2001 – 2004 – 3 Jahre Aufbaustudium = angerechnet zur Hälfte = 1,5 Jahre
2004 – 2007 – 4 Jahre Arbeit = angerechnet voll = Ende 2007 insgesamt 5,5 Jahre
= Daueraufenthalt EG
Zitat:(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn
1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Beitragszahlungszeiten sind unerheblich, weil in diesem §§ gar nicht erwähnt.
Zitat:unbeschränkte Zustimmung zur Beschäftigung
Beschäftigungsverfahrensverordnung –
BeschVerfV Zitat:§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2. sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.
Fazit: dir stehen sowohl der Daueraufenthalt, wie auch die Arbeitsberechtigung zu (die Änderung der Auflage "Andere Erwerbstätigkeit nicht gestattet" hätte schon früher erfolgen können).
seci schrieb am 17.10.2007 um 18:55:43:ist das Maxi 2 Jahre ?
Nein – zur Hälfte heißt zur Hälfte und wurde in dieser Vorschrift nicht auf maximal 2 Jahre beschränkt