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Chancen NE Hochqualifizierte (§19), NE (§9) , oder Daueraufenthalt-EG (§9a)? (Gelesen: 8.654 mal)
andreasbika
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Antwort #15 - 18.10.2007 um 17:52:17
 
Liebe Sondra, Seci, Sonic, Schweitzer, Muleta und Danka und alle

Vielen Dank fuer eure erste Beratung! Heute zum meinem Geburstag sind echt gute Nachrichten!
Ich weiß dass ich in April 2008 60 Monaten bei den Rentenkasse bezahlt habe und ich muss noch bei mir in Pass genau überprufen die Jahren die ich die Aufenthaltstitel (Bewilligung und Erlaubniss) schon habe.
Die idee mit den Dauernaufenthalt-EG finde ich sehr gut aber ich verstehe nicht die Differenz zwischen EG Dauernaufenthalt und Niederlassungserlaubniss.

Wenn ich eins habe, bedeutet das, dass ich überall in EU-Rahmen arbeiten und leben dürfte? oder nur in DE?

Vielen Dank und Grüße,
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Danka
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Antwort #16 - 18.10.2007 um 17:59:49
 
Ach Leute,

es ist echt kompliziert, wenn auch Spezialisten eine Diskussion anfangen, in der sich sich alle nicht einig sind. Was kann man dann von einer AA erwarten? Ich glaube auch, dass sie das "ODER" schlicht ignoriert haben. Es ist für mich auch nicht mehr wichtig. In vier Monaten darf ich es nochmal beantragen, da ich bis dahin diese 2 Jahre zusammen haben werde.

Aber wird es sich nicht ähnlich auf den Daueraufenthalt-EG auswirken? Man könnte dort doch auch sagen, dass die Studiumzeiten, die vor 2005 lagen nicht angerechnet werden? Oder steht dort kein §16 und es ist insofern nicht wichtig, wie es hieß?
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seci
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Antwort #17 - 18.10.2007 um 19:19:03
 
Hallo Danka,

siehe seite 17

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentli...

du muss/soll  Widerspruch einlegen.

ich glaube die ABH-Mitarbeit sind nicht informiert. Das gesetz ist neu (stand August 2007).

wann hast du den Antrag gestellt ?

A+

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Danka
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Antwort #18 - 21.10.2007 um 15:15:34
 
Ich habe die Ablehnung im März dieses Jahres bekommen. Daher kann ich keinen Widerspruch mehr einlegen. Dafür darf ich aber schon in drei Monaten den Antrag wieder stellen.

Die Mitarebeiter in meiner ABH sind alle sehr nett aber wenig erfahren. Deswegen möchte ich mich umfangreich informieren, bevor ich dort etwas vorschlage. Über Dauraufenthalt-EG habe ich erst vor einigen Wochen hier erfahren. Und meiner Erfassung nach, könnte ich ihn beantragen. Allerdings ist mir nicht klar, welcher Unterschied  zwischen Daueraufenthalt-EG und einer NE besteht? Ist dieser DA-EG neu, was beinhaltet er und wann darf man ihn beantragen? Ich habe bereits in einem anderem Thema die Fragen gestellt. Dort aber leider keine klare Antwort bekommen. Ich werde zwar meine ABH über DA-EG fragen, bezweifle aber, dass sie darüber etwas wissen. Wie ich bereits sagte, sie haben extrem wenig Ausländer und mit meinem Fall sicherlich noch weniger. Immer, wenn ich dort etwas nachfrage, informieren sie sich zuerst bei anderen ABHs. Deswegen möchte ich gut vorbereitet werden und genau wissen, was ich nachfrage und worum es geht.

Nochmal vielen Dank im Voraus.
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schweitzer
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Antwort #19 - 21.10.2007 um 22:15:27
 
Danka schrieb am 21.10.2007 um 15:15:34:
Allerdings ist mir nicht klar, welcher Unterschiedzwischen Daueraufenthalt-EG und einer NE besteht? Ist dieser DA-EG neu, was beinhaltet er und wann darf man ihn beantragen?


