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Angehörige von Unionsbürgern und einfache Deutschkenntnisse (Gelesen: 5.666 mal)
Aguinaldo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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28.09.2007 um 23:01:16
 
Ich grübel zur Zeit über einen fiktiven Fall (der aber Realität werden könnte):

Ein Italiener lebt und arbeitet schon seit Jahren in Stuttgart. Er hat eine Philippinerin auf den Philippinen geheiratet und möchte mit ihr zusammen in Stuttgart leben. Mit allen erforderlichen Dokumenten begibt sich seine philippinische Frau zur deutschen Botschaft in Manila und beantragt die Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten. Ein Sprachzertifikat des Goethe-Institutes über einfache Deutschkenntnisse kann sie aber nicht vorweisen und die insoweit bestehenden Ausnahmevorschriften erfüllt sie auch nicht. Meine Fragen lauten nunmehr:

1. Ist die deutsche Botschaft oder ist die italienische Botschaft in Manila in dieser Sache zuständig?

2. Falls die deutsche Botschaft zuständig ist: Benötigt die Philippinerin dann kein Sprachzertifikat aufgrund der §§ 2 II Nr. 1 bis 4, 3 FreizügigkeitsG/EU? Oder müßte sie trotzdem ein Sprachzertifikat vorlegen?

3. Würde sie gegebenenfalls ein Visum aufgrund des AufenthG oder aufgrund des FreizügigkeitsG/EU erhalten?

Vielleicht könnt ihr ja etwas Klarheit in diesen fiktiven Fall bringen.
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« Zuletzt geändert: 28.09.2007 um 23:12:28 von Aguinaldo »  
 
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Mick
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Antwort #1 - 29.09.2007 um 00:34:12
 
Hi,
sorry, aber so ein bissken wundere ich mich über
die Fragestellung (von Dir). Mag aber sein, dass
ich da ein bissken unter-sensibilisiert bin.
Zu den Fragen:
Natürlich ist eine deutsche Auslandsvertretung zu-
ständig, wenn es um den Nachzug nach Deutschland
geht.
Woher sollte die Forderung nach Deutsch-Kenntnissen
kommen? Sehe davon nichts im FreizügG/EU.
Natürlich richtet sich der Nachzug nach dem FreizügG/EU,
es soll ja wohl zu einem Italiener nachgezogen werden,
welcher Freizügigkeit genießt, oder nicht?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #2 - 29.09.2007 um 06:40:57
 
Also würde der FZF-Antrag der philippinischen Frau des Italieners ohne die Vorlage eines Sprachzertifikates angenommen und bearbeitet werden.

Habe die obigen Fragen gestellt, weil insoweit bei uns im Forum die Meinung vertreten wurde, dass das FreizügikeitsG/EU im vorliegenden Fall nur zur Anwendung kommen würde, wenn die Philippinerin vorher schon einen Aufenthaltstitel in Italien oder einem anderem EU-Land gehabt hätte und dann zu ihrem italienischen Mann in Deutschland nachziehen würde.

Also dass sie ein Sprachzertifikat vorlegen müsste, wenn sie direkt aus dem Drittland Philippinnen nach Deutschland nachziehen würde.
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Mick
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Antwort #3 - 29.09.2007 um 09:56:38
 
Hi,
ich nehme meine Verwunderung zurück, sorry.
In der Tat gibt es die Auffassung, dass hier das
AufenthG bei der Einreise Anwendung findet.
Hatte noch kurz vor meinem Urlaub einen ent-
sprechenden Erlass gelesen, diesen aber ge-
danklich aus den Augen (dem Hirn) verloren,
weil er mir absurd vorkam.
Weitere Infos könnte ich erst nach meinem
Urlaub bieten.
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thom
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Antwort #4 - 29.09.2007 um 11:11:27
 
Wahrscheinlich irritiert FreizügG/EU § 2 Abs 4 :
"Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt“ 
Da aber eine AE-EU nach dem FreizügG beantragt wird, müssen deren Kriterien im Visumverfahren angelegt werden.
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Aguinaldo
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Antwort #5 - 29.09.2007 um 18:56:10
 
thom schrieb am 29.09.2007 um 11:11:27:
Wahrscheinlich irritiert FreizügG/EU § 2 Abs 4 :
"Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt“  

Ja, daraus werde ich auch nicht schlau. Denn im Merkblatt des BAMF steht dann dies:

Zitat:
Gibt es Ausnahmen?

Ja. Sie müssen keine Deutschkenntnisse nachweisen, wenn eine der folgenden Aussagen zutrifft:

Sie oder Ihr Ehegatte sind Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (außer Deutschland).


http://www.manila.diplo.de/Vertretung/manila/de/01/Visabestimmungen/ddatei___20N...
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thom
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Antwort #6 - 29.09.2007 um 19:16:48
 
Aguinaldo schrieb am 29.09.2007 um 18:56:10:
Ja, daraus werde ich auch nicht schlau.
Ich verstehe das so:
Das Visum zur FZF (an sich reicht wohl auch ein Schengen-Visum, sagte ein Kompetenter an anserer Stelle) muss nach den Bestimmungen des AufenthG beantragt werden, denn im FreizügG/EU steckt keine eigene Visumregelung.
AufenthG § 6 (4) "Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften", hier also nach den Erteilungsbestimmungen der begehrten AE-EU und damit im FreizügG/EU. Die §§ 27 ff AufenthG mit den Anforderungen an Deutschkenntnisse sind daher allesamt nicht anzuwenden.
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Muleta
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Antwort #7 - 29.09.2007 um 20:05:42
 
thom schrieb am 29.09.2007 um 19:16:48:
hier also nach den Erteilungsbestimmungen der begehrten AE-EU und damit im FreizügG/EU. Die §§ 27 ff AufenthG mit den Anforderungen an Deutschkenntnisse sind daher allesamt nicht anzuwenden.


