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Wozu Visum auf FZF? (Gelesen: 3.915 mal)
leao
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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28.09.2007 um 14:33:54
 
Ich habe mir das Merkblatt für den Familiennachzug zu dt. Staatsangehörigen angesehen, zitat:

"Ob der ausländische Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen ein Visum zur Einreise
benötigt, hängt von der Staatsangehörigkeit ab. Nur Staatsangehörige aus den Ländern, die
sich bis zu drei Monaten visumfrei im Bundesgebiet aufhalten dürfen, können nach der Einreise
ins Bundesgebiet die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären
Lebensgemeinschaft beantragen."

Ich bin deutscher. Wenn ich jetzt in Brasilien heiraten würde, mit meiner Frau (sie darf sich drei Monate in Deutschland aufhalten) in Deutschland einreise, könnte ich mit ihr zusammen zur ABH gehen und unter Vorlage aller Papiere die AE beantragen. Das heisst das man sich die Arbeit mit dem Visum auf FZF sparen kann! Wieso haben mir die von der ABH gesagt das meine Frau nach Brasilien reisen muss um das Visum auf FZF zu beantragen?

Denn im Merkblatt steht ganz deutlich zitat:

"Wird generell ein Visum benötigt, muss vor der Einreise
ein entsprechender Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat)
des Herkunftslandes gestellt werden; an diesen Personenkreis richtet sich dieses
Merkblatt
."

Da meine Frau als Brasilianerin nicht zu diesem Personenkreis gehört kann sie direkt nach der Einreise die AE beantragen oder?
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 28.09.2007 um 14:38:50
 
leao schrieb am 28.09.2007 um 14:33:54:
Ich habe mir das Merkblatt für den Familiennachzug zu dt. Staatsangehörigen angesehen, zitat:


welches Merkblatt?

Es dürfte jedenfalls falsch, veraltet oder zumindest missverständlich sein.

Muleta
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leao
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Antwort #2 - 28.09.2007 um 14:40:09
 
Muleta schrieb am 28.09.2007 um 14:38:50:
welches Merkblatt?

Es dürfte jedenfalls falsch, veraltet oder zumindest missverständlich sein.

Muleta



Bitte: http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/inneres/einwohner-zentralamt/servi...


Findet man hier: http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/inneres/einwohner-zentralamt/servi...
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Einbeck
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Antwort #3 - 28.09.2007 um 14:42:34
 
Wo hast Du denn dieses Merkblatt her?
Welches Konsulat  oder Webseite?

Das Merkblatt oder der Hinweis Brasilianer könnten in diesen Falle (FzF) direkt eine AE in Deutschland beantragen stimmt nicht.

Dies gilt nur für Staatsangehörige nach § 41 AufenthV und dort werden nur USA und weitere wenige Ausnahmen genannt.

Lese mal hier,
port. sprachversion Merkblatt FzF, Ehegattennachzug
http://www.rio-de-janeiro.diplo.de/Vertretung/rio/pt/04/Konsularischer__Service/...
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Antwort #4 - 28.09.2007 um 14:44:27
 
Einbeck schrieb am 28.09.2007 um 14:42:34:
Wo hast Du denn dieses Merkblatt her?
Welches Konsulat  oder Webseite?

Das Merkblatt oder der Hinweis Brasilianer könnten AE in Deutschland beantragen stimmt nicht.

Dies gilt nur für Staatsangehörige nach § 41 AufenthV und dort werden nur USA und weitere wenige Ausnahmen genannt.

Lese mal hier,
port. sprachversion Merkblatt FzF, Ehegattennachzug
http://www.rio-de-janeiro.diplo.de/Vertretung/rio/pt/04/Konsularischer__Service/...



