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Familiennachzug zu EU-Bürger: Sprachtest oder nicht? (Gelesen: 5.932 mal)
dnjansen
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16.10.2007 um 20:04:34
 
Im niederländischen Forum zu gemischten Ehen ist die folgende Frage aufgekommen:
Ein Niederländer zieht nach Deutschland um und möchte seine russische Frau aus Russland dorthin nachkommen lassen. Die ABH verlangt von der Frau Deutschkenntnisse. Er fragt im Außenministerium in Berlin nach und bekommt zuerst den Hinweis, dass das in seinem Fall nicht nötig sei, aber ein paar Tage später schreibt man ihm, dass der Sprachtest doch verlangt wird. Was stimmt?

Was das Ministerium schreibt, steht hier: http://www.buitenlandsepartner.nl/forum/viewtopic.php?p=206711#206711

Ich habe versucht, mich im AufenthG kundig zu machen (FreizügG/EU § 2 Abs. 4 verweist für die Einreise darauf), und finde dort im § 30 Absatz 1 Satz 3: [Das Erfordernis der Sprachkenntnisse bei FzF] ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn ... der Ausländer (das ist hier der Niederländer) wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.
Das gilt zwar in erster Linie für die in AufenthV § 41 genannten Staatsangehörigkeiten, aber auch ein EU-Ausländer dürfte wohl ohne Visum einreisen...
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Mick
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Antwort #1 - 16.10.2007 um 20:28:16
 
dnjansen schrieb am 16.10.2007 um 20:04:34:
Was stimmt? 

Hi,
ich hatte es hier schon angedeutet, in NRW
gilt: Deutschkenntnisse erforderlich. Dürfte
auch andernorts so sein.
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #2 - 16.10.2007 um 20:33:22
 
§ 2 IV FreizüGG/EU sagt lediglich aus, dass für Familienangehörige, die nicht EU-Bürger sind ein Einreisevisum zu verlangen. Die restliche Formulierung bezieht sioch lediglich darauf, wer nach der VO(EG) 539/2001 der Visumspflicht unterliegt und wer nicht.

Der § 30 AufenthG gilt für Familienangehörige von Drittausländern, die mit Aufenthaltstitel in Deutschland leben.

Der Niederländer fällt aber nicht unter das AufenthG sonder nur unter die RL 2004/38/EG oder eben der nationalen Umsetzung FreizgG/EU.

Und da steht nichts von Deutschkenntnissen.

Sie würde an der Grenze ein deklaratorisches Visum erhalten und ihrem Ehegatten nachziehen.
Das Visum dient nur zur Einreise, nicht für den Aufenthalt, da hier ja abgeleitete Freizügigkeit in Anspruch genommen wird!!!
Voraussetzung ist natürlich, dass sie die Eheschließung und den Aufenthaltsort des holländischen Ehepartners im Inland zweifelsfrei nachweisen kann.

Sehen unsere Mitarbeiter der Ausländerbehörde das anders?
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« Zuletzt geändert: 16.10.2007 um 20:48:12 von Tunity »  

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Antwort #3 - 16.10.2007 um 21:08:09
 
Tunity schrieb am 16.10.2007 um 20:33:22:
Sehen unsere Mitarbeiter der Ausländerbehörde das anders?

Nein, ich sehe das nicht anders!
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Antwort #4 - 16.10.2007 um 23:22:54
 
Leider scheinen gewisse Botschaften das anders zu sehen.

Marokko: http://www.buitenlandsepartner.nl/forum/viewtopic.php?p=199505#199505
Dominikanische Republik: http://www.buitenlandsepartner.nl/forum/viewtopic.php?p=204223#204223
Bolivien: http://www.buitenlandsepartner.nl/forum/viewtopic.php?p=209085#209085
Brasilien: http://www.buitenlandsepartner.nl/forum/viewtopic.php?p=209067#209067 (Sprachprüfung wurde zunächst verlangt, aber war am Ende nicht nötig wegen akademischer Ausbildung)

Wie kann man den Rechtsanspruch auf ein Visum ohne Sprachprüfung durchsetzen?
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Antwort #5 - 16.10.2007 um 23:29:00
 
Die Links sind echt klasse! Wann kommt die
Übersetzung?

dnjansen schrieb am 16.10.2007 um 23:22:54:
Wie kann man den Rechtsanspruch auf ein Visum ohne Sprachprüfung durchsetzen?

