Morjen!
Ja, derBetreff deutet eher auf Familienzusammenführung, dachte aber, es passt besser in diese Kategorie?
Also: Eine nach Artikel 16 a
GG anerkannte Frau aus Afghanistan möchte für ihren nachgereisten Sohn, dessen Asylantrag abgelehnt wurde, eine
AE nach § 32 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG beantragen. Die
ABH plant dies abzulehnen, da a) der Sohn keinen Reisepass oder sonstige Identitätspapiere besitzt und b) die Mutter Leistungen nach
SGB II bezieht.
Zu a)
Sie wurde aufgefordert, die afghanische Botschaft zu kontaktieren, um entsprechende Dokumente für ihren Sohn zu beschaffen. Nun hat die Mutter einen Flüchtlingstatuts und kann allein schon aus rechtlichen Gründen nicht ohne Weiteres Kontakt zur Botschaftaufnehmen, geschweige denn, "hineinmarschieren". Von der Zumutbarkeit will ich gar nicht anfangen, ich denke nur, man hat ja nicht aus Langeweile die Anerkennung nach 16 a bekommen... Die
ABH verweißt bei diesen Bedenken auf einen Kommentar zum Asylverfahrensgesetz: alles no problemo: da sie ja nicht für sich selbst, sondern für ihren Sohn Kontakt aufnehmen würde und damit keine Anhaltspunkte für eine freiwillige und dauerhafte Wiederaufnahme von Kontakten zum Heimatland entstehen würden. "Der Flüchtlingstatuts erlischt nicht zwangsweise". Mir erscheint das nicht unbedingt als "sanftes Ruhekissen" und mir ist unwohl dabei, ihr zu raten, Kontakt zur Botschaft aufzunehmen.
Frage: Wie groß ist das Risiko nach Eurer Erfahrung für die Frau? Würde eine
ABH einen Gentest akzeptieren? Eine andere Variante, über welche ich nachdenke, wäre einen Verfahrenspfleger für den minderjährigen Sohn für den Bereich der Passbeschaffung zu bemühen, um die Mutter rauszuhalten...?
Zu b):
Wie stehen in diesem Fall die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang?
Danke, danke, danke
menina