Nun - ich meine, dass die ganze "Auflagen"-Geschichte ein wenig dem Streit um des Kaisers Bart ähnelt. Es ist doch ganz klar, dass eine
AE nach § 16 Absatz 1
AufenthG "nur zum Studium" erteilt wird. Worauf es ankommt, ist der "Inhalt des Aufenthaltszwecks", der bei einer
AE nach § 16 Absatz 1 nach Anweisung des BMI spezifiziert werden soll
Zitat:Der Inhalt des Aufenthaltszwecks wird grundsätzlich durch die Fachrichtung bestimmt. Der Zweck des Studiums ist in der Aufenthaltserlaubnis durch die Bezeichnung der Fachrichtung (Studiengang und ggf. Studienfächer) anzugeben.
Der Zusatz "Erlischt mit der Exmatrikulation" ist nicht notwendig, weil die
ABH jederzeit die Möglichkeit und das Recht hat eine
AE nachträglich zu befristen und den Ausländer zur Ausreise aufzufordern.
Den Zusatz
S.o.S schrieb am 19.10.2007 um 00:46:50:Erlischt bei Bezug von öffentlichen Leistungen (einschl. Bafög)
hat deine
ABH vorsorglich reingeschrieben - obwohl dieser
IMHO überflüssig ist, weil keine
AE nach § 16 Absatz 1 Ausländern erteilt wird, die ihr Lebensunterhalt nicht selbständig (bzw. mittels Stipendium, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung) finanzieren können und BAföG gibt es für Ausländer nur in wenigen eng definierten Fällen (aufgrund des BAföG Gesetzes).
S.o.S schrieb am 19.10.2007 um 00:46:50:Und kann man an jeder UNI mit der gleichen Fachrichtung studieren?
Im Prinzip ja. Man muss wissen, dass für den Wechsel der Einrichtung ähnliche Hürden bestehen, wie für den Wechsel der Fachrichtung - allerdings aber
nur, wenn es sich dabei um einen Wechsel von der Uni auf die Fachhochschule (oder auch umgekehrt) handelt. Ein Wechsel des Studium
ortes dagegen wird nicht eingeschränkt - in so fern es bei derselben Fachrichtung auf dem selben Level bleibt (z.B. Philosophie und Religionswissenschaften im 5 Semester bei der Uni Göttingen und Wechsel zu Philosophie und Religionswissenschaften im 5 Semester an die Uni Erfurt).