Wenns überhaupt davon abhängig und in der
Folge abgelehnt wird: Im Klageverfahren beim
VG Berlin.
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Antwort #6 - 16.10.2007 um 23:42:44
 
... und beim VG Berlin hängt die Sache dann 19 Monate.  Traurig Geht es schneller, wenn man die Sache über die EU spielt?

Übrigens danke für die schnellen Antworten!
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Antwort #7 - 17.10.2007 um 08:40:19
 
Mick schrieb am 16.10.2007 um 20:28:16:

Hi,
ich hatte es hier schon angedeutet, in NRW
gilt: Deutschkenntnisse erforderlich. Dürfte
auch andernorts so sein.

Diese Regelung könnte evtl. den Hintergrund haben, dass z.B. die Niederländer (wahrscheinlich nicht nur die) höhere Anforderungen an die FZF stellen als Deutschland.
Es gibt ja nicht wenige Fälle, wo z.B. ein Niederländer extra nach Deutschland gezogen ist, weil er dort Freizügigkeit genießt, läßt dann seinen drittstaatsangehörigen Ehegatten nachkommen, der natürlich auch sofort den entsprechenden Aufenthaltstitel/Freizügigkeitsbescheinigung bekommt und dann ziehen beide ratzfatz nach Holland, wo sie sowieso leben wollten.
Damit haben die Ehegatten dann wunderbar die niederländischen Zuzugsbestimmungen umgangen und das soll in der EU vermieden werden.

Ist eine Vermutung meinerseits.
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Antwort #8 - 17.10.2007 um 20:58:26
 
dnjansen schrieb am 16.10.2007 um 23:22:54:
Leider scheinen gewisse Botschaften das anders zu sehen.



Sehen wir die Sache praktisch:

Der NL kommt mit seiner Russin an die Deutsch-Polnische Grenze.

Wenn die beiden bei mir aufschlagen und ein Einreisevisum haben möchten, dann mach ich doch auch keinen Sprachtest. Dieses Erfordernis ist nirgends normiert.

Habe so die Befürchtung, dass wir von unterschiedlichen Visa reden.
Kann mir schon vorstellen, das Botschaften, die Visa zur FZF ausstellen einen kleinen Sprachtest verlangen. Aber definitiv nicht für Einreisevisa gem RL 2004/38
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Antwort #9 - 18.10.2007 um 08:18:33
 
ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass es um das Visum zur FZF geht
dass sich also die Dame noch in Russland befindet und zum holländischen Ehemann nach Deutschland (so er denn schon hier wohnt) will
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Antwort #10 - 18.10.2007 um 08:20:31
 
ChicaLoca schrieb am 18.10.2007 um 08:18:33:
ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass es um das Visum zur FZF geht 

Hoi,
jow, ich auch. Darum geht es auch in den
von mir angesprochenen Regelungen.
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Antwort #11 - 19.10.2007 um 10:28:03
 
ChicaLoca schrieb am 17.10.2007 um 08:40:19:
Diese Regelung könnte evtl. den Hintergrund haben, dass z.B. die Niederländer (wahrscheinlich nicht nur die) höhere Anforderungen an die FZF stellen als Deutschland.
Es gibt ja nicht wenige Fälle, wo z.B. ein Niederländer extra nach Deutschland gezogen ist, weil er dort Freizügigkeit genießt, läßt dann seinen drittstaatsangehörigen Ehegatten nachkommen, der natürlich auch sofort den entsprechenden Aufenthaltstitel/Freizügigkeitsbescheinigung bekommt und dann ziehen beide ratzfatz nach Holland, wo sie sowieso leben wollten.
Damit haben die Ehegatten dann wunderbar die niederländischen Zuzugsbestimmungen umgangen und das soll in der EU vermieden werden.

Ist eine Vermutung meinerseits.

Die Vermutung kann ich bestätigen; im Forum, worauf ich schon ein paar Mal verwiesen habe, ist das eine vielbesprochene Möglichkeit, die FZF herbeizuführen.