Beantragen darf man ihn immer  Zwinkernd - man muss dann nur sehen, ob man ihn auch bekommt. Nein, mal Blödelei beiseite - sieh Dir einfach mal den § 9 AufenthG und dann die §§ 9 a - c AufenthG in Ruhe an.  Letztere beschreiben den Daueraufenthalt EU und die Voraussetzungen diesen zu erhalten. Er ist in der Tat erst mit den Änderungen des Zuwanderungsgesetzes am 28.08.2007 in Kraft getreten.

Und, hast Du nun nach der Lektüre der §§ noch Fragen?

=schweitzer=
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andreasbika
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Antwort #20 - 22.10.2007 um 12:01:41
 
Hallo alle! Hallo Schweitzer,

Bezüglich  DA-EG § 9a Satz 2. "sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,"
und DA-EG § 9c Lebensunterhalt.

Ich werde ab Januar eine Vertragsverlängerung bei meine jetzige Firma bekommen und Sie fragen mich wie muss diese Vertrag sein. (z.B. Unbefristet oder könnte auch für 3 Jahren sein?)

Wie ist das Lebensunterhalt bei der ABH geprüft ?

Vielen Dank!

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Sondra
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Antwort #21 - 22.10.2007 um 12:28:26
 
andreasbika schrieb am 22.10.2007 um 12:01:41:
Ich werde ab Januar eine Vertragsverlängerung bei meine jetzige Firma bekommen und Sie fragen mich wie muss diese Vertrag sein. (z.B. Unbefristet oder könnte auch für 3 Jahren sein?)

Ein unbefristeter Vertrag ist arbeitsrechtstechnisch für dich günstiger - also erbitte (unabhängig von dem, was und wie die ABH prüft), einen unbefristeten.
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schweitzer
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Antwort #22 - 22.10.2007 um 13:05:07
 
Ergänzend zu der Antwort von Sondra noch zu Deiner Frage:

andreasbika schrieb am 22.10.2007 um 12:01:41:
Wie ist das Lebensunterhalt bei der ABH geprüft ?  


Entscheidend ist, dass kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht! Wie gesagt, der Anspruch wäre schon hinderlich, auch wenn nicht tatsächlich ALG II bezogen wird!

=schweitzer=

P.S:

Deine PN habe ich erhalten - ich antworte per PN allerdings grundsätzlich nicht auf inhaltliche Fragen (solche Anfragen haben teilweise bei mir so überhand genommen, dass ich das einfach nicht bewältigen konnte und kann - daher mache ich da keine Ausnahmen mehr) - ich bitte dafür um Verständnis.

=schw.=
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Antwort #23 - 22.10.2007 um 14:09:09
 
schweitzer schrieb am 21.10.2007 um 22:15:27:
Und, hast Du nun nach der Lektüre der §§ noch Fragen? 


Hallo lieber Schweitzer,

eine Frage habe ich noch. Im März werde ich die meisten Voraussetzungen für Daueraufenthalt-EG erfüllen:

5 Jahre in De (5 Jahre-Studium, §18 seit 2 Jahren + §17 halbes Jahr; 2,5 Jahre Arbeit), Lebensunterhalt gesichert (unbefristeter Arbeitsvertrag, Gehalt auch in Ordnung), usw. Allerdings habe ich in der Auflage noch die Anbiendung an meinen Arbeitgeber. Im Gesetz steht : a) auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,"...
Muss ich zuerst die Streichung bekommen oder darf ich unabhängig oder z.B. gleichzeitig DA-EG beantragen? Ich muss im Febraur meinen Aufenthalt sowieso verlängern (ich habe ja nur für ein Jahr die Verlängerung bekommen) und ich dachte, ob ich dann gleich DA-EG beantrage. Aber die Frage mit der Firmenanbindung beschäftigt mich noch sehr. Ich bin mir nicht sicher, wie das Verfahren laufen wird.

