Mehrstaater schrieb am 14.11.2007 um 20:36:55:Ich gehe davon aus, dass nicht jedem hier das französische Namensrecht bekannt ist, deshalb würde mich interessieren wie deutsche Behörden bei "unbeteiligten Dritten " und Auseinanderfallen des Namensrechts die Eintragungen vornehmen.
Hallo,
abgesehen davon, dass derzeit im deutschen Heiratseintrag weder Eltern noch Schwiegereltern auftauchen, und deswegen die Frage keine praktische Relevanz im deutschen PStR hat (Ausnahme evtl. bei einem FamBuch auf Antrag).
Deutsche Rechtsauffassung zur Namensführung:
Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates dem sie angehört (Art. 10 EGBGB). Diese Regelung gilt unbeschadet einer möglichen Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB. Sie gilt immer für eine Person deren Personalstatut sich nach deutschem Recht bestimmt, bei einem deutsch-ausl. Mehrstaater gilt Art. 5 (= deutsches Recht hat Vorrang).
Bedeutet im spiegelbildlichen Fall:
Die Madame Chapuisat, geb. Noelle, welche im franz. Rechtsbereich ofiziell immer noch Noelle heißt und nur im täglichen Leben , aber nicht registerrelevant, den Namen C.benutzt, wird mit ihrem "richtigen" Familiennamen Noelle in das deutsche Personenstandsbuch eingetragen.
Jetzt müßte man prüfen ob und welche namensrechtlichen Regelungen das französische Kollisionsrecht vorsieht. Danach könnte man den franz. Heiratseintrag zu berichtigen versuchen.
Grüße
Ronny