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Chancen NE Hochqualifizierte (§19), NE (§9) , oder Daueraufenthalt-EG (§9a)? (Gelesen: 8.653 mal)
andreasbika
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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17.10.2007 um 12:30:07
 
Hallo Alle,

Ich bin nicht sicher wie meine Chancen für eine NE oder Dauerafenthalt-EG sind, und deswegen wollte euch darüber fragen.

Ich wohne in DE seit 2001 zuerst in Sachsen zwecks Studium. Ich war fertig mit meine Aufbaustudium in 2004. Zwischen 2003 und 2004 während meines Studiums arbeitete ich als Diplomand und wissenschaftliche Hilfskraft bei eine Forschungseinrichtung in BaWü.
Ab 2004 bis 2005 habe ich ein Visum bekommen wo ich als Wissenschaftlicher Mitarbeiter in dem Bereich Energie Technik und Energiepolitik arbeiten dürfte. (§18 AufenthG)

Ab Sept. 2005 arbeite ich bei eine Forschungs-und Beratungs Firma mit eine Aufenthaltserlaubniss zum Zweck Wissenschaftliche Mitarbeit nur bei dieser Firma . (§18 AufenthG). Andere Erwerbstätigkeit nicht erstattet.

Ich muss in Dezember mein Visum verlängern lassen und mein Arbeitgeber hat gefragt was benötige ich von der Firma um eine NE zu beeintragen oder später einen Einbürgerungprozess anzufangen.

Ich habe schon bei der Rentenkasse angefragt und bis Oktober 2007 habe ich 54 Monaten bezahlt.

Wie sind meine Chancen für NE laut §19 (Hochqualifizierte), §9, oder §9a EG? oder eine unbeschränkte Zustimmung zur Beschäftigung zu bekommen?

Vielen Dank im Voraus und ich freue mich auf ihre Empfelungen!

AndreasBika

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sonic
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Antwort #1 - 17.10.2007 um 16:47:04
 
Hi Andreas !

im Hinblick auf §19 findet man im AufenthG folgendes:

Zitat:
2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere

    1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,

    2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder

    3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten


könnte also meiner meinung nach für dich schwierig sein !
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seci
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 17.10.2007 um 18:55:43
 

Hallo AndreasBika,

2001 bis 2004: zur  hälfte , 2 Jahre und  2005 bis Ende 2007 = 3 Jahre

gesamt: 5 Jahre

unbeschränkte Zustimmung zur Beschäftigung :  ja schon

§9a EG : auch, meiner Meinung nach wenn du die andere voraussetzungen erfüllst

siehe: http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#9a

Frage an Experten:

§ 9b Anrechnung von Aufenthaltszeiten:

4. Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte. 

ist das Maxi 2 Jahre ?

Sici
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Sondra
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Antwort #3 - 18.10.2007 um 08:02:28
 
2001 – 2004 – 3 Jahre Aufbaustudium = angerechnet zur Hälfte = 1,5 Jahre

2004 – 2007 – 4 Jahre Arbeit = angerechnet voll = Ende 2007 insgesamt 5,5 Jahre

= Daueraufenthalt EG

Zitat:
(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn

1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Beitragszahlungszeiten sind unerheblich, weil in diesem §§ gar nicht erwähnt.

Zitat:
unbeschränkte Zustimmung zur Beschäftigung

Beschäftigungsverfahrensverordnung – BeschVerfV
Zitat:
§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1.      zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben
oder
2.      sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.

Fazit: dir stehen sowohl der Daueraufenthalt, wie auch die Arbeitsberechtigung zu (die Änderung der Auflage "Andere Erwerbstätigkeit nicht gestattet" hätte schon früher erfolgen können).

seci schrieb am 17.10.2007 um 18:55:43:
ist das Maxi 2 Jahre ?

Nein – zur Hälfte heißt zur Hälfte und wurde in dieser Vorschrift nicht auf maximal 2 Jahre beschränkt
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Antwort #4 - 18.10.2007 um 08:11:02
 
Sondra schrieb am 18.10.2007 um 08:02:28:
Beitragszahlungszeiten sind unerheblich, weil in diesem §§ gar nicht erwähnt.