im Ergebnis alles richtig, trotzdem mal (zufälligerweise hier) der Hinweis, dass es keine AE-EU gibt und eine solche (oder ähnliche) auch nicht "erteilt" wird. Liegen die Voraussetzungen der Unionsbürgerrichtlinie vor, dann hat der Nachzügler nämlich ein gesetzliches Aufenthaltsrecht (aus der Richtlinie) und benötigt für einen rechtmäßigen Aufenthalt keine AE mehr. Die Aufenthaltskarte bescheinigt insofern nur noch ein (ohnehin) bestehendes Recht. Für die erstmalige Einreise ist allerdings ein Visum erforderlich, dass im Übrigen von einem beliebigen Schengen-Land ausgestellt sein kann.

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Mick
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Antwort #8 - 29.09.2007 um 22:05:11
 
thom schrieb am 29.09.2007 um 19:16:48:
Das Visum zur FZF (an sich reicht wohl auch ein Schengen-Visum, sagte ein Kompetenter an anserer Stelle) muss nach den Bestimmungen des AufenthG beantragt werden, denn im FreizügG/EU steckt keine eigene Visumregelung.

Hi,
ja, dabei bleibe ich auch Smiley Das ist mit der Regelung
gemeint.
Muleta schrieb am 29.09.2007 um 20:05:42:
Für die erstmalige Einreise ist allerdings ein Visum erforderlich, dass im Übrigen von einem beliebigen Schengen-Land ausgestellt sein kann. 

Das ist aber ein Problem, wenn bei der Visumsbeantragung
der eigentliche Aufenthaltszweck nicht verschwiegen wird.
Ein "beliebiges" Schengenland wird sich nicht für zuständig
halten und die deutschen Auslandsvertretungen werden
mitunter eine andere Rechtsauffassung vertreten (Anwendung
AufenthG §§ 27 ff incl. Deutschkenntnisse) - eine Rechts-
auffassung die mich nicht überzeugt, mit der ich aber ggf.
aufgrund der Erlasslage leben muss.
Nochmal: Falls niemand anderes (zumindest aus NRW) sich
meldet, dann werde ich am Donnerstag nachlegen.
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Schleswiger
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Antwort #9 - 29.09.2007 um 22:27:41
 
Muleta schrieb am 29.09.2007 um 20:05:42:
im Ergebnis alles richtig, trotzdem mal (zufälligerweise hier) der Hinweis, dass es keine AE-EU gibt und eine solche (oder ähnliche) auch nicht "erteilt" wird.  


woher hast du die Info? AE-EU werden ausgestellt. Bestes Beispiel ist meine Frau, die Ihre AE-EU vor 2 Wochen bekam. Der Daueraufenthalt EG hat nichts mit der umsprochenen Richtlinie zu tun. Dieser Aufenthaltstitel ergibt sich aus dem AufenthG.

Gruss
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Antwort #10 - 30.09.2007 um 00:32:16
 
@ slesviger
mal ein Tipp: erwiesene Experten wie Muleta schnappen keine "Infos" auf, die sie hier mal eben weitergeben, und verwechseln bei solch präzisen Erläuterungen auch nicht mal eben grundsätzlich verschiedene Aufenthaltstitel.
nur als Hinweis: FreizügG/EU § 15 "Übergangsregelung  Eine vor dem 28.08.2007 ausgestellte Aufenthaltserlaubnis-EU gilt als Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers fort."
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Antwort #11 - 30.09.2007 um 01:23:11
 
@thom,

es gibt zur Zeit keine amtliche Aufenthaltskarte für Angehörige von EU-Bürgern. Man benutzt von amtswegen noch immer den Vordruck der AE-EU.


Gruss
Schleswiger
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Antwort #12 - 30.09.2007 um 16:24:42
 
Schleswiger schrieb am 30.09.2007 um 01:23:11:
es gibt zur Zeit keine amtliche Aufenthaltskarte für Angehörige von EU-Bürgern. Man benutzt von amtswegen noch immer den Vordruck der AE-EU.


egal was da an Papierkram benutzt wird: es darf keine "AE" sein und sie wird nicht "erteilt".

Mick schrieb am 29.09.2007 um 22:05:11:
Das ist aber ein Problem, wenn bei der Visumsbeantragung
der eigentliche Aufenthaltszweck nicht verschwiegen wird.
Ein "beliebiges" Schengenland wird sich nicht für zuständig
halten und die deutschen Auslandsvertretungen werden
mitunter eine andere Rechtsauffassung vertreten (Anwendung
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aufgrund der Erlasslage leben muss.


Art. 5 Abs. 2 RL 2004/38/EG:

Zitat:
(2) Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.


d.h. dass alle Mitgliedsstaaten den Familienangehörigen, ggf. sogar an der Grenze bei Landeinreise, ein Einreisevisum (faktisch) ausstellen müssen. Da in der Richtlinie die Rechte auf Einreise und auf Aufenthalt recht strikt getrennt sind, kann die BRD auch in diesen Fällen kein besonderes Visum verlangen.

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Antwort #13 - 30.09.2007 um 20:51:53
 
gilt das nicht nur für Familienangehörige von EU Bürgern die bereits eine AE eines EU Landes haben? Lasse mich da gerne belehren-
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Antwort #14 - 30.09.2007 um 22:00:04
 
Zitat:
gilt das nicht nur für Familienangehörige von EU Bürgern die bereits eine AE eines EU Landes haben?

Hi Ernas,
nein, das ist nicht Bedingung.
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