Ayguen schrieb am 16.10.2007 um 15:44:29:Aufgrund dieser Auskunft hat die Krankenkasse reagiert und sie Rückwirkend als Mitglied ausgeschlossen.
Das kann doch nicht wirklich wahr und in Ordnung sein! Nun - ich bin kein Experte auf dem Gebiet - aber eines steht fest: Jeder, der in Deutschland gearbeitet hat – ob Deutscher oder Ausländer – hat Anspruch auf eine Rente und kann seine Rente grundsätzlich auch im Ausland beziehen. Die Deutsche Rentenversicherung finanziert aus deutschen Beitragszeiten Renten im Ausland:
- an deutsche Staatsbürger zu 100 Prozent,
- an EU-Ausländer zu 100 Prozent,
- an Ausländer aus Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, zu 100 Prozent.
Außerdem hat die Bundesrepublik mit insgesamt 41 Staaten außerhalb der EU sogenannte Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Durch das Sozialversicherungsabkommen besteht auch Krankenversicherungsschutz in folgenden Ländern: Belgien, Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Serbien und Montenegro, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tunesien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
Es kann also nicht sein, dass deine Tante von ihrer Versicherung "ausgeschlossen" - und auch noch rückwirkend! - wird, so lange wie sie "deutsche Rentnerin" ist - z.B. auch weil bei Rentner, bei denen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung bestand / besteht, Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus der Rente einbehalten werden. Hier ist dringender Beratungsbedarf. Du kannst dich eventuell im Vorfeld informieren. Diese
Broschüre (kostenlos zum herunterladen) erläutert das Abkommen mit der Türkei. Sie gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen des Abkommens und ihre Auswirkungen auf das deutsche Recht. Außerdem kannst du
hier das
SVA – Sozialversicherungsabkommen bestellen. Das Buch enthält eine Textsammlung der von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Abkommen über Soziale Sicherheit mit Australien, Bosnien Herzegowina, Chile, China (Entsendeabkommen), Israel, Japan, Kanada und Quebec, der Republik Korea, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Polen, Serbien, Tunesien, der Türkei und den USA.
Ayguen schrieb am 16.10.2007 um 15:44:29:In diesem Schreiben steht drin, dass Ihre Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn sie nicht mehr Krankenversichert ist in Deutschland.
Und aus welchem §§ oder Verwaltungsvorschrift soll das denn sein?
Welchen konkreten Aufenthaltstitel hatte denn deine Tante beim Erreichen des Rentneralters? Im "neuen"
AufenthG gibt es die "Rentnerregelung" (aus § 51, Absatz 2)
Zitat:(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.
und der Lebensunterhalt
ist durch die Rente schon mal gesichert. Außerdem ist die "neue" Bestimmung aus dem "alten" Gesetz übernommen - deswegen heißt es in den Anwendungshinweisen des BMI
Zitat:51.2
Fortgeltung des Aufenthaltsrechts für Rentner
und deren Ehegatten51.2.1 Die in § 51 Abs. 2 genannten Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt der Ausreise erfüllt sein. Die Nachweise, ob der Lebensunterhalt (§ 2 Abs. 3) gesichert ist, hat der Ausländer beizubringen (§ 82 Abs. 1 und 2). Die in § 51 Abs. 2 Satz 3 genannte gebührenpflichtige Bescheinigung kann auch nach der Ausreise ausgestellt werden (zum gewöhnlichen
Aufenthalt siehe Nummer 71.1.2.2).
Fazit - laßt euch nicht einfach unangenehm überraschen (und vermutlich übers Ohr hauen), sondern macht euch in die Spur und klärt die Sache.