Studentslife schrieb am 03.10.2007 um 20:21:48:den IK muss sie jetzt machen um nächstes Jahr die
AE verlängert zu bekommen, denn nur mit IK als Nachweis bekommt sie den Stempel (hat jedenfalls der Herr von der AB erzählt)
Hallo Sippi -
also diese Aussage des ABH-Mitarbeiters bewerte ich schlicht und ergreifend als wenig fundierte Drohung. § 28
AufenthG sagt:
Zitat:1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Die Absolvierung eines Integrationskurses ist bei Ehegatten Deutscher nicht mal Voraussetzung für eine später mögliche
NE - Erteilung, geschweige denn für eine
AE - Verlängerung. Der Gesetzestext spricht klar von "ist zu erteilen" , und als Bedingung dafür ist nur der gewöhnliche Aufenthalt des deutschen Partners im Bundesgebiet geknüpft.
Ich habe bisher nirgendwo davon gelesen, dass das Nichtnachkommen einer Verpflichtung zur I-Kurs-Teilnahme bei Ehegatten Deutscher rechtmäßig mit der Verweigerung der
AE geahndet worden ist. Dafür dürften die Hürden auch nach neuester Gesetzgebung immer noch sehr hoch stehen:
In § 8 (3)
AufenthG heißt es in diesem Sinne:
Zitat:Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen
- Sanktionsmöglichkeiten gibt es
IMHO bei der Konstellation, dass ein Deutscher Ehegatte "mit im Spiel" somit m.E. vordergründig nur im sozialrechtlichen Bereich - so könnte die ARGE/Jobcenter bei nicht eingehaltener Verpflichtung die Leistungen kürzen, weil die Verweigerung der Teilnahme an einem Integrationskurs die Vermittelbarkeit des ausländischen Partners behindert.
(In diesem Sinne ist die Reaktion der Dame vom Amt, ber der Ihr den ALG -II -Antrag abgeben wolltet, (" Gehn sie erst mal arbeiten") schon ein wenig bizarr -die will offenbar gerade nicht, dass sich die Vermittelbarkeits- Und Integrationschancen für Deine Frau perspektivisch erhöhen. Aber das nur am Rande - im Übrigen nochmal: Bei Verheirateten ist es piepegal, ob ein Partner 20, 23 oder 26 Jahre alt ist - er braucht nicht mehr bei seinen Eltern leben und hat bei nachgewiesenem Bedarf selbst Anspruch auf ALG - II- Leistungen, egal ob Ausländer oder nicht!)
Bei Euch wäre ggf. zumindest die Frage der Zumutbarkeit der Teilnahme an einem Integrationskurs zu berücksichtigen - mindestens dann, wenn feststeht, dass Ihr eigentlich Anspruch auf ALG II hättet, dies verweigert wird und Ihr deshalb auf den Kurskosten sitzenbleibt.
Ich will mit all dem nicht einer pauschalen Verweigerung der Teilnahme am I -Kurs durch Euch oder andere das Wort reden - Dich hatte ich auch eher so verstanden, dass Ihr den I-Kurs im Sinne der Verbesserung der Sprachkenntnisse Deiner Frau gern absolvieren würdet.
Insofern kann ich mich nur Muletas Ratschlägen anschließen.
=schweitzer=