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Sprachkurs nach Au Pair (Gelesen: 3.221 mal)
tinai
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24.10.2007 um 13:10:57
 
Hallo,

unser Au Pair möchte nach seinem Au Pair-Aufenthalt noch einen Sprachkurs für das "Große Deutsche Sprachdiplom" weitermachen. Der Kurs läuft bereits und endet im Mai 2008.

Wegen des Visums wurde sie bei der Ausländerbehörder vorstellig. Dort wurde sie leider wieder sehr schlecht behandelt (ich müsste wissen, dass wir die Mädchen dort nicht alleine hingehen lassen, das war noch immer so und scheint sich in den letzten 8 Jahren nicht verbessert zu haben).

Sie könnte in der Zeit noch bei uns wohnen, weil wir ausreichend Platz haben (wir "benötigen" sie nicht mehr als HIlfe oder quasi Au Pair!), allerdings schreibt das Ausländeramt zwingend vor, dass sie ausziehen muss. Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage? Oder muss es nicht zumindest eine Dienstvorschrift dafür geben? Ich kenne das von anderen Nachbargemeinden nicht so.

Außerdem wurde ihr gesagt, sie habe einen Termin am Tag, wenn ihr Au Pair Visum ausläuft. Man glaube zwar nicht, dass sie noch ein Visum bekomme, zu 99% würde das nicht klappen (warum weiß niemand, 12 von 15 Sprachkursteilnehmern sind in der gleichen Situation und da hats geklappt). Aber die Dame wollte ihr auch nicht zuhören.

So, nun großes Problem: Wenn sie ausziehen muss, dann zieht sie zu einer Freundin, das wäre möglich, wenn auch sehr beengt, ABER: Was wenn die Unterlagen trotzdem nicht vollständig sind und sie keine Visumsverlängerung bekommt? Dann läuft am gleichen Tag ihr aktuelles Visum aus, sie kann es zeitlich nicht mehr schaffen, das Land rechtzeitig zu verlassen (sie braucht ja auch ein Ticket) also eigentlich kann sie das gar nicht riskieren. Einen früheren Termin bekommt sie "selbstverständlich" nicht, könnte ja jeder kommen. Ich begreife nicht, warum es dem Mädchen derart schwierig, ja fast unmöglich gemacht wird.

Weiß jemand, ob sie dann noch eine Nachfrist bekommen kann, um die Unterlagen zu vervollständigen? Sie hat einen Brief (ohne Ansprechpartner), auf dem steht, was sie mitbringen soll, das ist aber auch nicht eindeutig und m.E. viel mehr als die Botschaft in Kiew dafür verlangt.

Das war ein langer Einstieg, für Antworten bin ich dankbar.

Grüße

Tina
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Sondra
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Antwort #1 - 24.10.2007 um 14:03:45
 
Nun Tina - dein Au-Pair könnte eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels gewährt bekommen. Das wäre möglich, weil die AufenthV besagt

Zitat:
§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
1. er ein nationales Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt ...

Allerdings handelt es sich dabei um eine so genannte KANN-Bestimmung. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Besuch des Sprachkurses ist eine KANN-Bestimmung

Zitat:
Zu § 16 Aufenthaltserlaubnis ... für Sprachschüler

Auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (bzw. für Sprachschüler und für den Schulbesuch) besteht kein Rechtsanspruch. Über entsprechende Anträge wird nach § 16 Abs. 1 im Wege des Ermessens entschieden.

Laut Rechtslexikon ist
Zitat:
Ermessen - die gesetzlich angeordnete Entscheidungsfreiheit der Verwaltung angesichts des "ob" der Handlung (Entschließungsermessen) oder des "wie" der Handlung (Auswahlermessen). Ermessensnormen erlauben ein flexibles Handeln der Verwaltung und ein hohes Maß an Einzelfallgerechtigkeit.

