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FZF oder AE (Gelesen: 1.312 mal)
darum
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Beiträge: 13

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag FZF oder AE
28.09.2007 um 14:18:50
 
Hallo,

ich habe eine NE und lebe seit 4 Jahren mit meiner Freudin zusammen. Sie hat eine AE zum Studieren und ist in wenigen monaten fertig mit dem Studium.
Nun haben wir uns entschlossen zu heiraten (hier in DE). Meine Frage ist, wenn wir geheiratet haben. Kann sie als meine Frau eine AE bekommen ohne in die Ukraine ausreisen zu müssen um ein Antrag auf FZF zu stellen.
Das wäre natürlich praktisch wenn alles hier gamacht werden kann.
Ich bin arbeitstätig also sollte es finanziell und wohnraumtechnisch kein Probleme geben.

danke für die Antworten
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maki
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laie!


Beiträge: 4.510

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 28.09.2007 um 14:39:19
 
Zitat:
Meine Frage ist, wenn wir geheiratet haben. Kann sie als meine Frau eine AE bekommen ohne in die Ukraine ausreisen zu müssen um ein Antrag auf FZF zu stellen.

Wenn ihre alte AE noch gültig, kann sie die neue AE gleich hier beantragen.
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darum
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Beiträge: 13

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 05.10.2007 um 00:33:54
 
Hallo,

spielt es keine Rolle ob ist Ausländer bin oder nicht?
Ich frage weil Bekannte von uns das gleiche vorhaben. Sie studiert er arbeitet, er hat aber arbeitsvisum keine NE, sie hatte gefragt wie es ist wenn sie mit dem studium fertig ist ob sie als seine frau hier leben darf. Ihr wurde gesagt sie muss ausreisen und Antrag auf FZF stellen. Beide kommen aus der Ukraine. Ist es richtig so?
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #3 - 05.10.2007 um 07:51:24
 
darum schrieb am 05.10.2007 um 00:33:54:
spielt es keine Rolle ob ist Ausländer bin oder nicht?  


Nein, das spielt keine Rolle.

maki hatte sich bei seiner Antwort auf den § 39 Nr. 1 AufenthV bezogen. Darin heißt es:

Zitat:
§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt ...


Dies ist eigentlich unmissverständlich und belegt, dass eine Ausreise vor oder nach der Heirat nicht erforderlich (es wird hier nicht weiter differenziert) ist. Entscheidend ist, dass die AE Deiner Freundin noch gültig ist (auch zum Zeitpunkt der Hochzeit). Alle anderen einschlägigen Voraussetzungen für die Eheschließung und AE - Erteilung (gemäß § 30 AufenthG ) müssen durch Euch freilich erfüllt sein.

=schweitzer=
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darum
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 05.10.2007 um 15:04:21
 
ja ok soweit alles klar.

Ich hätte da noch ne frage, wie oben kurz geschildert bekannte von uns, sie Studentin er arbeitet hier nachdem er sein studium abgeschlossen hat, besitzt also ein Arbeitsvisum. Sie ist bald fertig mit dem Studium und möchte als seine Frau hier leben. Ihr wurde aber gesagt das sie dafür ausreisen muss. Würde da eigentlich nicht §30 1 e) greifen?
Oder ist es Ermessenssache der behörde?


danke für die Antworten
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