ulf schrieb am 23.10.2007 um 15:11:07:Sicher?
Sicher. Die Verordnung (Ausfertigungsdatum - 09.10.2007) lautet:
Zitat:Eingangsformel Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 254 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und des § 42 Abs. 2 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), der durch Artikel 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes werden erteilt,
1. die Arbeitserlaubnis-EU Fachkräften, die eine ingenieurswissenschaftliche Universitäts- oder Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet des Maschinen- und Fahrzeugbaus oder der Elektrotechnik oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen,
und 2. die Zustimmung zur Beschäftigung nach § 27 Nr. 3 der Beschäftigungsverordnung
.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft."
Mit dem Punkt 2 schickt man uns zu der Beschäftigungsverordnung
Zitat:§ 27 lT-Fachkräfte und akademische BerufeDie Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann erteilt werden
- Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der lnformations- und Kommunikationstechnologie besitzen,
- Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildurig oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, wenn an ihrer Beschäftigung wegen ihrer fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht, oder
- Hochschulabsolventen nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes für einen angemessenen Arbeitsplatz.
Ein wenig lapidar - deswegen gibt es auch eine "Begründung" dazu (davon zitiere ich nur Punkt 3)
Zitat:Zu § 27 - lT-Fachkräfte und akademische Berufe
Zu Nummer 3:
Zur Umsetzung des § 16 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Arbeitsmarktzugangsregelung notwendig, die es den erfolgreichen ausländischen Studienabsolventen ermöglicht, die Zustimmungserteilung der Arbeitsverwaltung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes für die dort beschriebenen Beschäftigungen zu erhalten.
Kurz geschlossen ergibt die "Kombination" HSchulAbsZugV + § 27
BeschV "Die Zustimmung zur Beschäftigung wird erteilt ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes ... Hochschulabsolventen nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes für einen angemessenen Arbeitsplatz"
Oder, wie in der Pressemitteilung des BMAS betont: "... der Zugang zum Arbeitsmarkt für ... ausländische Absolventen deutscher Hochschulen, unabhängig von der Fachrichtung des Studiums, für die Aufnahme jeder ihrer Ausbildung entsprechenden Beschäftigung" wird "durch Verzicht auf den Vermittlungsvorgang" erleichtert.