shadizein schrieb am 26.10.2007 um 10:54:53:koennte meine Frau die Niederlassungserlaubnis bekommen obwohl ich immer noch in der Probezeit bin?
Hallo - das wird wohl problematisch werden - ich zitiere mal aus den VAH BMI zur Lebensunterhalssicherung, die ja auch bei der Entscheidung über die Erteilung einer
NE für einen ausländischen Ehegatten eines/r Deutschen relevant ist:
Zitat:2.3.2 Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel darf nicht nur vorübergehend sein. Demnach ist eine Prognose entscheidung zu treffen, ob die öffentlichen Haushalte durch die Pflicht, den Lebensunterhalt des Ausländers zu
sichern, nur vorübergehend belastet werden. Zu befristeten Arbeitsverträgen kann wegen der Vielschichtigkeit des Wirtschaftslebens keine strikt formale Handhabe erfolgen. Es ist
insbesondere zu berücksichtigen, ob – wie in einigen Wirtschaftszweigen üblich – der kettenartige Abschluss neuer Verträge mit demselben Arbe itgeber oder ständig neue Abschlüsse mit verschiedenen Vertragspartnern zu erwarten sind, oder ob die Gefahr der Erwerbslosigkeit
nach Auslaufen des Vertrages nahe liegt. Gegebenenfalls sind entsprechende weise zu fordern. Kann nachgewiesen werden, dass es bereits in der Vergangenheit kettenartig zu neuen Vertragsabschlüssen gekommen ist, kann dies indizieren, dass sich diese
Handhabe auch in Zukunft fortsetzen wird. Im Zweifel kann auch eine Auskunft bei der Bundesagentur für Arbeit oder den Berufs- oder Wirtschaftsverbänden der entsprechenden Branche herangezogen werden. Führen diese Ermittlungen zu keinem konkreten Ergebnis, ist im Zweifel zu entscheiden, dass die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts
nicht erfüllt ist.
Im Falle einer noch nicht absolvierten Probezeit wird daher
IMHO von den
ABH regelmäßig noch nicht davon ausgegangen, dass die
LU - Sicherung schon nachhaltig genug ist. Nach der Probezeit gibt es Ermessensspielräume bzw. kommt es auf den konkreten Arbeitsvertrag an.
=schweitzer=