schweitzer schrieb am 22.10.2007 um 14:21:06:"Soooondraaaa!!, Soooondraaaa ..." (Mal sehn, ob sie mich "hört" )
Schrei nicht so
- ich glaube, dass wir Dankas Arbeitserlaubnisproblem schon mehrmals "durchgekaut" haben. Aber - besser öfter als nie. Danka - du hast es mit 2 verschiedenen Sachverhalte und daher 2 verschiedene Reglements zu tun:
1. Aufenthalt = richtet sich nach
AufenthG. Und nach den Änderungen ist es ganz klar: 5 Jahre Aufenthalt in D, gesicherter Lebensunterhalt (ohne Notwendigkeit einer Prognoseentscheidung, weil kein befristeter Vertrag) = Daueraufenthalt EG nach § 9 a - hat überhaupt nichts mit der Anbindung an einem einzigen Arbeitgeber zu tun.
2. Arbeit = richtet sich, weil du schon hier bist und nicht bei deiner ersten Arbeitsgenehmigung nach der
BeschVerfV - und zwar eindeutig § 9 "Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt". Ich vermute mal kühn, dass die Verlängerung deiner Arbeitserlaubnis seinerzeit nach § 6 "Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses" stattgefunden hat (weil du bei dem AG einen unbefristeten Vertrag hast), deswegen hat man dir die Anbindung nicht gestrichen. Aber nun ist es höchste Zeit, diese Anbindung zu streichen - sei es wie gesagt nach § 9, sei es anhand der neuen Verordnung über den Zugang ausländischer Absolventen deutscher Hochschulen zum Arbeitsmarkt. Laß dich von der Erwähnung des § 42 nicht verunsichern - das deutet auf andere Zusammenhänge hin. Du brauchst dir diesbezüglich kein Kopfzerbrechen machen.
Du kannst selbstverständlich den Antrag stellen wie du lustig bist:
- für beide Änderungen gleichzeitig oder
- zuerst für die Aufhebung der Bindung und dann für den Dauer-EG.
Formulierung sinngemäß: "Hiermit beantrage ich die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG entsprechend § 9 a bis c AufentG in der Fassung vom 1.11.2007 mit gleichzeitiger Aufhebung (Streichung) der Anbindung an einem Arbeitgeber entsprechend § 9 Absatz 1 Punkt 1 BeschVerfV" (weil du schon über 2 Jahren rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hast).