Zu der Aufenthaltserlaubnis für den Sprachkurs sagt das BMI

Zitat:
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Erlernen der deutschen Sprache wird nur für die Teilnahme an einem Intensivsprachkurs erteilt. Ein Intensivsprachkurs setzt voraus, dass seine Dauer von vornherein zeitlich begrenzt ist, in der Regel täglichen Unterricht (mindesten 18 Unterrichtsstunden pro Woche) umfasst und auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet ist. Abend- und Wochenendkurse erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
16.5.1.1 Eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Intensivsprachkurs soll denjenigen Ausländern erteilt werden, die lediglich den Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen anstreben, wenn sie über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt während ihres voraussichtlichen Aufenthalts im Bundesgebiet verfügen (vgl. auch § 5 Abs. 1), wobei eine Verpflichtung nach § 68 ausreicht.
16.5.1.2 Ist das Ausbildungsziel nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis noch nicht erreicht und besteht aufgrund vorliegender Unterlagen der Bildungseinrichtung die Aussicht, dass es noch erreicht werden kann, soll die Aufenthaltserlaubnis längstens bis zur Gesamtgeltungsdauer von zwölf Monaten verlängert werden.
16.5.1.3 § 16 Abs. 3 und 4 finden keine Anwendung. Eine Erwerbstätigkeit während eines Intensivsprachkurses kann während der Ferien nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gestattet werden.
16.5.1.4 Das Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis ist mit folgender Auflage zu versehen: "Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Teilnahme an einem Sprachkurs der ... schule. Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde".

So weit ich weiß, ist der eigentliche Unterschied zwischen der AE einer Au-Pair und die AE für ein Sprachkurs daran zu sehen, dass eine Au-Pair grundsätzlich bereits die Erlaubnis hat, als Au-Pair tätig zu sein. Daran könnte es auch liegen, dass die ABH an deinem Wohnort das Mädchen nicht mehr bei dir wohnen lassen möchte - dass sie den Verdacht eines Mißbrauchs von deiner Seite hegt (d.h., dass ihr das Mädchen unerlaubt weiterhin als Au-Pair beschäftigen wollt).

Am einfachsten wird es sein, wenn du dich ohne Termin zu dem Vorgesetzten der ABH an deinem Wohnort begibst, und mit seiner Unterstützung die Lage klärst - vor allem wegen des Rückreisetermins.

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tinai
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Antwort #2 - 24.10.2007 um 14:59:21
 
Hallo Sondra,

vielen Dank für Deine NAchricht. Es handelt sich um einen Intensivsprachkurs - im Grunde die Fortsetzung dessen, was sie schon gemacht hat (kleines deutsches Sprachdiplom).

Ich vermute auch, dass der Wohnortwechsel den Missbrauch unterbinden soll, dass das wirklich hilft, glaube ich nicht, aber das ist ein ganz anderes Thema und auch nicht meins (nein, wir brauchen sie wirklich nicht mehr als Hilfe).

Dennoch habe ich Mühe zu glauben, dass es alleine im Ermessen der namenlosen Sachbearbeiterin liegt, ob sie zustimmt oder nicht. Und nach ihrer Ankündigung, dass das eh nicht klappt, würde ich sie nach meinem naiven Bürgerrechtsempfinden als voreingenommen einschätzen, denn sie hatte zu dem Zeitpunkt noch keine einzige schriftliche Information.

Mich überrascht auch, dass das wirklich von Gemeinde zu Gemeinde so unterschiedlich gehandhabt wird.

Weiß jemand wie es ist, wenn ihr beim nächsten Termin (letzter Tag ihres aktuellen Visums) tatsächlich das Visum verweigert wird? Hat sie dann überhaupt noch eine Chance, ohne deutsches Recht zu verletzen, das Land zu verlassen? Es ist ja rein technisch nicht möglich, wenn sie mittags um 14 Uhr erfährt, dass leider nichts draus wird und nachts um 24 Uhr muss sie alle EU-Grenzen hinter sich haben.

Gruß Tina
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Sondra
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Antwort #3 - 24.10.2007 um 15:48:31
 
tinai schrieb am 24.10.2007 um 14:59:21:
Dennoch habe ich Mühe zu glauben, dass es alleine im Ermessen der namenlosen Sachbearbeiterin liegt

Deswegen hatte ich geschrieben, dass du zu dem Vorgesetzten "der namenlosen Sachbearbeiterin" gehen (auch ohne Termin) und die Sache klären solltest und konntest - weil du
1. Staatsbürgerin bist, also ist dir gegenüber die Verwaltung in der Pflicht, dir die dem Ermessen zu Grunde gelegten Tatbeständen und Überlegungen zu offenbaren,
2. Erwachsen bist, also ist man dir gegenüber zumindest zur Höfflichkeit verpflichtet,
3. keine eigennützigen Interessen hast, also kannst du dich freien Herzens für die gute Sache einsetzen.

