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KV für nachziehende Ehefrau +Kind zu Deutschem (Gelesen: 10.649 mal)
Eduard
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Antwort #15 - 15.11.2007 um 10:48:25
 
Auf die Gefahr hin, allmählich rechthaberisch zu wirken ...

Toppy schrieb am 15.11.2007 um 10:37:30:
sofern der privat versicherte über der Bemessungsgrenze liegt kann die GKV ihn nicht nehmen, da die Private ihn nicht entlassen wird.

Die Entlassung aus der Privaten ist überhaupt kein Problem, man muß nur aufhören, die Beiträge zu zahlen  Smiley
Das Problem ist, dass über der Versicherungsgrenze nur eine freiwillige Versicherung in der GKV in Frage kommt, und die ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, die ein PKV-Versicherter nicht erfüllt. Damit ist die Rückkehr unmöglich - und genau das war auch vom Gesetzgeber beabsichtigt.

Es gibt Foren, die sich mit diesem Thema ausführlich beschäftigen, wo z.B. auch Vertreter von PKVs sachkundig mitreden. Einfach mal googlen.

Eduard
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carlosCB
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Antwort #16 - 15.11.2007 um 11:01:28
 
Mick schrieb am 15.11.2007 um 10:43:32:
Zum Beispiel in tausenden Fällen des Ehegatten-
nachzuges zu Ausländern. Wobei zu sagen ist,
dass es in der Regel keine Probleme gibt, da die
Meisten gesetzlich versichert sind. 


also kann ich davon ausgehen, dass es in dem von mir geschilderten Fall nicht so ist, dass in FZF Verfahren eine KV vorliegen muss (auch nicht für das Kind ) ????



@eduard

was ist denn, wenn die Dame eine sog 400euro job annimmt. Da wird sie ja einer GKV zugeordnet. Daraus -bzw aus den Beiträgen- entstehen zwar keine Leistungsansprüche, aber ist sie damit nicht autm. Mitglieder dieser GKV ????



Ps.  Ist es denn eigentlich nicht mehr "die Regel" dass die erste AE für 3 Jahre erteilt wird ????
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Mick
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Antwort #17 - 15.11.2007 um 11:13:17
 
carlosCB schrieb am 15.11.2007 um 11:01:28:
also kann ich davon ausgehen, dass es in dem von mir geschilderten Fall nicht so ist, dass in FZF Verfahren eine KV vorliegen muss (auch nicht für das Kind ) ???? 

Hi,
woher soll ich das wissen? In Deinen bisherigen
Beiträgen fand ich nix zur Staatsangehörigkeit
dessen, der hier lebt...

Gehen wir mal von einem Deutschen aus: Dann
dürfte in aller Regel
*
im Rahmen des Visumsver-
fahrens etc. von der ABH kein Nachweis gefordert
werden.

*
Ich hörte schon von Ausnahmen von der Regel
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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schweitzer
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Antwort #18 - 15.11.2007 um 11:15:52
 
carlosCB schrieb am 15.11.2007 um 11:01:28:
Ist es denn eigentlich nicht mehr "die Regel" dass die erste AE für 3 Jahre erteilt wird ????


Nein - der Gesetzestext des AufenthG ist diesbezüglich im Vergleich zu dem Text des AuslG geändert worden. - Die VAH BMI zum AufenthG sagen allerdings:

Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung in der Regel auf drei Jahre zu befristen. Hiervon abweichend ist eine Befristung auf nur ein Jahr angezeigt, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Eheschließung nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung des ausländischen Ehegatten geschlossen wurde (so genannte Scheinehe).


Die sind aber nicht Gesetz, sondern eben "nur" Hinweise ...

=schweitzer=
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Antwort #19 - 15.11.2007 um 11:17:08
 
Eduard schrieb am 15.11.2007 um 10:48:25:
Auf die Gefahr hin, allmählich rechthaberisch zu wirken ...

Die Entlassung aus der Privaten ist überhaupt kein Problem, man muß nur aufhören, die Beiträge zu zahlen  Smiley


Hi Eduard,

nicht rechthaberisch, aber sachlich und fachlich fundiert, Danke.  Zwinkernd
Das bedeutet doch ich verdiene über der Bemessungsgrenze und weiß nicht wie ich die Private loswerde, zahl ich halt keine Beiträge mehr, mir wird gekündigt und ab gehts in die GKV als freiwillig Versicherter??? wo ich sonst keine Chance hätte jetzt da reinzukommen? So einfach lässt sich doch wohl das Gesetz nicht aushebeln, oder?  Schockiert/Erstaunt
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carlosCB
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Antwort #20 - 15.11.2007 um 11:21:33
 
@Mick

sorry, war der Meinung, ich hätte es eingangs geschrieben. also ER  (geb. DE -alter ostwäsfälischer Landadel  Smiley) will Sie (rus) mit Kind (9 - rus) heiraten.

