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Studenten-AE - Unterscheidung von Auflagen (Gelesen: 1.177 mal)
S.o.S
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Studenten-AE - Unterscheidung von Auflagen
19.10.2007 um 00:46:50
 
hallo,

verzeih mir , wenn ich kurz mal Frage an euch als EXPERTEN stelle..

Apropos AE... was ist der Unterschied in der Bedeutung zwischen einem AE;

Gilt nur für Studium der Fachrichtung......an der UNI.....erlischt sofort nach der Extramatrikulation....

und einem AE, das so lautet:

Nur zum Studium der Fachrichtung .......
Erlischt bei Bezug von öffentlichen Leistungen (einschl. Bafög)?

gehört einer Extramatikulation dazu? Und kann man an jeder UNI mit der gleichen  Fachrichtung studieren?


Würde sehr dankbar, wenn IHR als Experte mir ein kurzes Statement geben...

Sorry nochmal Blackisbeautiful, wenn ich einfach hier kurz etwas frage- danke!

Gruss,
S.o.S
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Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


Beiträge: 1.289

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 19.10.2007 um 11:33:01
 
Nun - ich meine, dass die ganze "Auflagen"-Geschichte ein wenig dem Streit um des Kaisers Bart ähnelt. Es ist doch ganz klar, dass eine AE nach § 16 Absatz 1 AufenthG "nur zum Studium" erteilt wird. Worauf es ankommt, ist der "Inhalt des Aufenthaltszwecks", der bei einer AE nach § 16 Absatz 1 nach Anweisung des BMI spezifiziert werden soll

Zitat:
Der Inhalt des Aufenthaltszwecks wird grundsätzlich durch die Fachrichtung bestimmt. Der Zweck des Studiums ist in der Aufenthaltserlaubnis durch die Bezeichnung der Fachrichtung (Studiengang und ggf. Studienfächer) anzugeben.

Der Zusatz "Erlischt mit der Exmatrikulation" ist nicht notwendig, weil die ABH jederzeit die Möglichkeit und das Recht hat eine AE nachträglich zu befristen und den Ausländer zur Ausreise aufzufordern.
Den Zusatz S.o.S schrieb am 19.10.2007 um 00:46:50:
Erlischt bei Bezug von öffentlichen Leistungen (einschl. Bafög)
hat deine ABH vorsorglich reingeschrieben - obwohl dieser IMHO überflüssig ist, weil keine AE nach § 16 Absatz 1 Ausländern erteilt wird, die ihr Lebensunterhalt nicht selbständig (bzw. mittels Stipendium, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung) finanzieren können und BAföG gibt es für Ausländer nur in wenigen eng definierten Fällen (aufgrund des BAföG Gesetzes).

S.o.S schrieb am 19.10.2007 um 00:46:50:
Und kann man an jeder UNI mit der gleichen  Fachrichtung studieren?

Im Prinzip ja. Man muss wissen, dass für den Wechsel der Einrichtung ähnliche Hürden bestehen, wie für den Wechsel der Fachrichtung - allerdings aber nur, wenn es sich dabei um einen Wechsel von der Uni auf die Fachhochschule (oder auch umgekehrt) handelt. Ein Wechsel des Studiumortes dagegen wird nicht eingeschränkt - in so fern es bei derselben Fachrichtung auf dem selben Level bleibt (z.B. Philosophie und Religionswissenschaften im 5 Semester bei der Uni Göttingen und Wechsel zu Philosophie und Religionswissenschaften im 5 Semester an die Uni Erfurt).


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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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