Richtig Anna auf Erteilung eines Heiratsvisums hast du keinen Anspruch, die Erteilung liegt im Ermessen der Behörden.
Zuständige Behörde die deutsche Auslandsvertretung, die innerdeutsche Ausländerbehörde wird behördenintern beteiligt (ob Heiratsvisum oder FzF = beides nationale Visa) und muss der Visa Erteilung zustimmen, die
ABH ist aber kein Ansprechpartner in diesem Falle. Einige
ABH nehmen Partner aber als Kunden wahr und geben allgemeine Auskünfte.
Partner bei Antrag, Ablehnung und Klage oder positiv Erteilung ist die Auslandsvertetung.
Rechtlich in der Aussenwirkung erhältst Du die Entscheidung von der Botschaft/Konsulatl die ist Euer Kontakt und Partner oder Gegenüber im Verfahren.
Deutschkenntnisse braucht man übrigens in beiden Fällen für Heiratsvisum (Heirat in D) oder Familienzusammenführung nach Heirat im Ausland.
Hinweis, neben Deutschkenntnissen ist zu beachten:
FzF Visum kann, falls Verdacht auf Scheinehe besteht auch abgelehnt werden.
Beide bestehender Ehe ist die rechtliche Situation allerdings deutlich besser als bei heiratsvisum.
Bestehende Ehe bedeutet im Grundsatz erstmal es gibt einen anspruch, wie gesagt unter Voraussetzung einfacher Deutschkenntnisse.