Könntest du (und gerne auch die anderen Experten)  mir in dieser Frage helfen.

Danke im Voraus

Grüße
Danka
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schweitzer
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Antwort #24 - 22.10.2007 um 14:21:06
 
Danka schrieb am 22.10.2007 um 14:09:09:
Könntest du (und gerne auch die anderen Experten)  mir in dieser Frage helfen.  


Iiisch bin gar kein Experte ...  Zwinkernd - die sind hier im Forum durch grüne Sternlein erkennbar gemacht - ich habe nur graue, gehöre also hier zwar zum alten Eisen und werde hier auch immer älter ...,  - meine Angaben sind deshalb letztlich aber immer ohne Gewähr.

Zu Deiner letzten Frage kann ich daher auch nur nicht ganz sicher antworten. IMHO sagt die Bindung Deiner AE an die Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber nicht automatisch etwas darüber, ob

Zitat:
die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,


Insoweit steht meiner Auffassung nach dem Versuch einer Beantragung des Daueraufenthalts EU nichts entgegen -

Mehr als abgelehnt werden kann ja nicht, für den Fall bliebe immer noch die mögliche Verlängerung der AE.

Aber warte mal ein bisschen ab, vielleicht kann Dir dazu hier noch jemand anderes was Verlässlicheres posten, z.B.:

"Soooondraaaa!!, Soooondraaaa ..." (Mal sehn, ob sie mich "hört"  Zwinkernd )

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Antwort #25 - 22.10.2007 um 14:51:18
 
Für Alle eine wichtige Mitteilung!

ich habe heute meine ABH bezüglich Daueraufenthalt-EG kontaktiert. Sie sagten, dass man eigentlich schon eine NE besitzen muss, um DA-EG beantragen zu durfen. Also zuerst NE auf jeden Fall!!! Was auch irgendwie logisch ist:)

Trotzdem bleibt meine Frage bestehen. Ich beziehe sie jetzt einfach auf die NE, da dort eigentlich die gleichen Bedingungen gestellt werden. Meine ABH sagte mir , dass sie sich damit erst im Februar befassen wollen, wenn ich kommen, um die AE zu verlängern. Daher, die Frage an alle Experten hier.

Und Schweitzer, vielen Dank für deine große Mühe!!! Glaube es mir, deine Unterstützung ist hier sehr wichtig und hilfsreich.

Danke
Danka
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Antwort #26 - 22.10.2007 um 14:57:13
 
schweitzer schrieb am 22.10.2007 um 14:21:06:
"Soooondraaaa!!, Soooondraaaa ..." (Mal sehn, ob sie mich "hört"   )

Schrei nicht so Durchgedreht - ich glaube, dass wir Dankas Arbeitserlaubnisproblem schon mehrmals "durchgekaut" haben. Aber - besser öfter als nie. Danka - du hast es mit 2 verschiedenen Sachverhalte und daher 2 verschiedene Reglements zu tun:

1. Aufenthalt = richtet sich nach AufenthG. Und nach den Änderungen ist es ganz klar: 5 Jahre Aufenthalt in D, gesicherter Lebensunterhalt (ohne Notwendigkeit einer Prognoseentscheidung, weil kein befristeter Vertrag) = Daueraufenthalt EG nach § 9 a - hat überhaupt nichts mit der Anbindung an einem einzigen Arbeitgeber zu tun.

2. Arbeit = richtet sich, weil du schon hier bist und nicht bei deiner ersten Arbeitsgenehmigung nach der BeschVerfV - und zwar eindeutig § 9 "Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt". Ich vermute mal kühn, dass die Verlängerung deiner Arbeitserlaubnis seinerzeit nach § 6 "Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses" stattgefunden hat (weil du bei dem AG einen unbefristeten Vertrag hast), deswegen hat man dir die Anbindung nicht gestrichen. Aber nun ist es höchste Zeit, diese Anbindung zu streichen - sei es wie gesagt nach § 9, sei es anhand der neuen Verordnung über den Zugang ausländischer Absolventen deutscher Hochschulen zum Arbeitsmarkt. Laß dich von der Erwähnung des § 42 nicht verunsichern - das deutet auf andere Zusammenhänge hin. Du brauchst dir diesbezüglich kein Kopfzerbrechen machen.