Möglicherweise sitzt der/ die Vorgesetzte nicht vor Ort - aber es wird schon jemand geben.

Außerdem - mit dieser Knappheit der Terminierung muss sich niemand abfinden. Weil, wie du es richtig bemerkt hast

Zitat:
Es ist ja rein technisch nicht möglich, wenn sie mittags um 14 Uhr erfährt, dass leider nichts draus wird und nachts um 24 Uhr muss sie alle EU-Grenzen hinter sich haben.

Da müsste ihr / dir die ABH schon mindestens 48 Stunden vorher Bescheid geben können.
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ronny
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Antwort #4 - 24.10.2007 um 16:01:01
 

Hallo,

muß doch mal etwas gerade rücken bevor es ausufert Zwinkernd

Sondra schrieb am 24.10.2007 um 15:48:31:
1. Staatsbürgerin bist, also ist dir gegenüber die Verwaltung in der Pflicht, dir die dem Ermessen zu Grunde gelegten Tatbeständen und Überlegungen zu offenbaren,
2. Erwachsen bist, also ist man dir gegenüber zumindest zur Höfflichkeit verpflichtet,
3. keine eigennützigen Interessen hast, also kannst du dich freien Herzens für die gute Sache einsetzen.  


4. als Ex-Arbeitgeber mit dem Verfahren gar nichts mehr zu tun hat.

Es sei denn das AuPair würde ihr eine ordentliche vollmacht geben Zwinkernd

tinai schrieb am 24.10.2007 um 14:59:21:
Mich überrascht auch, dass das wirklich von Gemeinde zu Gemeinde so unterschiedlich gehandhabt wird.

Weiß jemand wie es ist, wenn ihr beim nächsten Termin (letzter Tag ihres aktuellen Visums) tatsächlich das Visum verweigert wird? Hat sie dann überhaupt noch eine Chance, ohne deutsches Recht zu verletzen, das Land zu verlassen? Es ist ja rein technisch nicht möglich, wenn sie mittags um 14 Uhr erfährt, dass leider nichts draus wird und nachts um 24 Uhr muss sie alle EU-Grenzen hinter sich haben.  


Unterschiedliche örtliche Gegebenheiten (bspw. die Wohnraumlage in einer Gemeinde)lassen durchaus unterschiedliche Behandlungsweisen zu .

Sondra schrieb am 24.10.2007 um 15:48:31:
Da müsste ihr / dir die ABH schon mindestens 48 Stunden vorher Bescheid geben können.  


Blödsinn , sorry Zwinkernd

Die Ausreisepflicht entsteht, sobald der Titel abläuft. Darauf muß nicht mehr extra hingewiesen werden. Es sei denn Du könntest mir jetzt mal eine rechtliche Grundlage für Deine Rechtsauffassung nennen. Dann nähme ich auch das "Blödsinn" wieder raus.

Aber...

@tinai:

Schau mal in den § 81 Abs. 4 AufenthG. Das dürfte bei rechtzeitiger Antragstellung eine Antwort auf deine Frage sein Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 24.10.2007 um 16:14:22 von ronny »  

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Antwort #5 - 25.10.2007 um 08:14:03
 
ronny schrieb am 24.10.2007 um 16:01:01:
4. als Ex-Arbeitgeber mit dem Verfahren gar nichts mehr zu tun hat.

Es sei denn das AuPair würde ihr eine ordentliche vollmacht geben  

Im Augenblick ist sie noch der Arbeitgeber, nicht der Ex. Und selbstverständlich hätte sie ihr Au-Pair im „Schlepptau“ – was nur logisch ist, denn es geht um das Mädchen. Durch persönliche Anwesenheit der Betroffenen erübrigt sich die Erteilung einer Vollmacht, denn sie kann ihren Willen (sich von ihrer Arbeitgeberin vertreten zu lassen) "vor Ort" zum Ausdruck bringen.

ronny schrieb am 24.10.2007 um 16:01:01:
Die Ausreisepflicht entsteht, sobald der Titel abläuft. Darauf muß nicht mehr extra hingewiesen werden. Es sei denn Du könntest mir jetzt mal eine rechtliche Grundlage für Deine Rechtsauffassung nennen.

