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Niederlassungserlaubnis mit geduldete Zeiten (Gelesen: 1.784 mal)
Rocket
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16.10.2007 um 11:33:11
 
Ich bin seit 10 (seit 97 Juli) Jahren in DL.
Erstmal wegen Heirat nach DL gekommen und habe AE wegen Familie Zusammenführung bekommen. Aber dies erlischt als meine Ex Frau sich scheiden wollte. Da ich zu der Zeit in eine Ausbildung steckte, hat mein Rechtsanwalt versucht Zeit zu gewinnen. Und deshalb hatte ich danach immer eine Duldung bis ich meine Ausbildung beendete. Nach der Ausbildung habe ich eine Aufenthaltsbewilligung zum Studium bekommen. Dies hatte ich auch bis die Gesetze in 2005 änderte.

In 2006 nach dem Studium habe ich eine Stelle als Informatiker angenommen und dadurch habe ich auch ein AE erhalten. Ich habe eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis (Auflage).

Da mein AE nächste Woche abläuft, habe ich vor ein Niederlassungserlaubnis (Daueraufenthalt–EG) zu beantragen.

Ich habe auch schon über 60 Monaten Pflichtbeiträge an der Rentenkasse bezahlt.


Nach deiner Meinung was sind meine Chancen?

1 Jahr AE wegen Ehe  = 1 Jahr
2000 bis 2006 Aufenthaltsbewilligung zur hälfte = 3 Jahre
2006 bis 2007 Aufenthaltserlaubnis wegen der Arbeit =  1 Jahr

Summe = 4 Jahre.

Kann man auch die Duldung von 1998 -2000 = 2 Jahre zur hälfte zählen lassen???


Wenn es möglich ist, dann habe ich schon 5 Jahre, und somit könnte ich ein NE bekommen.


Was ist eure Meinung dazu??
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schweitzer
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Antwort #1 - 16.10.2007 um 11:48:21
 
Nein, die Duldungszeiten sind nicht anrechenbar.  Sie haben die Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts unterbrochen.

siehe § 9a (2) AufenthG:

Zitat:
Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn

1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,


Da eine Duldung kein Aufenthalttitel ist, wirst Du noch ein Jahr warten müssen, bi die NE -Erteilung möglich ist.

=schweitzer=

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Rocket
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 21.10.2007 um 15:17:36
 
Danke erstmal,

Aber in welchem Paragraph steht dass die Duldungzeit nicht angerechnet wird. Es sagt doch nur "Rechtmässiges Aufhenhalt" Und die Duldung hat mein Rechtmässiges Aufhenhalt unterbrochen, aber da ich physikalich nicht augereist bin. Sollte man doch argumentieren können.



Grüße
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ronny
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Antwort #3 - 21.10.2007 um 15:27:23
 
Rocket schrieb am 21.10.2007 um 15:17:36:
Aber in welchem Paragraph steht dass die Duldungzeit nicht angerechnet wird. 


Schau mal in den § 9a , da steht :

Zitat:
(2) 1 Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn

1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,


was ein Aufenthaltstitel ist steht im § 4 Abs. 1 Satz 2:

Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1. Visum (§ 6),

2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7),

3. Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder

4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a).

Eine Duldung ist dort nicht erwähnt, ergo ergibt sich aus § 9a iVm mit § 4 , dass die Duldung von  1998 -2000 nicht anrechenbar ist.

Rocket schrieb am 21.10.2007 um 15:17:36:
Da ich DL nicht verlassen habe (ausgereist), hätte ich ja ein gegen Argument bringen können oder??


Wofür soll das ein Argument sein ?

Eine Duldung (= nicht rechtmäßiger Aufenthalt = ausreisepflichtig) wird nur dann überhaupt irgendwo angerechnet, wenn es ausdrücklich erwähnt wird, dass sie anzurechnen ist

Grüße
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Rocket
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Antwort #4 - 21.10.2007 um 15:50:11
 
Danke Rony,
Ich will die Duldungzeit nicht anrechenen lassen sondern die Zeit davor (Ein Jahr mit ein rechtmässiges Aufhenhalts Tittel), und mein argument wäre, da ich nicht ausgereisst bin , sollte ich die Zeit vor die Duldung anrechnen können. Griesgrämig((

Grüße

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maki
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Antwort #5 - 21.10.2007 um 15:58:06
 
Rocket schrieb am 21.10.2007 um 15:50:11:
Ich will die Duldungzeit nicht anrechenen lassen sondern die Zeit davor (Ein Jahr mit ein rechtmässiges Aufhenhalts Tittel), und mein argument wäre, da ich nicht ausgereisst bin , sollte ich die Zeit vor die Duldung anrechnen können. Traurig(( 

Zeiten vor einer Unterbrechung können bei einer NE nicht angerechnet werden.

Gruß,

maki
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Rocket
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Antwort #6 - 21.10.2007 um 16:23:19
 
Na dann muss ich wohl doch nen Jahr warten  Lippen versiegelt

Danke
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Rocket
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 21.10.2007 um 17:49:34
 
Hi,
Ach noch was, die Tatsache dass das AA mir ein Unbeschränkte Arbeitserlaubnis erteilt hat (in 2006) und dass ich über 70 Monate Rentenbeiträge bezahlt hat , spielt hier garkeine Rolle!!

verstehe ich es richtig?

Schönen Sonntag noch

Grüße
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schweitzer
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Antwort #8 - 21.10.2007 um 22:09:48
 
Rocket schrieb am 21.10.2007 um 17:49:34:
verstehe ich es richtig?


Ja!

Der Nachweis von Rentenbeitragszeiten ist eben nur eine der notwendigen Bedingungen - die andere, über die Du, unabhängig davon, (leider) "stolperst", ist die Sache mit der Duldung. - Tut mir leid - ich würde Dir gerne Erfreulicheres für Dich posten, aber das Gesetz gibt nun mal nichts anderes her.

Wenn Du aber einen guten und sicheren Job hast, wird das eine Jahr auch noch vergehen ...

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Antwort #9 - 22.10.2007 um 21:50:21
 
Rocket schrieb am 16.10.2007 um 11:33:11:
Da mein AE nächste Woche abläuft, habe ich vor ein Niederlassungserlaubnis (Daueraufenthalt–EG) zu beantragen.


Sieh zu, daß Du Deine nächste AE rechtzeitig beantragst.

Gruß, ULF
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