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FZF - Willkür bei den deutschen Vertretungen? (Gelesen: 4.544 mal)
fcf2000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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04.10.2007 um 13:51:53
 
Hallo an alle!

Fall: Brasilianer in D, mit Brasilianerin in BR verheiratet, beantragt FZF. Die Brasilianerin hat in Brasilien studiert.

Problem: Das Konsulat will wegen Nachweis von Deutschkenntnissen kein Visumsverfahren starten; Auch wenn die Diplomzeugnisse meiner Frau vorgelegt wurden, will das Konsulat erst mit dem Verfahren anfangen, wenn sie den Deutschkenntnissenachweis abgibt. Sie haben sich nicht mal ihre übersetzten Diplomzeugnisse angeschaut. Ein anderes Konsulat (auch in Brasilien, in einem anderen Bezirk) sagt, sie würden mit den Diplomzeugnissen das Visumsverfaren anfangen (leider können wir in diesem Konsulat nicht das Visum beantragen, weil es für einen anderen Bezirk zuständig ist).

Frage: Ich weiß, die Diplomzeugnisse müssen nach IntV §4 überprüft werden, bevor eine Befreiung von Deutschkenntnissen erteilt wird. Aber was kann ich tun, wenn das Konsulat das nicht mal tun will, obwohl das andere Konsulat das tun würde? An wen könnte ich mich wenden? Und wer überprüft die Zeugnisse: die ABH, die Botschaft oder das Konsulat?

Ich danke euch für eure Hilfe!

fcf2000
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tomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 04.10.2007 um 14:07:02
 
fcf2000 schrieb am 04.10.2007 um 13:51:53:
onsulat will wegen Nachweis von Deutschkenntnissen kein Visumsverfahren starten;
Auch ein Unvollständiger Antrag muss angenommen und bearbeitet werden, auch wenn das in den meisten Fällen nicht sinnvoll ist. Also drauf drängen den Antrag anzumehmen, wird dies verweigert, sich das schriftlich geben lassen, und sich dann beim AA in Berlin beschwerden. Evt. auch Dienstaufsicht Beschwerde.


Tom
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Anjalein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
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Antwort #2 - 04.10.2007 um 14:19:47
 
Beim AA Krach machen oder auf unvollstaendige Antragsannahme draengen ist m.E. kontraproduktiv. Endet im Zweifel mit einer Ablehnung wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers.

Ich wuerde mir die Auskunft - Antragsannahme mit Diplomen und ohne Zertifikat- des akzeptierenden Konsulats schriftlich geben lassen und damit die andere Vertretung konfrontieren.

Anosnten kann ich nur immer wieder betonen, dass auch die Auslandsvertretungen sich in den neuen Regelungen erstmal zurechtfinden und Erfahrungswerte finden muessen, aufgrund derer dann ggfs. global praktikablere Loesungen gefunden werden. Derzeit lautet die Erlasslage nun mal 'keine Antragsannahme ohne Sprachstandsnachweis, idR A1-Zertifikt GI".

Anders verhaelt es sich mit dem eventuell erkennbar geringen Integrationsbedarf durch Hochschulabschluss - es ist noch nicht 100% durchschaubar, was genau da drunterfaellt. Die eine Vertretung will KMK-Anerkennung, die andere akzeptiert die Abschluesse so - es ist alles etwas unbefriedigend.

Hoffen wir fuer alle Beteiligten, dass da bald Licht ins Dunkel kommt. Das sind eben die Erfahrungswert, die ich oben meinte.

LG
Anja
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Seize the day.
 
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 04.10.2007 um 20:37:36
 
Anjalein schrieb am 04.10.2007 um 14:19:47:
Anosnten kann ich nur immer wieder betonen, dass auch die Auslandsvertretungen sich in den neuen Regelungen erstmal zurechtfinden und Erfahrungswerte finden muessen, aufgrund derer dann ggfs. global praktikablere Loesungen gefunden werden. Derzeit lautet die Erlasslage nun mal 'keine Antragsannahme ohne Sprachstandsnachweis, idR A1-Zertifikt GI".



Das kann und darf nicht sein, daß Behörden qua verweigerter Antragsannahme sich die Ablehnung ersparen und den Bürger vom Rechtsweg ausschließen.

Ferner kam die gesetzliche Neuregelung für die Regierung wohl arg überraschend - waäre es zu viel verlangt gewesen, zu erwarten, daß bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens passende Erlasse den generellen Umgang mit auslegungsbedürftigen Gesetzesformulierungen regeln?

