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Richtige Namensnennung in in- u. ausl. Einträgen ins Heiratsbuch (Gelesen: 3.027 mal)
Mehrstaater
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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14.11.2007 um 20:36:55
 
Mich würde einmal allgemein interessieren, wie der Name eines zwar im Heiratseintrag genannten, aber nicht vom beurkundenden Vorgang betroffenen Ausländers (Einstaater) zu vermerken ist? Es handelt sich dabei regelmäßig um die Eltern des Brautpaars und die Zeugen.

Kann das deutsche Standesamt einen solchen Namen umqualifizieren, bspw. dann wenn das ausländische Namensrecht anderen Regeln folgt.

Konkret ist mir ein umgekehrter Fall bekannt. Der Deutsche D und die Französin F heiraten in Deutschland. Im deutschen Heiratseintrag wird der Name der Mutter von D richtig genannt und zwar X geb. Z.

Die Eheschließung wurde später in das franz. Heiratsregister übertragen. Hierbei wird nunmehr die Mutter des D namentlich nur mit dem Geburtsnamen Z genannt. Dies entspricht zwar französischem Namensrecht, es stellt sich für mich jedoch die Frage, ob das ausländische Recht nicht das deutsche Namensrecht beim o. g. Personenkreis respektieren muss und richtigerweise X als Namen hätte nennen müssen.

Ich gehe davon aus, dass nicht jedem hier das französische Namensrecht bekannt ist, deshalb würde mich interessieren wie deutsche Behörden bei "unbeteiligten Dritten " und Auseinanderfallen des Namensrechts die Eintragungen vornehmen.

Gibt es hierfür eine gesetzliche Grundlage, evtl. Abkommen?
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ronny
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Antwort #1 - 14.11.2007 um 21:30:14
 
Mehrstaater schrieb am 14.11.2007 um 20:36:55:
Ich gehe davon aus, dass nicht jedem hier das französische Namensrecht bekannt ist, deshalb würde mich interessieren wie deutsche Behörden bei "unbeteiligten Dritten " und Auseinanderfallen des Namensrechts die Eintragungen vornehmen. 


Hallo,

abgesehen davon, dass derzeit im deutschen Heiratseintrag weder Eltern noch Schwiegereltern auftauchen, und deswegen die Frage keine praktische Relevanz im deutschen PStR hat (Ausnahme evtl. bei einem FamBuch auf Antrag).

Deutsche Rechtsauffassung zur Namensführung:

Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates dem sie angehört (Art. 10 EGBGB). Diese Regelung gilt unbeschadet einer möglichen Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB. Sie gilt immer für eine Person deren Personalstatut sich nach deutschem Recht bestimmt,  bei einem deutsch-ausl. Mehrstaater gilt Art. 5 (= deutsches Recht hat Vorrang).

Bedeutet im spiegelbildlichen Fall:
Die Madame Chapuisat, geb. Noelle, welche im franz. Rechtsbereich ofiziell immer noch Noelle heißt und nur im täglichen Leben , aber nicht registerrelevant, den Namen C.benutzt, wird mit ihrem "richtigen" Familiennamen Noelle in das deutsche Personenstandsbuch eingetragen.

Jetzt müßte man prüfen ob und welche namensrechtlichen Regelungen das französische Kollisionsrecht vorsieht. Danach könnte man den franz. Heiratseintrag zu berichtigen versuchen.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #2 - 14.11.2007 um 21:52:39
 
Super vielen Dank Ronny, hilft mir immens weiter und bestätigt mich in meinem "Riecher".

Im übrigen handelte es sich in dem beschriebenen Fall wohl um eine Abschrift aus dem FamBuch (Formular LX, glaube ich), die Grundlage für die französische Übertragung war. Anders konnte der Name der Eltern dort ja sonst nicht auftauchen.

Übrigens eine tatsächliche "Perversität": D Mustermann, Deutscher und F Exemple, Französin heiraten in Deutschland und bestimmen als Familiennamen den Namen der F. Jetzt läßt sich D in Frankreich zusätzlich einbürgern und heißt nach derzeitiger, meines Erachtens falscher Behandlung durch die französischen Behörden in Frankreich wieder Mustermann und nicht Exemple. Ich bin noch auf der Suche nach französischen Rechtsgrundlagen.
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ronny
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Antwort #3 - 15.11.2007 um 14:26:15
 
Mehrstaater schrieb am 14.11.2007 um 21:52:39:
Ich bin noch auf der Suche nach französischen Rechtsgrundlagen.


Hallo,

da mußt Du weit zurücksuchen.

Ich habe folgendes gefunden:

(Quelle Bergmann/ Ferid, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Frankreich, Lieferstand 2007, Seite 52 ff.)

1. Die Eheschließung lässt den Namen der Ehegatten unberührt. Rechtsgrundlage (bitte festhalten) :

Art. 1 des Gesetzes vom "6. fructidor an II "

Das ist ein Datum , welches auf dem Revolutionskalender von 1794 basiert.

Prinzipiell wird dieses heute noch für das Namensrecht in der Ehe angewandt.

Habe die Angaben aus den Fußnoten zu Art. 57 Code Civil bei Bergmann / Ferid entnommen. Wo dieses ominöse "fructidor"-Gesetz zu finden ist, k.A.

Vermutlich aber in einem franz. Archiv über die Revolution...

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #4 - 15.11.2007 um 18:25:51
 
Danke Dir Ronny. Stimmt, die Grundlage für das französische Recht geht offensichtlich weit zurück.

