Gemäß § 23 (3) Nr. 1
SGB II gehört die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht zu den Regelsatzleistungen des ALG II und wäre daher bei nachgewiesenem, anerkanntem Bedarf durch den Hilfeträger (ARGE-Jobcenter) gesondert zu gewähren.
Grundsätzlich kommt eine Erstausstattung für eine Wohnung auch bei Erstanmietung einer Wohnung im Falle einer Trennung oder Scheidung in Betracht. In jedem Falle wäre wohl ein neuer Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände angemessen zu berücksichtigen.
Was konkret als im Rahmen einer Erstaustattung zu gewähren ist, ist nach meinen Erfahrungen nach wie vor durchaus umstritten. Im Rahmen eines Auszugs wegen Trennung oder Scheidung könnte u.U. verlangt werden, dass mindestens ein Teil des Mobiliars/der Haushaltsgeräte aus dem ehemals gemeinsamen Haushalt mit in die Ausstattung der neuen Wohnung einfließen müssen.
Wie die Leistung erbracht wird, liegt im Ermessen des Hilfeträgers - denkbar sind Geld- aber auch Sachleistungen, ggf. auch Pauschalbeträge.
Wenn der Bedarf besteht und anerkannt wird, ist bei einer Einmalleistung wie einer Wohnungserstaustattung nach meiner Kenntnis grundsätzlich kein Darlehen vorgesehen, sondern die Ausstattung als solche in Form einer der möglichen Leistungsarten zu gewähren.
Alles andere wäre dann einzelfallbezogen zu prüfen und zu beurteilen - das ist im Rahmen dieses Forums nicht möglich.
=schweitzer=