Gruß, ULF
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Ernas
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 04.10.2007 um 21:05:40
 
ulf schrieb am 04.10.2007 um 20:37:36:
Das kann und darf nicht sein, daß Behörden qua verweigerter Antragsannahme sich die Ablehnung ersparen und den Bürger vom Rechtsweg ausschließen.

Ferner kam die gesetzliche Neuregelung für die Regierung wohl arg überraschend - waäre es zu viel verlangt gewesen, zu erwarten, daß bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens passende Erlasse den generellen Umgang mit auslegungsbedürftigen Gesetzesformulierungen regeln?

Gruß, ULF

soll das jetzt heissen, dass wir alle FZ Anträge annehmen und dann gleich ablehnen sollen, weil sie unvollständig sind und die Antragsteller ihre Mitwirkungspflicht verweigern? Die Deutschkenntnisse sind eine Bringschuld der Antragsteller, die Ausnahmen dazu rah. Es gibt da was, was aus dem Integrationsbereich in das Verfahren mit reinreicht, wobei aber festzustellen ist, ob dass bei einem reinen FZ-Antrag auch gültig ist. Ist der Antrag als reine FZ zu sehen, ist der Ausbildungsstand wohl unerheblich. In Verbindung mit einer Arbeitsaufnahme im Ausbildungsberuf, kann sich das ganze aber bereits ändern. Aber wir interpretieren hier nur rum, ohne etwas handfestes zu haben. Was übrigens sein kann und was nicht, dass sehen wir hier doch täglich, leben müssen wir damit alle.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 04.10.2007 um 21:15:47
 
Zitat:
soll das jetzt heissen, dass wir alle FZ Anträge annehmen und dann gleich ablehnen sollen, weil sie unvollständig sind und die Antragsteller ihre Mitwirkungspflicht verweigern?


wie kommst Du darauf, dass ein unvollständiger Antrag sofort abgelehnt werden dürfte?

Muleta
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 04.10.2007 um 21:17:29
 
Zitat:
soll das jetzt heissen, dass wir alle FZ Anträge annehmen und dann gleich ablehnen sollen, weil sie unvollständig sind und die Antragsteller ihre Mitwirkungspflicht verweigern? Die Deutschkenntnisse sind eine Bringschuld der Antragsteller, die Ausnahmen dazu rah.


Ich behaupte, daß der Ausländer seine Mitwirkungspflicht auch dadurch erfüllen kann, daß er die Vorsprache in deutscher Sprache abhandelt. Wer sinnvoll mit einer Behörde in deren Amtsprache verhandeln kann, hat mehr als nur Grundkenntnisse, A1-Zertifikat hin oder her.

Gruß, ULF
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leao
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Antwort #7 - 04.10.2007 um 21:17:44
 
fcf2000 schrieb am 04.10.2007 um 13:51:53:
...Ein anderes Konsulat (auch in Brasilien, in einem anderen Bezirk) sagt, sie würden mit den Diplomzeugnissen das Visumsverfaren anfangen (leider können wir in diesem Konsulat nicht das Visum beantragen, weil es für einen anderen Bezirk zuständig ist).


Wieso sagt die Frau dem anderen konsulat nicht das sie in dessen Bezirk wohnt? Da es in Brasilien keine Meldebescheinigung gibt und diese auch nicht verlangt wird seh ich kein Problem.
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Tippi
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Antwort #8 - 04.10.2007 um 21:26:51
 
leao schrieb am 04.10.2007 um 21:17:44:
Wieso sagt die Frau dem anderen konsulat nicht das sie in dessen Bezirk wohnt? Da es in Brasilien keine Meldebescheinigung gibt und diese auch nicht verlangt wird seh ich kein Problem. 


ööööhm .....

wir biegen hier keine Sachen zurecht bis sie passen.

Bitte unterlasse solche Tipps.

Gruß

Tippi
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Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
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Mick
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Antwort #9 - 04.10.2007 um 21:36:10
 
Hoi,

meine Meinung:

Als Botschaftsangehöriger würde ich mir dazu
Gedanken machen, ob die Erlasslage wirklich
zwingend verlangt, dass bei Antragstellung die
Deutschkenntnisse schon nachgewiesen sein
müssen. Oder ob da etwas anderes steht, was
es mir ermöglicht, Anträge schon früher anzu-
nehmen, wenn es Sinn macht, weil noch andere
Prüfungen durchgezogen werden müssen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Einbeck
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Antwort #10 - 04.10.2007 um 23:59:50
 
Kann mich @Anjalein nur anschließen.