Ich habe Euch den link gepostet. Und wenn ich nach dem Merkblatt gehe hast DU unrecht. Da sich Brasilianer in Deutschland bis zu drei Monaten aufhalten können gehört Brasilien ja dazu. Das Merkblatt war das aktuellste nach dem neuen Gesetz. Trotzdem interessiert es mich da mich dank diesen Merkblatts mit der ABH in der Wolle hatte. Es steht doch ganz klar drin das Brasilianer nach der Einreise die AE beantragen können. Deutlicher geht es ja nicht. Oder habe ich da etwas falsch verstanden?
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Einbeck
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Antwort #5 - 28.09.2007 um 14:50:47
 
leao schrieb am 28.09.2007 um 14:44:27:
Ich habe Euch den link gepostet. Und wenn ich nach dem Merkblatt gehe hast DU unrecht. Da sich Brasilianer in Deutschland bis zu drei Monaten aufhalten können gehört Brasilien ja dazu


Die Rechtslage ist aber eine andere, gerade auch und ganz besonders nach derletzten Gesetzesänderung.
Die Hamburger werden Ihr Merkblatt wohl demnächst überarbeiten.

Lese mal den § 39 AufenthV genau und den Text von Absatz 3

verweise hier auf .... nach Einreise entstanden.....

Hier folgt Zitat:

§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,

2. er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,

3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,

4. er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,

5. seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,

6. er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung.



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Antwort #6 - 28.09.2007 um 14:56:08
 
Einbeck schrieb am 28.09.2007 um 14:50:47:


Die Rechtslage ist aber eine andere, gerade auch und ganz besonders nach derletzten Gesetzesänderung.
Die Hamburger werden Ihr Merkblatt wohl demnächst überarbeiten.

....


Welche Rechtslage? Die Rechtslage ist diese: Meine Brasilianische Frau und ich haben in Brasilien geheiratet und nun wollen wir in Deutschland leben. Aber Einbeck, ganz ehrlich das ist mir zuviel, und verstehen tu ich nur die hälfte. Ich weiss das das Merkblatt nicht mehr aktuel ist. Trotzdem wundert mich das, nicht zuletzt war dieses Merkblatt der Grund warum ich mich mit der ABH arg in der Wolle hatte. Denn wenn da steht:

"Ob der ausländische Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen ein Visum zur Einreise
benötigt, hängt von der Staatsangehörigkeit ab. Nur Staatsangehörige aus den Ländern, die
sich bis zu drei Monaten visumfrei im Bundesgebiet aufhalten dürfen, können nach der Einreise
ins Bundesgebiet die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären
Lebensgemeinschaft beantragen."

Ist es doch logisch anzunehmen das meine Brasilianische Frau, nach der Einreise in Deutschland, die AE beantragt da Brasilien zu dem oben genannten Kreis gehört. Es steht ja dort oder sehe ich das falsch?

Ich bitte um Aufklärung.
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Antwort #7 - 28.09.2007 um 15:07:56
 
Sage Dir mal ganz ehrlich etwas, gehst Du nach Hamburg?
Wenn Du nach Hamburg gehst und Probleme bekommst, kannst Du Dich ja mit denen unter Hinweis auf Ihr Merkblatt streiten.

Ansonsten, gilt folgendes: falls Ihr verheiratet seit, braucht Sie ein Visum zur FzF.

Bitte Gesetzesänderungen und Anforderungen zu Deutschkenntnissen nicht vergessen.
Ich sage Dir nur wie die Rechtslage ist, und da ist mein Posting korrekt.

§ 39 Ass. 3 AufenthV hast Du ja gelesen und verstanden
Anspruch besteht bei Dir, da bereits verheiratet vor einreise, also kann AE auf Basis von § 39 Abs.3 aufenthV nicht erteilt werden, da es auch keine andere Rechtsgrundlage gibt, müsste Sie wieder ausreisen und mit richtigen Fzf Visum einreisen.

Großzügigkeit oder gewährte Ausnahme von ABH die auf wackliger rechtlicher Grundlage stehen diskutiere ich hier nicht.

Zu oft erhalten wie Hilferufe aus D, wenn es in die Hose geht und der ehepartner zum Nachholen des Visaverfahren nicht ausreisen will.

Ich informe hier für alle zur geltenden Rechtslage.

