Nun Tina - dein Au-Pair könnte eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels gewährt bekommen. Das wäre möglich, weil die
AufenthV besagt
Zitat:§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
1. er ein nationales Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt ...
Allerdings handelt es sich dabei um eine so genannte KANN-Bestimmung. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Besuch des Sprachkurses ist eine KANN-Bestimmung
Zitat:Zu § 16 Aufenthaltserlaubnis ... für Sprachschüler
Auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (bzw. für Sprachschüler und für den Schulbesuch) besteht kein Rechtsanspruch. Über entsprechende Anträge wird nach § 16 Abs. 1 im Wege des Ermessens entschieden.
Laut Rechtslexikon ist
Zitat:Ermessen - die gesetzlich angeordnete Entscheidungsfreiheit der Verwaltung angesichts des "ob" der Handlung (Entschließungsermessen) oder des "wie" der Handlung (Auswahlermessen). Ermessensnormen erlauben ein flexibles Handeln der Verwaltung und ein hohes Maß an Einzelfallgerechtigkeit.
Zu der Aufenthaltserlaubnis für den Sprachkurs sagt das BMI
Zitat:Eine Aufenthaltserlaubnis zum Erlernen der deutschen Sprache wird nur für die Teilnahme an einem Intensivsprachkurs erteilt. Ein Intensivsprachkurs setzt voraus, dass seine Dauer von vornherein zeitlich begrenzt ist, in der Regel täglichen Unterricht (mindesten 18 Unterrichtsstunden pro Woche) umfasst und auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet ist. Abend- und Wochenendkurse erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
16.5.1.1 Eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Intensivsprachkurs soll denjenigen Ausländern erteilt werden, die lediglich den Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen anstreben, wenn sie über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt während ihres voraussichtlichen Aufenthalts im Bundesgebiet verfügen (vgl. auch
§ 5 Abs. 1), wobei eine Verpflichtung nach
§ 68 ausreicht.
16.5.1.2 Ist das Ausbildungsziel nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis noch nicht erreicht und besteht aufgrund vorliegender Unterlagen der Bildungseinrichtung die Aussicht, dass es noch erreicht werden kann, soll die Aufenthaltserlaubnis längstens bis zur Gesamtgeltungsdauer von zwölf Monaten verlängert werden.
16.5.1.3 § 16 Abs. 3 und 4 finden keine Anwendung. Eine Erwerbstätigkeit während eines Intensivsprachkurses kann während der Ferien nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gestattet werden.
16.5.1.4 Das Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis ist mit folgender Auflage zu versehen: "Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Teilnahme an einem Sprachkurs der ... schule. Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde".
So weit ich weiß, ist der eigentliche Unterschied zwischen der
AE einer Au-Pair und die
AE für ein Sprachkurs daran zu sehen, dass eine Au-Pair grundsätzlich bereits die Erlaubnis hat, als Au-Pair tätig zu sein. Daran könnte es auch liegen, dass die
ABH an deinem Wohnort das Mädchen nicht mehr bei dir wohnen lassen möchte - dass sie den Verdacht eines Mißbrauchs von deiner Seite hegt (d.h., dass ihr das Mädchen unerlaubt weiterhin als Au-Pair beschäftigen wollt).
Am einfachsten wird es sein, wenn du dich ohne Termin zu dem Vorgesetzten der
ABH an deinem Wohnort begibst, und mit seiner Unterstützung die Lage klärst - vor allem wegen des Rückreisetermins.