charly67 schrieb am 05.10.2007 um 22:08:34:Ich lese hier nicht heraus, dass sie identisch sein müssen.
Das ist deine Interpretation des Textes. Tatsächlich müssen die Voraussetzungen für eine
AE erfüllt sein, damit man das nationale Visum bekommt, was dein fettgedruckter Satz im Juristendeutsch auch so hergibt. Nicht umsonst werden die ABHs bei der Vergabe eines nationalen Visums, mit dem ein Daueraufenthalt begründet werden soll, beteiligt.
Die Frage könnte sein, warum gibt es denn zuerst ein Visum und dann erst eine
AE, wenn die Voraussetzungen die gleichen sind? Warum wird die
AE nicht gleich von der Botschaft ausgestellt (zumindest dort wo der Rechtsanspruch schon besteht
FZF usw.)?
Botschaften sind für Aufenthaltsgenehmigungen einfach nicht zuständig, da sie zum Außenministerium gehören und Bundesbehörde sind. Sie dürfen sie daher auch nicht ausstellen oder erteilen. Die Vergabe von Aufenthaltsgenehmigungen ist ausschließlich eine Sache der
ABH (Kreisbehörde)
Daher erteilt die Botschaft ein nationales Visum, damit man in der Lage ist einzureisen, um dann bei der
ABH die Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen und zu bekommen.
Die Voraussetzungen für die
AE werden aber trotzdem bereits bei der Vergabe des nationalen Visums geprüft, damit es später keine Komplikationen bei der Erteilung der
AE gibt, um so evtl unnötigen Duldungen und Abschiebungen aus dem Weg zu gehen