leao schrieb am 28.09.2007 um 15:15:37:4. Vielleicht hast Du es nicht verstanden: Ich weiss das das Merkblatt nicht aktuel ist. Mich interessiert aber was da jetzt passiert ist? Laut dem Merkblatt hätte meine Brasilianische Frau nach der Einreise in Deutschland die
AE beantragen können. Laut Deiner Aussage nicht. Wer hat nun recht gehabt?
Recht.
Das Hamburger Merkblatt ist nicht korrekt, in Deutschland beantragen kann in diesem (Sachverhalt) Fall nur ein Staatsangehöriger nach § 41
AufenthV, da gehört Brasilien nicht dazu.
Wenn die Hamburger Kollegen nicht bereit sind auf Basis des mißverständlichen Merkblattes und aufgrund des entstandenen Mißverständnisses deiner Ehefrau, die ja in Deutschland ist, eine
AE zu erteilen, als eine großzügige Ausnahme ohne Rechtsgrundlage, dann müsste deine Ehefrau zur Nachholung des Visaverfahren ausreisen und mit FzF Visa wieder einreisen.
Falls Sie Deutsch kann, bitte Nachweis nicht vergessen.
Evtl. ist
ABH bereit
Vorabzustimmung zu erteilen, dann geht es mit Visa recht schnell.
Zur Rechtslage:
Brasilianer sind visafrei für max. 3 Monate pro Halbjahr (Besuch, Tourismus) Staat der anlage II
Alle Aufenthalte über 3 Monate bedürfen ein Visum.
§ 39
AufenthV regelt unter welchen Voraussetzungen ein Visa oder visafreier Kurzaufenthalt in ein längerfristiges Visa umgewandelt werden kann.
§ 39 Abs. 3
AufenthV sagt dies geht wenn ein Anspruch auf
AE nach Einreise entstanden ist.
Als Ehefrau eines Deutschen hat Sie einen Anspruch nach § 28/30
AufenthG, dieser Anspruch besteht ab Heirat, da Ihr vor Einreise geheiratet habt, kann § 39 Abs. 3
AufenthV keine Anwendung finden ... anspruch nach einreise...
Weitere Ausnahme Regelungen gibt es nur für besondere StA-Angehörige im § 41
AufenthV und dort wird Brasilien nicht genannt.