Genau das wissen die Betroffenen bereits – deswegen ist das die Frage / Befürchtung (was nichts mit meiner "Rechtsauffassung" zu tun hat, sondern mit meiner Verständnis der Fragestellung)

tinai schrieb am 24.10.2007 um 13:10:57:
So, nun großes Problem: Was wenn … sie keine Visumsverlängerung bekommt? Dann läuft am gleichen Tag ihr aktuelles Visum aus, sie kann es zeitlich nicht mehr schaffen, das Land rechtzeitig zu verlassen (sie braucht ja auch ein Ticket) …

die nicht mit § 81. 4

Zitat:
(4) Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.

beantwortet ist, weil die Betroffene

tinai schrieb am 24.10.2007 um 13:10:57:
Wegen des Visums wurde sie bei der Ausländerbehörder vorstellig.

aber

tinai schrieb am 24.10.2007 um 13:10:57:
… wurde ihr gesagt, sie habe einen Termin am Tag, wenn ihr Au Pair Visum ausläuft.

und es heißt doch
Zitat:
81.4.2.1 Wird der Antrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer des bestehenden Aufenthaltstitels gestellt, treten keine Fiktionswirkungen ein. In diesem Fall ist der Aufenthalt des Betroffenen unerlaubt. Der Aufenthaltstitel ist mit Ablauf seiner Geltungsdauer gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 erloschen.

somit durchaus das eintreten könnte, was Tina befürchtet: dass ihr Au-Pair sich plötzlich und unverschuldet in der "Illegalität" wiederfindet.

ronny schrieb am 24.10.2007 um 16:01:01:
Dann nähme ich auch das "Blödsinn" wieder raus.

Geschenkt. Ich gehe davon aus, dass du es auch konkretisieren wirst, was und wie die Fragestellerin mit § 81.4 anfangen / umgehen kann / soll.
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« Zuletzt geändert: 25.10.2007 um 08:24:31 von Sondra »  

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Antwort #6 - 25.10.2007 um 08:38:58
 
ronny schrieb am 24.10.2007 um 16:01:01:
Geschenkt. Ich gehe davon aus, dass du es auch konkretisieren wirst, was und wie die Fragestellerin mit § 81.4 anfangen / umgehen kann / soll. 


Ganz einfach:

Keine  ABH wird eine Einladung zu einem Termin so stricken, dass nicht mehr die rechtzeitige Antragstellung möglich ist.

Zitat:
wurde ihr gesagt, sie habe einen Termin am Tag, wenn ihr Au Pair Visum ausläuft.


Ist zwar etwas schwammig bzw. laienhaft wiedergegeben, aber -rechtmäßiges Arbeiten der ABH vorausgesetzt- wird das korrekt wohl lauten müssen:

Sie soll an dem Tag mit dessen Ablauf die AE (nicht Visum) erlischt vorsprechen.

Das bedeutet für mich zweierlei:

1. eine rechtzeitige Beantragung der Verlängerung zum erfolgreichen Eintritt der Fiktionswirkung ist möglich,

2. den Vorteil, dass eine rechtmäßige bestandskräftige Ablehnung der Verlängerung an diesem tag nicht möglich ist.

Aber ich insistiere:

Woraus leitest Du das müssen ab ?

Zitat:
Da müsste ihr / dir die ABH schon mindestens 48 Stunden vorher Bescheid geben können.


Oder meintest Du:

Die ABH könnte ihr bereits vorher Bescheid geben dass sie nicht verlängern will.

Denn den Termin zur Vorsprache hat sie ja bereits rechtzeitig erhalten Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #7 - 25.10.2007 um 11:21:28
 
Hallo, Ihr Beide,

herzlichen Dank, dass Ihr Euch so in unsere Probleme reinklemmt. Ich gebe zu, ich verstehe vor allem Bahnhof. Ihr möget mir verzeihen, aber ich bin wirklich Laie, eigentlich ein Totalausfall auf dem Gebiet.