Ich habe inzwischen auch die Norm des französischen internationalen Privatrechts gefunden, die das Personalstatut des Ausländers regelmäßig bestimmt.

Artikel 3 Satz 3 Code Civil
Es ist nur versteckt und im Umkehrschluss enthalten, ist aber wohl gängige Meinung:
Der Ausländer unterliegt grundsätzlich hinsichtlich seines Personalstatuts (dazu gehört auch die Namesführung) dem ausländischen Recht.

D. h. im Ergebnis für den vorliegenden Fall, dass ein Berichtigungsantrag wohl Aussicht auf Erfolg haben könnnte.
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Antwort #5 - 15.11.2007 um 20:44:05
 
Mehrstaater schrieb am 15.11.2007 um 18:25:51:
Der Ausländer unterliegt grundsätzlich hinsichtlich seines Personalstatuts (dazu gehört auch die Namesführung) dem ausländischen Recht. 


Na ja,

ich hatte dazu aber die Aussage gefunden, dass sich die Namensführung in der Ehe nach französischer Rechtsauffassung hinter dem (wandelbaren) Ehewirkungsstatut verbirgt.

Das würde bedeuten:

Da die Ehegatten in F leben wäre aus französischer Sicht die Namensführung in der Ehe dem franz. Recht nterworfen.

Das kommt dabei heraus (für die Kritiker unseres EGBGB) wenn man kein klar kodifiziertes IPR hat und sich nur auf Präzedenzfälleund Rechtsprechung verlässt.

Grüße
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Antwort #6 - 15.11.2007 um 22:31:02
 
Richtig Ronny, das stimmt zumindest für die Namensführung des Ehepaars D und F. Aber hier geht es um die Namensnennung der deutschen Eltern (Mutter) des D im französischen Heiratseintrag von D und F. Es liegt hier m. E. kein Kollisionsfall vor. Deshalb liegt der Fall hier m. E. etwas anders und die allgemeine Regel müßte zum Zuge kommen, oder was meinst Du dazu?

D und F leben übrigens zumindest seit der Eheschließung ununterbrochen in D und haben die Ehe vor deutschen Behörden geschlossen.

Aber das stimmt, das ist schon verdammt verzwickt weinend
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« Zuletzt geändert: 15.11.2007 um 22:44:38 von Mehrstaater »  
 
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Antwort #7 - 16.11.2007 um 12:25:18
 
Mehrstaater schrieb am 15.11.2007 um 22:31:02:
Aber hier geht es um die Namensnennung der deutschen Eltern (Mutter) des D im französischen Heiratseintrag von D und F. Es liegt hier m. E. kein Kollisionsfall vor.


Hallo,

das stimmt, weil die Eltern ja nach wie vor deutschem Recht unterliegen und es von daher überhaupt keine Berührungspunkte gibt, die eine Anwendung franz. Rechts überhaupt zulassen. Aber, die Urkunde um die esgeht ist eine französische ?

Hilft eigentlich nur ein europarechtlicher Vorstoß bzw. die Berichtigung des franz. Heiratseintrages, und dazu müßte dann ein Anwalt gefunden werden der sowohl deutsches IPR als auch franz. Register -und Personenstandsrecht beherrscht.

Über eine Mitteilung des Ergebnisses würde ich mich auch freuen Zwinkernd

Grüße
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Antwort #8 - 19.11.2007 um 17:17:01
 
Prima!  Durchgedreht Ja, die Urkunde, um die es geht, ist eine französische. Im oben beschriebenen Fall wurde inzwischen ein Schreiben mit Antrag auf Berichtigung an den Staatsanwalt in Nantes (ja der ist dafür tatsächlich zuständig!) verfasst und abgesandt. Ich werde das Ergebnis hier mitteilen, sobald es vorliegt. Dies kann aber wohl einige Zeit dauern! Augenrollen, dafür ist das Verfahren aber kostenfrei.

Das Ergebnis ist umso interessanter, als es sich hierbei scheinbar um keinen Fehler im Einzelfall handelt, sondern die oben beschriebene Verfahrensweise wohl gängige Praxis bei französisch-deutschen Eheschließungen ist. Mir liegt eine formlose allgemeine Mitteilung von offizieller französischer Seite vor, die das beschriebene Vorgehen bestätigt und deren Begründung sich aber weitestgehend in einem sogenannten "Beamten-Trias" Laut lachend erschöpft.

Insbesondere wird hierin in der Begründung auf den Umstand Bezug genommen, dass der Name der deutschen Mutter in deren Geburtsurkunde weiterhin auf deren Geburtsnamen lautet. Dies soll wohl ein Hinweis auf die nach französischer Praxis in den fast allen Fällen übliche Fortschreibung der Geburtsurkunde durch Randbemerkungen sein. Dies zeigt mir den Denkfehler, da meines Wissens Randbemerkungen über die Namensänderung im Zuge der Eheschließung in Deutschland nicht auf der Geburtsurkunden aufgebracht werden und sich mit Formalien kein Recht begründen läßt.

Grüße Zwinkernd




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Antwort #9 - 24.05.2008 um 15:43:42
 
ronny schrieb am 16.11.2007 um 12:25:18:
Über eine Mitteilung des Ergebnisses würde ich mich auch freuen Zwinkernd


Habe soeben Post bekommen. Der franz. Staatsanwalt hat den Eintrag im franz. Heiratsregister antragsgemäß berichtigt. Durchgedreht


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