So lautete § 2 Abs. 4 FreizügigkeitsG/EU vor dem 28.08.07:
Zitat:(4) 1Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. 2Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums, sofern eine Rechtsvorschrift dies vorsieht.
Und so lautet § 2 Abs. 4 Freizügigkeitsgesetz/EU seit dem 28.08.07:
Zitat:(4) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt, sofern eine Rechtsvorschrift dies vorsieht.
Und dies ist die Gesetzesbegründung für die Änderung:
Zitat:Die Neuformulierung dient der Präzisierung. Der bisherige Wortlaut ließ die Interpretation zu, dass es einer zusätzlichen gesonderten Anordnung der Visumpflicht für drittstaatsangehörige Familienangehörige bedarf. Die Begründung zum damaligen Gesetzentwurf belegt, dass die Formulierung die Aussage trifft, dass die Visumpflicht für drittstaatsangehörige Familienangehörige sich nach den allgemeinen Regeln richtet, d.h. nach den für Drittstaater geltenden Bestimmungen zur Visumpflicht (BTDrucksache 15/420, Seite 102/103). Die Änderung nimmt dies nun ausdrücklich in den Gesetzestext auf.
Damit wird im Einzelnen folgendes klargestellt: Die Visumpflicht ist grundsätzlich in § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgeschrieben. § 6 des Aufenthaltsgesetzes benennt die einzelnen Tatbestände. Damit gilt dann auch die Regelung zur Visumpflicht gemäß Anhang I der Verordnung Nr. 539/2001 (Verordnung (EG) des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenze im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind vom 15. März 2001 ABl. L 81, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 453/2003 vom 6.3.2003, ABl. L 69, S. 10), aus der sich die Visumpflicht der Staatsangehörigen bestimmter Staaten ergibt. Sie gilt – über §§ 6, 4 des Aufenthaltsgesetzes - für die Einreise nach Deutschland unabhängig davon, ob dabei eine EU-Außengrenze oder eine Schengen-Außengrenze überschritten wird. Die Befreiungstatbestände gemäß Anhang II der Verordnung Nr. 539/2001 sowie nach den nationalen Regelungen, insbesondere nach der Aufenthaltsverordnung, sind bei Erfüllung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen ebenfalls anwendbar.
Ich wundere mich nun, daß einige deutsche Botschaften in den Drittländern das Merkblatt des
BAMF nicht mehr verlinken (hat nicht irgendjemand mal hier im board geschrieben, daß sich nach Auskunft des
BAMF in diesem Merkblatt angeblich ein Fehler befinden würde?) und eigene Merkblätter aufgesetzt haben. Und in diesen Merkblättern findet sich nicht mehr der Verweis auf die Ausnahme vom Nachweis einfacher Deutschkenntnisse, wenn
Zitat:Sie oder Ihr Ehegatte Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (außer Deutschland) sind.
http://www.ankara.diplo.de/Vertretung/ankara/de/04/Visa/downloaddatei__SV__Merkb...http://www.hanoi.diplo.de/Vertretung/hanoi/de/01/Visabestimmungen/mb__deutschken...