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Erteilung AE§32 Abs. 1 Nr.1 AufenthG (Gelesen: 1.766 mal)
menina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Erteilung AE§32 Abs. 1 Nr.1 AufenthG
30.10.2007 um 10:38:04
 
Morjen!
Ja, derBetreff deutet eher auf Familienzusammenführung, dachte aber, es passt besser in diese Kategorie? Smiley

Also: Eine nach Artikel 16 a GG anerkannte Frau aus Afghanistan möchte für ihren nachgereisten Sohn, dessen Asylantrag abgelehnt wurde,  eine AE nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beantragen. Die ABH plant dies abzulehnen, da a) der Sohn keinen Reisepass oder sonstige Identitätspapiere besitzt und b) die Mutter Leistungen nach SGB II bezieht.

Zu a)
Sie wurde aufgefordert, die afghanische Botschaft zu kontaktieren, um entsprechende Dokumente für ihren Sohn zu beschaffen. Nun hat die Mutter einen Flüchtlingstatuts und kann allein schon aus rechtlichen Gründen nicht ohne Weiteres Kontakt zur Botschaftaufnehmen, geschweige denn, "hineinmarschieren". Von der Zumutbarkeit will ich gar nicht anfangen, ich denke nur, man hat ja nicht aus Langeweile die Anerkennung nach 16 a bekommen... Die ABH verweißt bei diesen Bedenken auf einen Kommentar zum Asylverfahrensgesetz: alles no problemo: da sie ja nicht für sich selbst, sondern für ihren Sohn Kontakt aufnehmen würde und damit keine Anhaltspunkte für eine freiwillige und dauerhafte Wiederaufnahme von Kontakten zum Heimatland entstehen würden. "Der Flüchtlingstatuts erlischt nicht zwangsweise". Mir erscheint das nicht unbedingt als "sanftes Ruhekissen" und mir ist unwohl dabei, ihr zu raten, Kontakt zur Botschaft aufzunehmen.

Frage: Wie groß ist das Risiko nach Eurer Erfahrung für die Frau? Würde eine ABH einen Gentest akzeptieren? Eine andere Variante, über welche ich nachdenke, wäre einen Verfahrenspfleger für den minderjährigen Sohn für den Bereich der Passbeschaffung zu bemühen, um die Mutter rauszuhalten...?

Zu b):
Wie stehen in diesem Fall die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang?

Danke, danke, danke
menina
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 30.10.2007 um 12:35:09
 
Wie alt ist denn der Sohn ?
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 30.10.2007 um 13:25:06
 
Für minderjährige Kinder gilt § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Danach ist eine AE zu erteilen.


DC
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menina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 01.11.2007 um 11:07:31
 
Hallo!
Danke zunächst für die Antworten!
Ja, der Sohn ist minderjährig (13).

Für mich stellt sich als Nicht-Expertin trotz des o.g. Rechtsanspruches, von dem ich auch ausgegangen bin,  noch die Frage, wie es mit der Lebensunterhaltssicherung aussieht. Das ist nicht der einzigste Fall, der uns begegnet ist.

(In einem ähnlichem Fall wurde der Antrag für drei minderjährige Kinder und Ehefrau (Vater Niederlassungserlaubnis nach ... glaube § 26 Abs. 3 AufenthG) ebenfalls unter Verweis auf die nicht genügende Lebensunterhaltssicherung abgelehnt - und der Vater arbeitet sozialversichreungspflichtig auf dem Bau und bezieht nur ergänzend Leistungen und seine Ehefrau hat einen 400,00 Job.)

Also: Rechtsanspruch einerseits und allgemeine Erteilungsvorraussetzungen andererseits. Der im o.g. Fall zu erbringende Identitätsnachweis ist nicht zu beanstanden, logisch, (obgleich man im Umkehrschluss sagen müßte, welcher fremde Junge wohnt da bei der Frau, gehörte er nicht als UMF in Obhut des Jugendamtes...?! Zwinkernd... doch wie verhält es sich mit dem Einkommen... Ich kriegs nicht in meinen Kopf.

Danke
menina
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thom
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Berlin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 01.11.2007 um 11:38:55
 
menina schrieb am 01.11.2007 um 11:07:31:
... doch wie verhält es sich mit dem Einkommen..


§ 29 (2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen werden.

Dieses "kann" ist bei einem 13-jährigen Afghanen schon ziemlich stark.
Bleibt eher die Frage nach Identitätspapieren oder einem DNA-Test.
thom
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menina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 01.11.2007 um 12:01:27
 
Danke, das ist ein sehr guter Tipp!

Herzlichst,
menina
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