Allan schrieb am 23.10.2007 um 19:56:27: ...die letzten 2 Jahre: AE §18, gebunden an dem Arbeitgeber. ... Wann kann ich die Bindung an Arbeitgeber streichen lassen?
Jetzt. Siehe
§ 9 BeschVerfV - Absatz 1, Punkt 1
Zitat:(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben
Allan schrieb am 23.10.2007 um 19:56:27:2. Wann qualifiziere ich mich für NE-EG und
NE?
NE-EG verlangt (siehe
§ 9a,
§ 9b &
§ 9c AufenthG):
1. fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet,
2. Lebensunterhalt (auch der Angehörigen), durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert (
Arbeit hast du),
3. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (
du konntest hier studieren),
4. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (
du hast hier studiert),
5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ... stehen nicht entgegen und
6. ausreichenden Wohnraum auch für Familienangehörigen (familiärer Gemeinschaft).
Zu den 5 Jahren Aufenthalt werden "Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte" angerechnet = 3 Jahre Studium + 2 Jahre Arbeit = 5 Jahre = du kannst jetzt NE-EG beantragen. Der Lebensunterhalt - durfte gesichert sein, weil
Zitat:Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Abs. 2 Nr. 2 liegen in der Regel vor, wenn
4. der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.
Allan schrieb am 23.10.2007 um 19:56:27:3. Was ist besser
NE oder NE-EG?
NE-EG. Warum? Weil z.B. für eine "deutsche"
NE verlangt wird
Zitat:(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet
Die 60 Monaten hast du vermutlich noch nicht. Außerdem ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG auch ein unbefristeter Aufenthaltstitel und
Zitat:Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
Allan schrieb am 23.10.2007 um 19:56:27:Wie sieht dann die Aufenthaltserlaubnis aus?
Wie sie aussieht, vermag ich nicht zu sagen (ein Klebeetikett?) - der Titel heißt dann aber NE-EG oder Daueraufenthalt-EG.