Es ist ganz einfach. Wählt selbst eine der beiden folgenden Möglichkeiten:

1. nach niederländischem nationalem Recht:
Der Referent muss ca. EUR 1500 netto monatlich verdienen (die Mehrheit der jungen Erwachsenen verdient weniger) aufgrund eines Arbeitsvertrags, der noch mindestens ein Jahr läuft.
Anfallende Gebühren:
Sprachprüfung in der NL-Botschaft im Herkunftsland EUR 350 (und es gibt keine Ausbildungsstätten wie das GI, wo der Ehepartner sich vorbereiten könnte)
Einreisevisum EUR 830 (Bearbeitung dauert mehrere Monate)
Erstmalige Aufenthaltsgenehmigung für 1 Jahr EUR 188 (war EUR 288)
Verlängerung um 1 Jahr EUR 188
geschätzte Kosten für obligatorische Integrationskurse EUR 3000-5000 (gewisse Integrationspflichtige können 70% nach bestandener Integrationsprüfung zurückverlangen)
Integrationsprüfung EUR 230
(Bei offensichtlich guten Sprachkenntnissen usw. kann der Beamte statt Integrationskurs und -prüfung einen davon befreienden Test anbieten [EUR 81], aber er darf nicht "eigenmächtig" feststellen, dass kein Integrationsbedarf besteht.)
unbefristete Aufenthaltsgenehmigung nach 5 Jahren EUR 201 (war EUR 960)

2. nach EU-Recht:
der Referent muss ca. EUR 1250 monatlich verdienen (wenn er kein Student ist).
Anfallende Gebühren:
Einreisevisum gratis
Aufenthaltsgenehmigung EUR 30
keine Integrationsverpflichtung

Bei der "Deutschland-Route" oder "Belgien-Route" kommen die Kosten für den Umzug usw. dazu, aber insbesondere die Gefahr der immer wieder sich kurzfristig ändernden Integrationsverpflichtungen würde mich doch überzeugen, zum EU-Recht zu greifen.

Natürlich verstehe ich den Frust all dieser deutschen und belgischen Beamten, die insbesondere nahe an der Grenze ständig diese lästigen Fälle bearbeiten müssen. Dieser Frust darf aber nicht zu Schikanen für Antragsteller führen, die m. E. rechtswidrig sind (es gibt also keine "Regelung"). Fast alle EU-Mitglieder stellen an FZF bei eigenen Bürgern höhere Anforderungen als das EU-Recht, aber nicht alle so grundverschieden wie NL. Wenn die Unterschiede etwas kleiner werden (natürlich nicht indem man das EU-Recht strenger macht Zwinkernd ), wird die Fallzahl sinken. Übrig bleiben natürlich die Niederländer, die wirklich dauerhaft nach Deutschland umziehen wollen (viel [!] billigeres Wohnen, größere Häuser, mehr Ruhe), nur schon im Kreis Borken Zehntausende. All diese zu schikanieren wäre auch unverhältnismäßig.

Die heutige niederländische Regierung nimmt übrigens etwas Gas zurück: sie reduziert die Tarife etwas; sie stellt fest, dass die Gemeinden mit dem Bearbeiten der Integrationspflichtigen überfordert sind und Leute mit ganz verschiedenem Niveau in Sprachkurse platziert; sie plant, die Integrationskurse doch wieder öfter zu bezahlen.

@Tunity: es geht nicht um einen (improvisierten?) Sprachtest an der polnischen Grenze, sondern darum, dass die Botschaft ein Zertifikat von einem GI verlangt.
@ChicaLoca, Mick: ja, ihr habt den Fall richtig verstanden.
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Antwort #12 - 19.10.2007 um 10:51:16
 
dnjansen schrieb am 16.10.2007 um 23:42:44:
... und beim VG Berlin hängt die Sache dann 19 Monate.  Traurig Geht es schneller, wenn man die Sache über die EU spielt?


nein, keine 19 Monate. Klageverfahren mit mündlicher Verhandlung ca. 12 Monate (+/- 2). In einem ansonsten klaren Fall würde ich auf die mündliche Verhandlung aber gleich verzichten, dann ist die Sache (vermutlich) in 6-8 Monaten über die Bühne.

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Antwort #13 - 19.10.2007 um 16:51:51
 
Googele mal nach "SOLVIT", eine Behörde auf EU-Ebene. Diese setzt EU-Recht bei den nationalen Behörden der Mitgliedsstaaten durch für den individuellen EU-Bürger. In vielen Fällen reicht es schon, wenn ein SOLVIT Vertreter mit einem Behördenmitarbeiter spricht, um ein Problem zu lösen, insbesondere im Ausländerrecht.
Soweit ich das beurteilen kann, ist Dein Problem ein EU-Problem, kein nationales, und das sollte eigentlich heissen, dass der NL StA seine russische Frau ohne Sprachtest nach Deutschland nachziehen lassen kann.
EU-Bürger können ihre nicht-EU Verwandtschaft gewöhnlich ohne Sprachtest nachziehen lassen, wenn sie ihre Freizügigkeit ausüben, in anderen Worten: wenn sie in einem Zweitstaat leben

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