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Heirat,Studium und ALG 2 (Gelesen: 1.688 mal)
nordlicht29
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22.10.2007 um 20:50:48
 
Hallo,ich werde im November meinen aus Kamerun stammenden Freund heiraten.
Das Problem ist,ich,"noch alleinerziehend" bekomme ALG 2 und mein Freund steckt noch mitten in seiner Diplomarbeit und muß sich deshalb auch noch ein Zimmer in Bremen nehmen,bis Ende Januar.
Nun zu meiner Frage,steht meinem Freund denn nach der Hochzeit der normale Regelsatz zu wie mir?Und kann es Ärger geben weil er sich ja in der Woche über in Bremen aufhält???Meine Schwester ist mit einem Marrokaner verheiratet und die haben in der Zeit wo er noch nicht an der Hochschule war,nämlich keine Gelder für ihn von der Arge bekommen.Deshalb wollte ich hier mal fragen ob mir jemand helfen kann. liebe grüße
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 22.10.2007 um 21:04:36
 
nordlicht29 schrieb am 22.10.2007 um 20:50:48:
ich werde im November meinen aus Kamerun stammenden Freund heiraten.
Das Problem ist,ich,"noch alleinerziehend" bekomme ALG 2 und mein Freund steckt noch mitten in seiner Diplomarbeit und muß sich deshalb auch noch ein Zimmer in Bremen nehmen,bis Ende Januar.
Nun zu meiner Frage,steht meinem Freund denn nach der Hochzeit der normale Regelsatz zu wie mir?


Nö, Studenten bekommen in aller Regel keine Leistungen nach SGB II, und zwar auch dann nicht, wenn sie kein Bafög bekommen können. Womöglich gibt es aber nach einer Eheschließung ein Bafög-Darlehen?

Gruß, ULF
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nordlicht29
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Antwort #2 - 23.10.2007 um 09:00:34
 
Danke Ulf,mein Freund ist aber in der Prüfungsphase und mitte Januar schon fertig,also denke ich das es mit dem Bafög wohl nichts wird.Ich habe mir das aber fast schon gedacht,das es Probleme geben kann.
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Sondra
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Antwort #3 - 23.10.2007 um 10:19:42
 
nordlicht29 schrieb am 23.10.2007 um 09:00:34:
mein Freund ist aber in der Prüfungsphase und mitte Januar schon fertig

dann kann er sich um Arbeit kümmern. Als Absolvent einer deutschen Hochschule braucht er sich auch nicht mehr der so genannten Vorrangsprüfung zu unterziehen. Dadurch steigen die Chancen, schnell eine Anstellung zu finden.

ulf schrieb am 22.10.2007 um 21:04:36:
Womöglich gibt es aber nach einer Eheschließung ein Bafög-Darlehen?

Alle ausländischen Studenten können in Deutschland Bafög erhalten, wenn mindestens ein Elternteil (Vater oder Mutter) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder der Student selbst mit einem Mann (oder einer Frau) "mit deutschem Pass" verheiratet ist.

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SweetHoney
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Antwort #4 - 23.10.2007 um 11:25:39
 
Hab auch so fast dasselbe Problem, wie Nordlicht. Mein zukünftiger Mann kommt auch aus Kamerun, lebt noch in Düsseldorf, studiert IT und arbeitet als Programmierer.
Er kann nur alle ein/zwei Wochen kommen, weil er in Düsseldorf weiter studieren muss. Ich bin alleinerziehende Mutter einer Tochter (6 1/2 Monate), bekomme ALG2 und habe ab Anfang nächsten Jahres eine eigene Wohnung.
Er wird eh keine ALG bekommen, weil er ja keine Deutscher Staatsbürger ist. Oder? Er kann nur BaföG erhalten, oder?
Er meinte, er könnte Ärger bekommen, wenn ich länger, also die nächste ein oder zwei Jahre, ALG2 beziehe! Stimmt das?
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SweetHoney  
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 23.10.2007 um 15:11:07
 
Sondra schrieb am 23.10.2007 um 10:19:42:
Als Absolvent einer deutschen Hochschule braucht er sich auch nicht mehr der so genannten Vorrangsprüfung zu unterziehen.


Sicher? Mir war so, als beträfe das nur ingenieuwissenschaftliche Fächer mit bestimmter Ausrichtung.

Gruß, ULF
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salute
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Antwort #6 - 23.10.2007 um 15:27:48
 
Hallo Ulf,

bei Neu-Eu Bürger mit Studiumabschluss im Ausland nur bei "ingenieurwissenschaftliche Fächer".

Bei ausländische Absolventen deutscher Hochschulen gilt , unabhängig von der Fachrichtung des Studiums, für die Aufnahme jeder ihrer Ausbildung entsprechenden Beschäftigung.

Grüße Salute




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Sondra
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Antwort #7 - 23.10.2007 um 16:13:04
 
ulf schrieb am 23.10.2007 um 15:11:07:
Sicher?

Sicher. Die Verordnung (Ausfertigungsdatum - 09.10.2007) lautet:

Zitat:
Eingangsformel

Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 254 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und des § 42 Abs. 2 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), der durch Artikel 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes werden erteilt,

1. die Arbeitserlaubnis-EU Fachkräften, die eine ingenieurswissenschaftliche Universitäts- oder Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet des Maschinen- und Fahrzeugbaus oder der Elektrotechnik oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen,

und

2. die Zustimmung zur Beschäftigung nach § 27 Nr. 3 der Beschäftigungsverordnung
.

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft."

Mit dem Punkt 2 schickt man uns zu der Beschäftigungsverordnung

Zitat:
§ 27 lT-Fachkräfte und akademische Berufe
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann erteilt werden
  • Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der lnformations- und Kommunikationstechnologie besitzen,
  • Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildurig oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, wenn an ihrer Beschäftigung wegen ihrer fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht, oder
  • Hochschulabsolventen nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes für einen angemessenen Arbeitsplatz.


Ein wenig lapidar - deswegen gibt es auch eine "Begründung" dazu (davon zitiere ich nur Punkt 3)

Zitat:
Zu § 27 - lT-Fachkräfte und akademische Berufe

Zu Nummer 3:

Zur Umsetzung des § 16 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Arbeitsmarktzugangsregelung notwendig, die es den erfolgreichen ausländischen Studienabsolventen ermöglicht, die Zustimmungserteilung der Arbeitsverwaltung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes für die dort beschriebenen Beschäftigungen zu erhalten.

Kurz geschlossen ergibt die "Kombination" HSchulAbsZugV + § 27 BeschV

"Die Zustimmung zur Beschäftigung wird erteilt ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes ... Hochschulabsolventen nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes für einen angemessenen Arbeitsplatz"

Oder, wie in der Pressemitteilung des BMAS betont: "... der Zugang zum Arbeitsmarkt für ... ausländische Absolventen deutscher Hochschulen, unabhängig von der Fachrichtung des Studiums, für die Aufnahme jeder ihrer Ausbildung entsprechenden Beschäftigung" wird "durch Verzicht auf den Vermittlungsvorgang" erleichtert.
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Antwort #8 - 23.10.2007 um 19:25:24
 
Sondra schrieb am 23.10.2007 um 16:13:04:
Sicher. Die Verordnung (Ausfertigungsdatum - 09.10.2007) lautet:

Mit dem Punkt 2 schickt man uns zu der Beschäftigungsverordnung



Merci. Überzeugt.

Gruß, ULF
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