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Ist es wirklich so einfach ?? (Gelesen: 2.717 mal)
tomy
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Beiträge: 64

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ist es wirklich so einfach ??
08.10.2007 um 11:09:18
 
Deutschland lässt doppelte Staatsbürgerschaft zu

Berlin - Deutschland lässt mehr doppelte Staatsbürgerschaften zu. Eine Sprecherin des Innenministeriums in Berlin sagte, die Neuregelung sei im Zusammenhang mit dem geänderten Zuwanderungsrecht in Kraft getreten.

Bewerber um die deutsche Staatsbürgerschaft müssen ihre bisherige Staatsbürgerschaft ab sofort nicht mehr aufgeben, wenn sie aus einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union oder der Schweiz kommen. Umgekehrt verlieren auch Deutsche nicht mehr ihre Staatsbürgerschaft, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder der Schweiz erwerben. In der Vergangenheit war es so, dass Deutsche, die in einem EU-Land oder der Schweiz die Einbürgerung beantragten und erhielten, ihren deutschen Pass abgeben mussten.

Sie konnten allerdings gebührenpflichtig vorher beantragen, dass die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft geduldet wird. Dafür mussten sie andauernde Bindungen an Deutschland geltend machen. Eine solche schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist künftig nicht mehr nötig.


Diesen Artikel, habe ich gerade gefunden. Ist das jetzt wirklich so einfach ? Mir ist noch im Kopf, das es auch dabei auch noch Fallstricke gibt. (wegen beibehaltungsgenehmigung)


Tom
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 08.10.2007 um 11:12:45
 
tomy schrieb am 08.10.2007 um 11:09:18:
Ist das jetzt wirklich so einfach ?

Für EU Bürger schon Zwinkernd
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 08.10.2007 um 11:30:35
 
hier die rechtlichen Grundlagen:

§ 12 Abs. 2 StAG (Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit)
Zitat:
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.


sowie § 25 Abs. 1 StAG
Zitat:
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
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Odysseus
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 08.10.2007 um 11:36:41
 
tomy schrieb am 08.10.2007 um 11:09:18:
Ist das jetzt wirklich so einfach ? 


ja, die Gesetzeslage ist da eindeutig:

§12 (2) StAG
Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

und auch hierzu:
tomy schrieb am 08.10.2007 um 11:09:18:
Mir ist noch im Kopf, das es auch dabei auch noch Fallstricke gibt. (wegen Beibehaltungsgenehmigung)


§ 25

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, (...). Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.


mal wieder etwas langsam...  Schockiert/Erstaunt
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Ralf
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Antwort #4 - 08.10.2007 um 11:43:18
 
Einschränkung: Auch einige EU-Staaten sehen in ihrem
Staatsangehörigkeitsrecht vor, dass die Staatsangehörigkeit
mit dem Erwerb einer anderen automatisch erlischt.

In diesen Fällen entsteht daher bei der Einbürgerung
dennoch keine Mehrstaatigkeit.
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tomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #5 - 08.10.2007 um 14:12:45
 
Odysseus schrieb am 08.10.2007 um 11:36:41:
Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
Danke erstmal. Gibt es dazu eine Liste, mit wem Deutschland neben der EU und Schweiz, noch einen Vertrag zu laufen hat ?


Tom
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 08.10.2007 um 14:38:53
 
tomy schrieb am 08.10.2007 um 14:12:45:
Danke erstmal. Gibt es dazu eine Liste, mit wem Deutschland neben der EU und Schweiz, noch einen Vertrag zu laufen hat ?


die "Liste" ist leer.

Muleta
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Ralf
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Antwort #7 - 08.10.2007 um 14:42:09
 
Richtig, bisher wurden keine solchen Verträge geschlossen.
(Übrigens auch nicht mit anderen EU-Staaten oder der Schweiz,
die Regelung bezüglich dieser Staaten beruht nicht auf Verträgen.)

Es handelt sich hier lediglich um eine Öffnungsklausel für den
Fall, dass es mal einen solchen Vertrag geben könnte.
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« Zuletzt geändert: 08.10.2007 um 14:57:19 von Ralf »  

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tomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #8 - 08.10.2007 um 15:24:54
 
Ralf schrieb am 08.10.2007 um 14:42:09:
Es handelt sich hier lediglich um eine Öffnungsklausel für den Fall, dass es mal einen solchen Vertrag geben könnte.
Super ! Smiley Keiner soll uns nachsagen können, wir wären nicht vorbereitet. Smiley

Danke für die Info.

Tom
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Ralf
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Antwort #9 - 08.10.2007 um 16:31:05
 
tomy schrieb am 08.10.2007 um 15:24:54:
Keiner soll uns nachsagen können, wir wären nicht vorbereitet.

Eben. Ist ja auch wichtig. Am Ende macht die Regierung
noch einen Vertrag mit Staat XYZ, und der kann dann
nicht angewendet werden, weil die entsprechende
Rechtsgrundlage fehlt. Zwinkernd
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