Was genau hat Sie Studiert, welches Studium abgeschlossen.

Studieren ist in Brasilien weit gefasst, man kann dort "Hotelaria und Tourismus" =Hotel und Tourismuswesen studieren, was bei uns Reisebürofachkraft oder Hotelfachkraft wäre und eine ganz normale Berufsausbildung.

Hat die Schalterkraft abgelehnt oder kam der Entscheider hinzu?
Sind allgemein Deutschkenntnisse vorhanden?
Und wer hat die Aussage am anderen Konsulat getroffen Schalterkraft oder Entscheider/Sachbearbeiter?
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Anna2
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Antwort #11 - 05.10.2007 um 01:13:43
 
Mir hatte das Auswärtige Amt gesagt, dass das Gesetz eindeutig sage, wer ein Hochschulzeugnis habe, brauche wegen geringeren Integrationsbedarf keine Deutschkenntnisse zu haben, weil man davon ausgehe, dass sich ein Akademiker schneller integrieren werde.
Es sei EGAL, was für ein Hochschulabschluss das sei, denn momentan seien noch keine genaueren Richtlinien festgelegt.

Mich wundert, das nun die Botschaften interpretieren. Auf welche Gesetzesgrundlage stützt sich das denn?
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Einbeck
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Antwort #12 - 05.10.2007 um 01:52:58
 
@anna
ich habe nachgefragt zum besseren Verständnis.

Denn ich würde schon einen Unterschied machen zwischen eine einjährigen "Studium" (Abendkurs 2-3 mal pro Woche je 3 Stunden) in Hoteleria (Hotelwesen) (man bekommt nach Bestehen auch ein Diplom) an einer brasilianischen Universität und einem Ingenieurstudium über meherere Jahre.
Welche Chancen hättest du denn mit dem "Kurs-Studium" am Arbeitsmarkt auf besser bezahlten Job.

Und bitte glaube mir, hier besteht noch größerer Regelungsbedarf,
hier muss noch einiges genauer formuliert und klargestellt werden.

Gerade im Bildungswesen ist so vieles nicht miteinander vergleichbar,
Schulabschlüsse werden nicht einfach so anerkannt.
Die deutsche Hochschulzulassung ist für ausländische Schulabgänger eine Wissenschaft für sich.
Schade das hier noch kein Deutscher auf Gleichstellung geklagt hat,
vielleicht kann dann ein Deutscher mit Realschulabschluss auch studieren,
und nicht nur eine Ausländer dessen Schulabschluss  eigentlich nicht mehr wert ist.
Aber dies ist ein völlig anderes Thema, und Deutschland strebt ja gottseidank reformen an.
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Anna2
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Antwort #13 - 05.10.2007 um 06:36:45
 
@Einbeck

Ein von Dir beschriebener Ausbildungsgang würde doch wohl nicht als "Studium" ÜBERSETZT werden und dessen Absolvent als Akademiker bezeichnet, oder? Gegen eine Gleichsetzung würden sich brasilianische Absolventen ernsthafter Studiengänge doch wohl auch wehren!

Ich sehe jetzt aber den Klärungsbedarf. Danke für die Info.
LG, Anna

@fcf2000

Ob es sich um einen mit der Beschreibung von Einbeck vergleichbaren Studienabschluss handelt oder einen mit Chancen, kannst Du ja vielleicht einschätzen.Versuch doch noch mal explizit darauf hinzuweisen, wenn es ein Deiner Einschätzung nach anerkennbarer Abschluss ist. Sonst recherchiere doch mal, ob eine der deutschstämmigen Siedlungen in der Nähe Sprachkurse anbietet.
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Antwort #14 - 05.10.2007 um 07:25:11
 
Anna2 schrieb am 05.10.2007 um 06:36:45:
Ein von Dir beschriebener Ausbildungsgang würde doch wohl nicht als "Studium" ÜBERSETZT werden und dessen Absolvent als Akademiker bezeichnet, oder?  


Davon bin nun ich selbst nicht überzeugt Anna, nachdem mir jahrelang "Ingenieure" präsentiert wurden.

Kolchos xyz der Sowjetunion bescheinigt dem Ingenieur für Milchwirtschaft dass er ein Diplom als............hat

Derartige Bescheinigungen wurden sogar noch in Urkundenform durch die übergeordneten staatlichen Stellen bestätigt

........ war dann vom Ausbildungsinhalt her gleichzusetzen mit dem gelernten Melker und Mister auf einem deutschen Bauernhof Zwinkernd

Insofern kann ich Einbecks Vorbehalte nachvollziehen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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