@schweizer

wäre das denn rechtich erzwingbar, falls die voraussetzungen stimmen aber die ABH grundsätzlich querschiesst?
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Antwort #21 - 15.11.2007 um 11:42:39
 
carlosCB schrieb am 15.11.2007 um 11:21:33:
sorry, war der Meinung, ich hätte es eingangs geschrieben. also ER  (geb. DE -alter ostwäsfälischer Landadel  ) will Sie (rus) mit Kind (9 - rus) heiraten. 


Hallo,

in dem Fall gehe ich davon aus, dass es kein gemeinsames Kind ist, weil es sonst deutsch wäre.

Damit kann es sich nur um den FNZ zu einer Ausländerin handeln (rus. Mutter) und damit ist der LU (einschl.KV) eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung und nachzuweisen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #22 - 15.11.2007 um 11:51:48
 
carlosCB schrieb am 15.11.2007 um 11:21:33:
wäre das denn rechtich erzwingbar, falls die voraussetzungen stimmen aber die ABH grundsätzlich querschiesst?


Rechtlich erzwingbar ist manches - mit Prognosen halte ich mich (zumal als Nichtjurist) allerdings grundsätzlich zurück.

Im Zweifel würde ich wie folgt vorgehen:

Die Beantragung der AE formlos schriftlich vornehmen - dabei die AE für drei Jahre beantragen und im Falle der vollständigen aber auch teilweisen Ablehnung um einen schriftlichen, begründeten (!) und rechtsmittelfähigen Bescheid bitten. - Da hätte man dann schon mal eine Begründung der ABH, warum sie nicht gleich für drei Jahre erteilen konnte oder wollte.

Wenn einem diese Begründung als nicht hinreichend erscheint, wäre alsdann der weitere Rechtsweg eröffnet ...

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Antwort #23 - 15.11.2007 um 14:20:33
 
Toppy schrieb am 15.11.2007 um 11:17:08:
Das bedeutet doch ich verdiene über der Bemessungsgrenze und weiß nicht wie ich die Private loswerde, zahl ich halt keine Beiträge mehr, mir wird gekündigt und ab gehts in die GKV als freiwillig Versicherter??? wo ich sonst keine Chance hätte jetzt da reinzukommen? So einfach lässt sich doch wohl das Gesetz nicht aushebeln, oder?  Schockiert/Erstaunt


Leider nicht. Voraussetzung für die freiwillige Versicherung ist, dass man unmittelbar vorher als Pflicht- oder Familienversicherter in der GKV war. Es gibt noch ein paar Sonderregeln, z.B. für Berufsanfänger, die von Anfang an über der Grenze liegen, das passt bei Dir aber auch nicht.

Wenn Du die Prämien nicht zahlst und Dir die PKV deswegen kündigt, bist Du einfach ohne KV. Einziger Ausweg ist dann eine Gehaltsreduktion unter die Bemessungsgrenze, um wieder versicherungspflichtig in der GKV zu werden. Geht aber auch nur, wenn Du noch keine 55 bist.

Das ist in den letzten Jahren vielen Selbständigen passiert, die die Beiträge vorübergehend nicht zahlen konnten. Allein durch die Kündigung ist es dann sehr schwer, in einer anderen PKV unterzukommen. Wenn dann noch ein höheres Lebensalter (>50) und die damit verbundenen Wehwehchen hinzukommen, geht gar nichts mehr. Vor allem für diese Gruppe wurde der Annahmezwang in den Standardtarif der PKV eingeführt.

Eduard
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Antwort #24 - 15.11.2007 um 14:38:23
 
Dumme Frage von mir zu der Originalproblematik:
Reicht es für das FZF-Visum nicht aus, erst einmal eine übliche Incoming-Versicherung (Besucherversichung) abzuschließen? Wenn Frau und Kind da sind, kann man sich dann in Ruhe um einen dauerhaften Versicherungsschutz kümmern (braucht man ja sowieso).

Da hier nichts von Vorerkrankungen bei Frau und Kind erwähnt wurde, sehe ich das Problem sowieso nicht. Wenn beide gesund ist, läßt man einen Checkup beim Arzt machen und damit beantragt man dann die PKV (wurde mir so von einem Versicherungsbüro gesagt). Das Ganze ist nicht natürlich nicht kostenlos wie die Familienversicherung in der GKV, aber das ist halt der Preis, den man für den Wechsel in die PKV (günstigere Beiträge, bessere Leistungen) zahlt. Kann man übrigens in jedem Vergleich PKV <-> GKV nachlesen und ist der Hauptgrund, warum ich in der GKV geblieben bin ...