In diesem Paragraphen nicht, liebe Sondra (Guten Morgen!), aber hier schon:

Zitat:
§ 9c Lebensunterhalt


Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Abs. 2 Nr. 2 liegen in der Regel vor, wenn

1. der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat,

2. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,

3. der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz abgesichert sind und

4. der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.

Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 durch einen Ehegatten erfüllt wird. Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, werden keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.

Ich denke daher, dass ich nicht falsch liege, wenn ich meine, dass auch für den Daueraufenthalt EU grundsätzlich 60 Monate Pflichtbeiträge nachzuweisen sind.

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Antwort #5 - 18.10.2007 um 10:14:15
 
Hallo schweitzer (und ein wunderschöner Morgen auch)! Danke für die Berichtigung  Smiley Den § 9c hatte ich aus dem Blick verloren. Du hast vermutlich recht, auch wenn ich eventuell argumentieren würde dass "keine höheren" nicht gleich zu setzen ist mit "keine niedrigeren" = nicht mehr als im § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen, aber weniger durchaus möglich. Ein wenig bevorzugte Behandlung könnte doch drin sein  unentschlossen Aber egal - zumindest in diesem Fall befindet sich der Frager sehr nah an den 60.
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Antwort #6 - 18.10.2007 um 11:22:56
 
schweitzer schrieb am 18.10.2007 um 08:11:02:
Ich denke daher, dass ich nicht falsch liege, wenn ich meine, dass auch für den Daueraufenthalt EU grundsätzlich 60 Monate Pflichtbeiträge nachzuweisen sind.


nein, auf keinen Fall. Bitte gerade auch in den Beratungseinrichtungen gar nicht erst mit sowas anfangen! Es handelt sich bei den 60 Beiträgen klar um eine absolute Obergrenze (soweit auch die Hinweise des BMI, Rn. 12)

Lt. (zutreffender) Gesetzesbegründung heißt es, dass

Zitat:
"eine im Hinblick auf das Lebensalter und die bisherige Aufenthaltszeit im Bundesgebiet angemessene Altersversorgung auf Grund des bisherigen Versicherungsverlaufs zu erwarten sein muss."


dies begünstigt besonders junge Personen und (ehemalige) Studenten, da bei diesen Personengruppen im Hinblick auf das Lebensalter bzw. das vergangene Studium kaum Rentenbeiträge zu fordern sind.

Bei einer vernünftigen prognostischen Beurteilung und gleichzeitiger Obergrenze von 60 Rentenbeiträgen müsste das sogar heißen, dass die NE-EG nur versagt werden kann, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Antragsteller bis zum Erreichen des Rentenalters 60 Rentenmonate zusammen bekommt - ein Fall der praktisch nie vorkommen wird.

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Antwort #7 - 18.10.2007 um 11:33:52
 
Vielen Dank Muleta!

Wenn doch die Gesetzestexte endlich grundsätzlich so geschrieben wären, dass sie auch ohne Anwendungshinweise, entscheidende Dinge, wie das hier in Rede stehende, klar verständlich machen würden.  Ärgerlich

Nun gut, die BMI - Hinweise sind an der Stelle wirklich klärend - und es zeigt sich, dass eigentlich jede Beratungsstelle die auch in die Hand kriegen müsste ...

@ Sondra und alle, die hier gepostet haben: - Verzeihung, aber ich hatte und habe die BMI- Hinweise noch nicht so intus, dass ich hätte so argumentieren können, wie jetzt Muleta - künftig werde ich mir die gleich immer mit daneben legen  Traurig

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Antwort #8 - 18.10.2007 um 12:06:15
 
schweitzer schrieb am 18.10.2007 um 11:33:52:
@ Sondra ... - Verzeihung

Non te preocupes  Durchgedreht Ich betrachte die Teilnahme an diesem aufregenden Forum auch als Weiterbildungsmaßnahe für mich (danke Muleta !).

schweitzer schrieb am 18.10.2007 um 11:33:52:
Wenn doch die Gesetzestexte endlich grundsätzlich so geschrieben wären, dass sie auch ohne Anwendungshinweise, entscheidende Dinge ... klar verständlich machen würden.