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Antwort #8 - 28.09.2007 um 15:15:37
 
Einbeck schrieb am 28.09.2007 um 15:07:56:
Sage Dir mal ganz ehrlich etwas, gehst Du nach Hamburg?
Wenn Du nach Hamburg gehst und Probleme bekommst, kannst Du Dich ja mit denen unter Hinweis auf Ihr Merkblatt streiten.

Ansonsten, gilt folgendes: falls Ihr verheiratet seit, braucht Sie ein Visum zur FzF.

Bitte Gesetzesänderungen und Anforderungen zu Deutschkenntnissen nicht vergessen.
Ich sage Dir nur wie die Rechtslage ist, und da ist mein Posting korrekt.

§ 39 Ass. 3 AufenthV hast Du ja gelesen und verstanden
Anspruch besteht bei Dir,  da bereits verheiratet vor einreise, also kann AE auf Basis von § 39 Abs.3 aufenthV nicht erteilt werden, da es auch keine andere Rechtsgrundlage gibt, müsste Sie wieder ausreisen und mit richtigen Fzf Visum einreisen.

Großzügigkeit oder gewährte Ausnahme von ABH die auf wackliger rechtlicher Grundlage stehen diskutiere ich hier nicht.

Zu oft erhalten wie Hilferufe aus D, wenn es in die Hose geht und der ehepartner zum Nachholen des Visaverfahren nicht ausreisen will.

Ich informe hier für alle zur geltenden Rechtslage.



Danke für Deine Antwort aber:

1. Ich wohne und lebe in Hamburg

2. Meine für mich zuständige ABH gab mir dieses Merkblatt. Und aufgrund dieser oft zitierten Zeilen gab es einen Streit.

3. Da West-Deutschland immer mehr zur DDR mutiert werde ich mich hüten irgendetwas zu tun, das meiner Familie und mir schaden könnte! Und ganz sicher werde ich mich nicht mit der ABH anlegen um irgendetwas zu riskieren!

4. Vielleicht hast Du es nicht verstanden: Ich weiss das das Merkblatt nicht aktuel ist. Mich interessiert aber was da jetzt passiert ist? Laut dem Merkblatt hätte meine Brasilianische Frau nach der Einreise in Deutschland die AE beantragen können. Laut Deiner Aussage nicht. Wer hat nun recht gehabt?


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Antwort #9 - 28.09.2007 um 15:28:57
 
leao schrieb am 28.09.2007 um 15:15:37:
Danke für Deine Antwort aber:

...4. Vielleicht hast Du es nicht verstanden: Ich weiss das das Merkblatt nicht aktuel ist. Mich interessiert aber was da jetzt passiert ist?


Eine Gesetzesänderung ist passiert. Und deshalb ist das Merkblatt nur noch Altpapier und der Inhalt falsch.

Was ist daran so schwer zu verstehen?

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Antwort #10 - 28.09.2007 um 15:31:50
 
Muleta schrieb am 28.09.2007 um 15:28:57:
Eine Gesetzesänderung ist passiert. Und deshalb ist das Merkblatt nur noch Altpapier und der Inhalt falsch.

Was ist daran so schwer zu verstehen?

Muleta


Nichts. Und was ist an meiner Frage so schwer zu verstehen? Ich denke für Dich so gut wie alles also nochmal:

Mir ging es um den Zeitpunkt als das Merkblatt noch aktuel war. Hätte meine Frau du dem damaligen Zeitpunkt einfach nach Deutschland reisen können und die AE beantragen können? Denn so stand es geschrieben. Jetzt verstanden Zwinkernd? Ich hoffe doch... Also ich sage ja denn so stand es da. Der Beamte von damals meinte nein und hat so reagiert wie Du.
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Antwort #11 - 28.09.2007 um 15:34:30
 
leao schrieb am 28.09.2007 um 15:15:37:
4. Vielleicht hast Du es nicht verstanden: Ich weiss das das Merkblatt nicht aktuel ist. Mich interessiert aber was da jetzt passiert ist? Laut dem Merkblatt hätte meine Brasilianische Frau nach der Einreise in Deutschland die AE beantragen können. Laut Deiner Aussage nicht. Wer hat nun recht gehabt?  