Eduard
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Antwort #25 - 16.11.2007 um 09:50:05
 
ja, vor Allem für das Kind. Reicht da die bereits bestehende incomming-KV?


und 2. was ist denn, wenn die Dame eine sog 400euro job annimmt. Da wird sie ja einer GKV zugeordnet. Daraus -bzw aus den Beiträgen- entstehen zwar keine Leistungsansprüche, aber ist sie damit nicht autm. Mitglieder dieser GKV ????
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Antwort #26 - 16.11.2007 um 10:08:15
 
carlosCB schrieb am 16.11.2007 um 09:50:05:
ja, vor Allem für das Kind. Reicht da die bereits bestehende incomming-KV?


und 2. was ist denn, wenn die Dame eine sog 400euro job annimmt. Da wird sie ja einer GKV zugeordnet. Daraus -bzw aus den Beiträgen- entstehen zwar keine Leistungsansprüche, aber ist sie damit nicht autm. Mitglieder dieser GKV ????


mit einem 400 EUR Job wird sie nicht Mitglied einer gesetzlichen KV, das geht erst ab 401 EUR (mit entsprechenden Abzügen - google mal zum Stichwort "Gleitzone").

Incoming KV ist grundsätzlich nur dann ausreichend, wenn eine gesetzliche Familien-KV nach Wohnsitznahme besteht.

Und im Übrigen (off topic): eine private KV kann man auch selbst ganz normal kündigen - dann ist man dort raus. Nur in die gesetzliche kommt man nicht ohne weiteres rein.

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Antwort #27 - 16.11.2007 um 10:31:42
 
Muleta schrieb am 16.11.2007 um 10:08:15:
Incoming KV ist grundsätzlich nur dann ausreichend, wenn eine gesetzliche Familien-KV nach Wohnsitznahme besteht.
Muleta


Muleta,  einen Antrag auf Aufnahme in eine private Krankenvollversicherung kann man m. W. grundsätzlich erst nach Wohnsitznahme in D stellen, die Incoming-KV ist die einzige private KV, die man auch aus dem Ausland beantragen kann.

Wenn das also stimmt was Du sagst, dann wäre der Familiennachzug zu einem in D lebenden Ausländer, der in der PKV ist (= keine Familienversicherung), de facto unmöglich.
Das kann ich mir nicht vorstellen.

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Antwort #28 - 16.11.2007 um 10:45:45
 
Eduard schrieb am 16.11.2007 um 10:31:42:
Wenn das also stimmt was Du sagst, dann wäre der Familiennachzug zu einem in D lebenden Ausländer, der in der PKV ist (= keine Familienversicherung), de facto unmöglich.

Bei Zuzug zu einem ausländischen Bürger muß der LU sicher gestellt sein. Das wiederum setzt voraus, dass ein KV-Schutz besteht. Wenn dieser Aufgrund der von Muleta besagten Form nicht besteht, käme die Sache ins Wanken.

Aber warum sollte eine Mitversicherung in der PKV nicht möglich sein, die frühestens zu dem Zeitpunkt greift - wie bei der Incomingversicherung - wenn der ausländische Bürger in Deutschland ankommt?

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Antwort #29 - 16.11.2007 um 10:48:30
 
Eduard schrieb am 16.11.2007 um 10:31:42:
Muleta,  einen Antrag auf Aufnahme in eine private Krankenvollversicherung kann man m. W. grundsätzlich erst nach Wohnsitznahme in D stellen, die Incoming-KV ist die einzige private KV, die man auch aus dem Ausland beantragen kann.


über einen Makler dürfte sich aber eine Versicherungszusage (inkl. Preis) erhalten lassen.

Das Problem ist, dass es Fälle geben kann, in denen bei der PKV u.U. überhaupt kein Versicherungsschutz zu erlangen ist oder nur zu Kosten, die dann zu einem ungesicherten LU führen würden. Zumindest bis zum 01.01.2009. In diesen Fällen dürfte m.E. auch kein Visum erteilt werden, nachweispflichtig ist der Antragsteller.

Zitat:
Wenn das also stimmt was Du sagst, dann wäre der Familiennachzug zu einem in D lebenden Ausländer, der in der PKV ist (= keine Familienversicherung), de facto unmöglich.


wenn eine Versicherungszusage im Einzelfall tatsächlich unmöglich ist, dürfte der Nachzug nicht dauerhaft daran scheitern (Art. 6 GG). Im Hinblick auf die Versicherungspflicht ab 2009 nähern wir uns allerdings immer weiter den Zeiträumen, für die eine Trennung ohnehin noch zumutbar wäre.

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