Und womit sollen die Scharen derer, die Anwendungshinweise geben, beschäftigt werden? Kompromisslösungen – wie die Mehrheit der die Ausländer betreffenden Gesetze sind – werden ausreichend nebulös formuliert auch um
1 nicht allzu deutlich zu zeigen, wessen Position den Kompromiss am stärksten geprägt hat
2 dem Otto Normalverbraucher das Leben nicht allzu unbeschwerlich zu gestalten, da könnte es ihm zu langweilig werden und er könnte auf andere dummen Gedanken kommen
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Antwort #9 - 18.10.2007 um 12:30:46
 
Sondra schrieb am 18.10.2007 um 08:02:28:
Zitat:
§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2. sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.

Fazit: dir stehen sowohl der Daueraufenthalt, wie auch die Arbeitsberechtigung zu (die Änderung der Auflage "Andere Erwerbstätigkeit nicht gestattet" hätte schon früher erfolgen können). 


Hallo Sondra und alle in diesem Thema,

es sthet zwar, dass die Studiumzeiten zur Hälfte und bis zu 2 Jahren angerechnet werden. In der Praxis sieht es aber anders aus. Ich habe 5 Jahre studiert. Das bedeutet, dass mir 2 Jahre angerechnet werden sollten und somit nach einem Jahr Arbeit die Anbiendung zur Firma entfernt werden sollte. Ich habe den Antrag zusammen mit meiner ABH gestellt und habe daraufhin eine Ablehnung bekommen. Die AA hat mir empfohlen in einem Jahr (2 Jahre Arbeit) den Antrag nochmal zu stellen. Für mich bedeutet das, dass nur ein Jahr vom Studium angerechnet wird.
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Antwort #10 - 18.10.2007 um 12:38:32
 
Für mich bedeutet das, dass die Arbeitsagentur das kleine aber wichtige Wörtchen "oder" übersehen hat:

Zitat:
§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben

oder

2. sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.


Ergo: Ich würde an Deiner Stelle gegen die Ablehnung Widerspruch einlegen - da Du schriebst:

Zitat:
Ich habe den Antrag zusammen mit meiner ABH gestellt


könntest Du ja vorher nochmal deren Auffassung checken - das mag Dir bei der Widerspruchsbegründung helfen.

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Antwort #11 - 18.10.2007 um 12:45:59
 
schweitzer schrieb am 18.10.2007 um 12:38:32:
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.


auch wenn ich die Agenturen zeitweilig für völlig überfordert halte...

eine AE gem. § 16 AufenthG gab es erst seit 01.01.2005. (sofern in der DA nicht 'was anderes steht?!?)

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Antwort #12 - 18.10.2007 um 13:30:23
 
Muleta schrieb am 18.10.2007 um 12:45:59:
eine AE gem. § 16 AufenthG gab es erst seit 01.01.2005. (sofern in der DA nicht 'was anderes steht?!?)

Tja, da steht ganz lapidar
Zitat:
BeschVerfV § 9
Zu Abs. 3 Anrechnung von Aufenthaltszeiten nach § 16 AufenhG
: Es sind die Angaben der Ausländerbehörde in der Zustimmungsanfrage zugrunde zu legen.

Deutest du damit an, dass Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung nicht dazu gerechnet werden (sollen)?
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Antwort #13 - 18.10.2007 um 14:00:47
 
Sondra schrieb am 18.10.2007 um 13:30:23:
Deutest du damit an, dass Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung nicht dazu gerechnet werden (sollen)?


ich glaube, die Diskussion gab es schon mal: § 16 geht erst ab 01.01.2005.

Die Aufenthaltsbewilligung muss daher also (a) voll angerechnet werden (sonstiger erlaubter Aufenthalt) oder (b) gar nicht angerechnet werden (da keine Anrechnungsregel).

M.E. ist (a) die richtige Lösung, aber wenn ich zumindest an meine Haus-Agentur denke, dann würde ich dort mit Problemen rechnen - und dem Fragesteller ging es bei seiner Behörde wohl auch nicht anders.

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Antwort #14 - 18.10.2007 um 14:26:57
 
Muleta schrieb am 18.10.2007 um 14:00:47:
sonstiger erlaubter Aufenthalt


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