Du kannst selbstverständlich den Antrag stellen wie du lustig bist:

- für beide Änderungen gleichzeitig oder
- zuerst für die Aufhebung der Bindung und dann für den Dauer-EG.

Formulierung sinngemäß: "Hiermit beantrage ich die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG entsprechend § 9 a bis c AufentG in der Fassung vom 1.11.2007 mit gleichzeitiger Aufhebung (Streichung) der Anbindung an einem Arbeitgeber entsprechend § 9 Absatz 1 Punkt 1 BeschVerfV" (weil du schon über 2 Jahren rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hast).
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Antwort #27 - 22.10.2007 um 14:58:04
 
Danka schrieb am 22.10.2007 um 14:51:18:
Sie sagten, dass man eigentlich schon eine NE besitzen muss, um DA-EG beantragen zu durfen. Also zuerst NE auf jeden Fall!!! Was auch irgendwie logisch ist  


Das ist gar nicht logisch, liebe Danka, sondern definitiv falsch. Und das unterschreibe ich sogar als "Nichtexperte"!  Wie bzw. womit die ABH das (rechtlich) begründet hat, wenn es denn wirklich so gesagt worden ist, würde mich mal brennend interessieren!

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Antwort #28 - 22.10.2007 um 15:02:15
 
Danka schrieb am 22.10.2007 um 14:51:18:
ich habe heute meine ABH bezüglich Daueraufenthalt-EG kontaktiert. Sie sagten, dass man eigentlich schon eine NE besitzen muss, um DA-EG beantragen zu durfen

Danka - deine ABH redet M... na ja, will ich nicht niederschreiben. Seit wann moppelt der Gesetzgeber doppelt?

Zitat:
I. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§§ 9a bis 9c AufenthG)
1. Einleitung
Mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§§ 9a bis 9c AufenthG) wird ein
neuer
Aufenthaltstitel in das Aufenthaltsgesetz eingeführt (siehe § 4 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG).
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein eigenständiger unbefristeter Aufenthaltstitel
neben
der Niederlassungserlaubnis
.
Da der aufenthaltsrechtliche Status eines Ausländers eindeutig definiert sein muss, ist eine parallele Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG selbst dann ausgeschlossen, wenn der Ausländer die Voraussetzungen beider Aufenthaltstitel erfüllt.
Da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG eine weitergehende Rechtsposition einräumt als die Niederlassungserlaubnis, ist
grundsätzlich
davon auszugehen, dass der Ausländer in diesem Fall eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG beantragt
.

Klar? Lass dir nicht jeden Stuss als "logisch" vormachen!
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Antwort #29 - 22.10.2007 um 18:02:34
 
Liebe Sondra,

vielen Dank!!!!
Ich hoffe, du hast ja wirklich Recht. Jetzt werde ich einfach alle §§ sammeln und mich auf das Gespräch bei meiner ABH vorbereiten. Nochmal sehe ich also, dass meine ABH leider nicht kompetent ist und dass man dort evtl. nachhelfen muss, wenn man etwas bekommen möchte. Sie sind aber alle sehr nett und ich darf da gar nicht jammern. Allerdings, wenn ich DA-EG jetzt schon bekommen kann, wird es mein Leben deutlich erleichtern. Vor Kurzem hatte ich einen kommischen Streit mit einem Telefonanschlußanbieter, der mir Vertrag verweigert hat, weil meine Aufenthaltserlaubnis im März endet...und viele andere lustige Geschichten. Wenn mann einen unbefristeten Aufenthaltstitel hat, sind viele Sachen gleich einfacher.

Nochmal vielen Dank an alle.

Grüße
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