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Aufhebung des Aufenthaltsrechts! Wie gehts weiter? (Gelesen: 984 mal)
Ayguen
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Beiträge: 1
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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16.10.2007 um 15:44:29
 
Hallo zusammen,

wir stehen vor einem Rätsel. Meine Tante ist Rentnerin und ist im Juli 2005 zurück in die Heimat mit ihrem Ehemann. Letztens hat sie ein Formular für die Rentenversicherung ausfüllen müssen zur Bemessung des Rentenbeitrags.

Sie hat angegeben, dass Sie im einem Jahr länger in der Türkei lebt statt in Deutschland. Also der ständige Wohnsitz im Heimatland ist. Aufgrund dieser Auskunft hat die Krankenkasse reagiert und sie Rückwirkend als Mitglied ausgeschlossen. Nun ist sie nicht mehr Krankenversichert in Deutschland.
Jetzt hat sie uns ein Schriftstück des Ordnungsamtes gezeigt, welches sie im Juni 2005 bekommen hat, als sie mitgeteilt hat, dass sie mehrere Monate im Jahr in der Heimat sein wird.

In diesem Schreiben steht drin, dass Ihre Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn sie nicht mehr Krankenversichert ist in Deutschland.

Was heißt dies nun? Also sie darf nicht mehr einfach so in die BRD einreisen?!
Was ist wenn sie wieder mal hierherkommen will? Muss sie dann ein Visum in der Türkei beantragen, um hierher kommen zu können? Sie ist glaube ich im Jahr 1971 oder so nach Deutschland zum Arbeiten gekommen.

Es wäre echt super, wenn ihr mir Auskunft geben könnt. Mein Kopf raucht schon, da jeder irgendwie was anderes erzählt.

Vielen Dank im Voraus für eure Bemühungen.
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 16.10.2007 um 15:54:29
 
I.d.R. erlischt jedwede AE, wenn man sich länger als 6 Monate im ausland befindet (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Die Frist kann auf Antrag von der ABH verlängert werden (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 2.HS AufenthG).
Im Falle eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes gilt § 51 Abs. 2 AufenthG.
Danach erlischt die vorhandene NE nicht. Die ABH stellt hierüber eine Bescheinigung aus.

Aus dem SV ergibt sich nicht, welchen Titel Deine Tante früher hatte und möglicherweise noch hat.
Die Tatsache, warum die KV die Mitgliedschaft beendet hat, kann ich nicht
erklären. Hierzu vielleicht andere !?

Die auflöösende Bedingung in der Bescheinigung der ABH bedeutet tatsächlich, dass Deine Tante ohne den erforderlichen KV-Schutz nicht mehr im Besitz des
Aufenthaltstitles ist und somit zur Einreise ein Visum benötigt.


DC
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Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


Beiträge: 1.289

In der Mitte, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 16.10.2007 um 18:32:22
 
Ayguen schrieb am 16.10.2007 um 15:44:29:
Aufgrund dieser Auskunft hat die Krankenkasse reagiert und sie Rückwirkend als Mitglied ausgeschlossen.

Das kann doch nicht wirklich wahr und in Ordnung sein! Nun - ich bin kein Experte auf dem Gebiet - aber eines steht fest: Jeder, der in Deutschland gearbeitet hat – ob Deutscher oder Ausländer – hat Anspruch auf eine Rente und kann seine Rente grundsätzlich auch im Ausland beziehen. Die Deutsche Rentenversicherung finanziert aus deutschen Beitragszeiten Renten im Ausland:

- an deutsche Staatsbürger zu 100 Prozent,
- an EU-Ausländer zu 100 Prozent,
- an Ausländer aus Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, zu 100 Prozent.

Außerdem hat die Bundesrepublik mit insgesamt 41 Staaten außerhalb der EU sogenannte Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Durch das Sozialversicherungsabkommen besteht auch Krankenversicherungsschutz in folgenden Ländern: Belgien, Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Serbien und Montenegro, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tunesien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

Es kann also nicht sein, dass deine Tante von ihrer Versicherung "ausgeschlossen" - und auch noch rückwirkend! - wird, so lange wie sie "deutsche Rentnerin" ist - z.B. auch weil bei Rentner, bei denen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung bestand / besteht, Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus der Rente einbehalten werden. Hier ist dringender Beratungsbedarf. Du kannst dich eventuell im Vorfeld informieren. Diese  Broschüre (kostenlos zum herunterladen) erläutert das Abkommen mit der Türkei. Sie gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen des Abkommens und ihre Auswirkungen auf das deutsche Recht. Außerdem kannst du hier das SVA – Sozialversicherungsabkommen bestellen. Das Buch enthält eine Textsammlung der von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Abkommen über Soziale Sicherheit mit Australien, Bosnien Herzegowina, Chile, China (Entsendeabkommen), Israel, Japan, Kanada und Quebec, der Republik Korea, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Polen, Serbien, Tunesien, der Türkei und den USA.

Ayguen schrieb am 16.10.2007 um 15:44:29:
In diesem Schreiben steht drin, dass Ihre Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn sie nicht mehr Krankenversichert ist in Deutschland.
 Fragezeichen Und aus welchem §§ oder Verwaltungsvorschrift soll das denn sein?

Welchen konkreten Aufenthaltstitel hatte denn deine Tante beim Erreichen des Rentneralters? Im "neuen" AufenthG gibt es die "Rentnerregelung" (aus § 51, Absatz 2)

Zitat:
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.

und der Lebensunterhalt ist durch die Rente schon mal gesichert. Außerdem ist die "neue" Bestimmung aus dem "alten" Gesetz übernommen - deswegen heißt es in den Anwendungshinweisen des BMI

Zitat:
51.2 Fortgeltung des Aufenthaltsrechts
für Rentner
und deren Ehegatten

51.2.1 Die in § 51 Abs. 2 genannten Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt der Ausreise erfüllt sein. Die Nachweise, ob der Lebensunterhalt (§ 2 Abs. 3) gesichert ist, hat der Ausländer beizubringen (§ 82 Abs. 1 und 2). Die in § 51 Abs. 2 Satz 3 genannte gebührenpflichtige Bescheinigung kann auch nach der Ausreise ausgestellt werden (zum gewöhnlichen
Aufenthalt siehe Nummer 71.1.2.2).

Fazit - laßt euch nicht einfach unangenehm überraschen (und vermutlich übers Ohr hauen), sondern macht euch in die Spur und klärt die Sache.



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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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