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Aufenthaltszweck (Gelesen: 1.297 mal)
sufena
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltszweck
23.10.2007 um 13:50:16
 
Liebe Forum-Experten,

ich habe mein Magisterstudium in Deutschland abgeschlossen und ein Jahr bekommen, um eine Arbeitsstelle zu finden.
Aber ich möchte gerne ein zweites Studium in Wirtschaftwissenschaft (kann auch sofort immatrikuliert werden) machen, ist das durch einen Antrag im Ausländerbehörde in Deutschland möglich?

Viele Grüße,

Sufena
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Sondra
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Antwort #1 - 24.10.2007 um 14:48:07
 
sufena schrieb am 23.10.2007 um 13:50:16:
ist das durch einen Antrag im Ausländerbehörde in Deutschland möglich?

Im Prinzip ja - zumindest sehe ich nichts, was dagegen sprechen sollte. Ähnlich ist auch die Berliner Meinung - allerdings sind die Anwendungshinweisen nur für Berlin verbindlich - in anderen Bundesländern könnte das anders behandelt werden. Berlin meint
Zitat:
16.4.5. Wird nach dem Abschluss des Studiums zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt, kommt die Erteilung nach § 16 Abs. 4 später nicht mehr in Betracht. § 16 Abs. 4 will die Arbeitsplatzsuche direkt nach dem Abschluss eines Studiums ermöglichen, nicht aber jedem Ausländer, der in Deutschland ein Studium abgeschlossen hat, für ein Jahr die Gelegenheit geben, sich zu einem beliebigen Zeitpunkt einen Arbeitsplatz zu suchen. So ist die Erteilung einer AE nach § 16 Abs. 4 z.B. auch dann ausgeschlossen, wenn dem Betroffenen nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums eine AE nach § 16 Abs. 1 für ein Zweitstudium oder eine Promotion erteilt, diese(s) aber nicht erfolgreich abgeschlossen wird. Umgekehrt ist ein Wechsel vom § 16 Abs. 4 zurück in § 16 Abs. 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich. Der Wechsel muss allerdings zu einem höherwertigen Abschluss als dem Vorhandenen führen.

Wenn du eine Zusage / Zulassung hast und auch eine Begründung, warum / wie das zusätzliche Studium dich zu einem höherwertigen Abschluss führt - sprich bei deiner ABH vor.
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sufena
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag kann höherwertig mehrdeutig sein?
Antwort #2 - 24.10.2007 um 20:32:56
 
Hallo Sondra,

erstmal herzlichen Dank für deine detailierte Antwort mit Zitat!

Ja, ich werde mit einer Immatrikulationsbescheinigung einen Antrag bei der ABH in Chemnitz stellen. Aber kannst du mir bitte das mit der Begründung näher erläutern? Was bedeutet eigentlich höherwertig?
- Das zweite Studium in Wirtschaftswissenschaft ist erstmal ein Bachlorstudium, auf das man noch aufbauen kann. Dieses Argument spricht gegen höherwertig, weil ich schon einen Magisterabschluss habe.
+ Ein Magisterabschluss ist auf dem Arbeitsmarkt nicht so häufig gefragt, deswegen habe ich mir das zweite Studium überlegt, damit ich eine bessere Chance habe. Das wäre dann höherwertig.

Habe ich das deiner Meinung nach richtig verstanden?

Liebe Grüße,

Sufena
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Sondra
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Antwort #3 - 25.10.2007 um 08:57:05
 
sufena schrieb am 24.10.2007 um 20:32:56:
Was bedeutet eigentlich höherwertig?

Nun - zumindest in diesen Anwendungshinweisen dürfte es "höherwertiger Abschluß = Prof.Dr.h.c." Zwinkernd heissen. Aber das ist nicht die einzig mögliche Auslegung. Die Verwaltungsvorschriften des BMI sagen dazu

Zitat:
Nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung in Deutschland wird in folgenden Fällen eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 zugelassen und die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Nummer 16.2.4 ohne vorherige Ausreise bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (§ 5) erneut erteilt oder verlängert:
16.2.8.1 - Bei einem an das grundständige Studium anschließenden, auf längstens zwei Jahre angelegten Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium), wenn die Hochschule bescheinigt, dass es das vorhergehende Studium des Ausländers in derselben Richtung fachlich weiterführt oder in einem für den angestrebten Beruf besonders förderlichen Maß ergänzt (z.B. Wirtschaftswissenschaften für Ingenieure),
16.2.8.3 - bei einem weiteren grundständigen Studium (Zweitstudium), wenn die deutsche Auslandsvertretung bestätigt, dass es für die Aufnahme des angestrebten Berufes nach den im Herkunftsland geltenden Regeln erforderlich ist.

Nun - in letzter Zeit hat sich die Haltung gegenüber ausländischen Hochschulabsolventen etwas geändert - sie werden nicht mehr als "Entwicklungshilfe" Deutschlands für die Welt betrachtet, sonder auch als "Wirtschaftsfaktor" für den hießigen Standort. Dieser Betrachtungswandel würde logischerweise (IMHO) auch die Auffassung unterstützen: "bei einem weiteren grundständigen Studium (Zweitstudium), wenn die Hochschule bescheinigt, dass es das vorhergehende Studium des Ausländers in derselben Richtung fachlich weiterführt oder in einem für den angestrebten Beruf besonders förderlichen Maß ergänzt".
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