Alles was ich verstehe ist, dass ich ein Au Pair wie ein Familienmitglied aufnehmen soll (das muss ich auch nachweisen), aber wenn die Zeit um ist, muss ich sie behandeln, als hätten wir sie nie getroffen (o.k. War ein Scherz und ich bin mir bewusst, dass es vermutlich viel Missbrauch gibt, der nur m.E. so nicht verhindert wird).

Ich habe jetzt aber doch den Tipp beherzigt, und wir versuchen früher einen Termin zu bekomme und den machen wir aus. Allerdings ist das auch nicht leicht, die Behörde hat in der Woche insgesamt 6 Stunden Telefonzeit (Mo-Mi je eine Stunde, Do 3 Stunden) und während dieser Zeit nimmt niemand ab oder es läuft eine Daueransage. Aber jetzt geben wir nicht auf.

Ich fand eigentlich, dass ich mich da raushalte, weil es mich eigentlich wirklich nichts angeht, aber auf der anderen Seite ist sie wie ein Familienmitglied bei uns und es tut mir einfach weh, wenn ich sehe, wie sie dort aufgenommen und behandelt wurde.

Grüße Tina

PS: Ihr zitiert allerlei Paragraphen, kann ich die irgendwo gesammelt nachlesen?

Was heißt genau "Fiktion". Ich hatte das erst einmal bei einem Wechsler aus NRW zu uns nach Ba-Wü und konnte damit damals schon nichts anfangen. Und was ist der Unterschied zwischen AE-Aufenthaltserlaubnis und Visum? Fragen über Fragen.
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Antwort #8 - 25.10.2007 um 11:39:35
 
tinai schrieb am 25.10.2007 um 11:21:28:
PS: Ihr zitiert allerlei Paragraphen, kann ich die irgendwo gesammelt nachlesen? 


Natürlich, klick mal den § 81 Abs. 4 AufenthG (blau ist ein Link) an Zwinkernd

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Antwort #9 - 25.10.2007 um 12:00:41
 
Danke!

Jetzt habe ich es gelesen.

Jetzt ändert sich noch etwas. Jetzt reicht nicht mehr der Nachweis für den Sprachkurs, sondern man muss schon eine bestätigte Anmeldung bei der Uni nachweisen, weil sonst die Ernsthaftigkeit für den Sprachkurs zu Studienzwecken angezweifelt wird (wer sonst würde denn sonst ein teures Sprachdiplom machen Aaaaaah). Ich glaub, das Mädel fährt einfach in vier Wochen nach Hause!

Und die nächste, die sich sowas ausdenkt, soll das bitte gleich an der Uni machen, di ehaben auch Sprachkurse zum doppelten Preis.

Grüße Tina
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Antwort #10 - 25.10.2007 um 12:00:45
 
tinai schrieb am 25.10.2007 um 11:21:28:
Und was ist der Unterschied zwischen AE-Aufenthaltserlaubnis und Visum?


Visum - siehe § 6 AufenthG - verkürzt gesagt handelt es sich um einen Aufenthaltstitel, der vor der Einreise eingeholt werden muss, zum Zwecke der Einreise (oder Durchreise) bzw. einen nachfolgenden Kurzaufenthalt bzw. Aufenthalt bis zur AE - Erteilung.

AE - siehe § 7 AufenthG - verkürzt: Aufenthaltstitel der nach der Einreise (im Anschluss an ein Visum) für einen längeren, immer jedoch befristeten Zeitraum zu einem bestimmten Aufenthaltszweck (z.B. Studium, Au pair, Herstellung und leben der ehelichen Lebensgemeinschaft u.a.m.)

Fiktionsbescheinigung - siehe § 81 AufenthG - hier ein Auszug:

Zitat:
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.


Die Fiktionsbescheinigung gilt als erlaubter Aufenthalt.

Na, ist es nun ein wenig klarer?

tinai schrieb am 25.10.2007 um 11:21:28:
Ihr möget mir verzeihen, aber ich bin wirklich Laie, eigentlich ein Totalausfall auf dem Gebiet.


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Antwort #11 - 25.10.2007 um 12:14:15
 
für Eure Zeit und Euer Bemühen,

da werde ich gerne öfter fragen und vielleicht kann ich ja auch mal irgendwann jemandem helfen.

Grüße Tina
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