ...", "...  muss sie bereits seit einer gewissen Dauer einen Wohnsitz in Deutschland haben ...", "... der Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung über eine Krankenversicherung ist nicht möglich...".
4. Vielleicht kann man trotzdem so etwas wie eine Vorabzusicherung von der PKV über eine mögliche Aufnahme erhalten, diese wird aber immer unter dem Vorbehalt stehen, dass zwischen der Zusicherung und der eigentlichen Antragsannahme keine Änderungen in den Verhältnissen eintritt. D.h. wenn z.B. kurz nach der Einreise eine Krankheit diagnostiziert wird, ist die Zusage hinfällig.

Ich könnte mir vorstellen, dass man die ABH darauf hinweist, dass seit 1.7.2007 die PKV jeden Antragsteller, der keinen Zugang zur GKV hat, in den Standardtarif aufnimmt, aber eben erst nach Wohnsitznahme in D. Vielleicht akzeptiert sie dann die Incoming-KV.

Eduard

Nachtrag zu Muletas Beitrag:
Wenn der Versicherte ein schlechtes Risiko darstellt, dann erhöht sich de facto die Einkommensgrenze für die LU-Sicherung. Dieses Problem besteht tatsächlich. Z.B. im Standardtarif sind die Beiträge recht hoch und nur durch den Beitragshöchstsatz in der GKV gedeckelt.
Die Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht in 2009 wird aber nichts an der Beitragshöhe ändern, eher im Gegenteil. Die die sich heute nicht versichern, sind ja gerade die schlechten Risiken.
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« Zuletzt geändert: 16.11.2007 um 12:09:53 von Eduard »  
 
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #31 - 16.11.2007 um 12:39:36
 
Eduard schrieb am 16.11.2007 um 11:54:05:
Wenn der Versicherte ein schlechtes Risiko darstellt, dann erhöht sich de facto die Einkommensgrenze für die LU-Sicherung. Dieses Problem besteht tatsächlich. Z.B. im Standardtarif sind die Beiträge recht hoch und nur durch den Beitragshöchstsatz in der GKV gedeckelt.
Die Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht in 2009 wird aber nichts an der Beitragshöhe ändern, eher im Gegenteil. Die die sich heute nicht versichern, sind ja gerade die schlechten Risiken.


also, dann will ich mich mal korrigieren (Sozialrecht ist ja nur sehr begrenzt meine Baustelle): bereits heute hat jeder Familiennachzügler die Möglichkeit, eine PKV zum Standardtarif zu erhalten. Insofern würde eine Incoming-KV m.E. auch in diesen Fällen (zunächst) genügen, allerdings würde sich der LU, sofern keine günstigere Versicherung zumindest glaubhaft gemacht werden kann, um die entsprechende Standard-PKV erhöhen. Damit ist die ganze Angelegenheit dann auf eine rein finanzielle Problematik reduziert.

Muleta
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