Recht.
Das Hamburger Merkblatt ist nicht korrekt, in Deutschland beantragen kann in diesem (Sachverhalt) Fall nur ein Staatsangehöriger nach § 41 AufenthV, da gehört Brasilien nicht dazu.

Wenn die Hamburger Kollegen nicht bereit sind auf Basis des mißverständlichen Merkblattes und aufgrund des entstandenen Mißverständnisses deiner Ehefrau, die ja in Deutschland ist, eine AE zu erteilen,  als eine großzügige Ausnahme ohne Rechtsgrundlage, dann müsste deine Ehefrau zur Nachholung des Visaverfahren ausreisen und mit FzF Visa wieder einreisen.
Falls Sie Deutsch kann, bitte Nachweis nicht vergessen.
Evtl. ist ABH bereit Vorabzustimmung zu erteilen, dann geht es mit Visa recht schnell.

Zur Rechtslage:
Brasilianer sind visafrei für max. 3 Monate pro Halbjahr (Besuch, Tourismus) Staat der anlage II

Alle Aufenthalte über 3 Monate bedürfen ein Visum.

§ 39 AufenthV regelt unter welchen Voraussetzungen ein Visa oder visafreier Kurzaufenthalt in ein längerfristiges Visa umgewandelt werden kann.
§ 39 Abs. 3 AufenthV sagt dies geht wenn ein Anspruch auf AE nach Einreise entstanden ist.

Als Ehefrau eines Deutschen hat Sie einen Anspruch nach § 28/30 AufenthG, dieser Anspruch besteht ab Heirat, da Ihr vor Einreise geheiratet habt, kann § 39 Abs. 3 AufenthV keine Anwendung finden  ... anspruch nach einreise...
Weitere Ausnahme Regelungen gibt es nur für besondere StA-Angehörige im § 41 AufenthV und dort wird Brasilien nicht genannt.


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Antwort #12 - 28.09.2007 um 15:36:47
 
Einbeck hat mehrfach die richtigen Hinweise und Antworten
gegeben.

Über die alten Flyer der ABH HH - deren Sinn und Unsinn
müssen wir nicht diskutieren.

Noch offene Fragen zum Prozedere?

Ansonsten ist hier dicht...

Gruß

Tippi

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Antwort #13 - 28.09.2007 um 15:39:40
 
Einbeck schrieb am 28.09.2007 um 15:34:30:


Recht.
Das Hamburger Merkblatt ist nicht korrekt....



Ich danke Dir für Deine Ausführliche und gut erklärende Antwort!  Smiley

@ tippi: Über denn Sinn des Mekblatts musst Du und gewisse andere nicht diskutieren (ziemlich egoistisch findest Du nicht?). Für mich war es aber wichtig zu Wissen. Und nun darfst Du hier schliessen Zwinkernd!
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Antwort #14 - 28.09.2007 um 15:41:08
 
leao schrieb am 28.09.2007 um 15:31:50:
Mir ging es um den Zeitpunkt als das Merkblatt noch aktuel war. Hätte meine Frau du dem damaligen Zeitpunkt einfach nach Deutschland reisen können und die AE beantragen können? Denn so stand es geschrieben. Jetzt verstanden ? Ich hoffe doch...

Das Mißverständnis
§39 Abs.3 AufenthV die Gesetzesänderung hat ... nach Einreise...
zur Klarstellung eingfügt.
Über § 39 Abs.  3 AufenthV hat man früher gerne die "Dänemark-Hochzeiten" geregelt.

Nach allgemeiner Anwendung und Verständnis von § 39 Abs. 3 AufenthV brauchtest Du auch früher ein FzF Visum, einige ABH haben davon aber großzügiger Weise unter Berufung auf Anspruch abgesehen, andere ABH nicht.
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