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Aufenthaltserlaubnis Frage (Gelesen: 5.147 mal)
eronvica
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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27.09.2007 um 23:02:50
 
Hallo Alle,
Danke erstmal für die tolle Infos hier!
Meine Geschichte:
Ich bin Amerikanerin und lebe in Deutschland schon seit 10 Jahren. Habe Germanistik studiert und habe mein Studium abgeschlossen. Ich habe auch während des Studiums und danach freiberuflich gearbeitet und habe nun eine feste Anstellung.

Fragen:
1. Wie viel wird von meinem Studium anerkannt für die NE?
2. Ab wann kann ich eine NE beantragen?

Seit April 1997 -  Juli 2006 -  Aufenthaltsbewilligung Studium bedingt
Seit Juli 2006 Aufenthaltserlaubnis - Arbeitsbedingt


Letzte Frage:

Ich habe zwei Jobangebote gleichzeitig bekommen. Die erste Stelle fängt jetzt an und die zweite in Feb. Ich habe meine Arbeitserlaubnis für die erste Stelle beantragt und bekommen und nun möchte ich wissen wie ich mich auf die Stellewechsel in Feb vorbereiten sollte. Denn ich möchte lieber bei der zweite Stelle (in Feb) arbeiten. Ich möchte natürlich mein jetztiger Arbeitgeber nicht davon erfahren lassen, bis ich die Arbeitserlaubnis für die zweite Stelle bekommen habe. Worauf sollte ich achten? Ich möchte naturlich nicht kündigen bis ich sicher bin, dass ich die Arbeitserlaubnis bekomme. Da ich in der Probe Zeit bin muss ich nur eine zwei Woche Kündigungsfrist einhalten. Wie kann ich am besten mit dieser Situation umgehen?

Viele Grüße, und Danke im VorausNie!

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Antwort #1 - 27.09.2007 um 23:30:49
 
eronvica schrieb am 27.09.2007 um 23:02:50:
1. Wie viel wird von meinem Studium anerkannt für die NE


Die Hälfte der Studienzeit.

eronvica schrieb am 27.09.2007 um 23:02:50:
2. Ab wann kann ich eine NE beantragen? 


Beantragen kann man immer - die Frage ist, ob man auch bekommt  Zwinkernd

Ich denke, Du hast sowohl nach § 9 AufenthG, die Chance auf eine NE, als auch nach § 9a AufenthG auf einen Daueraufenthalt - EU. Letzterer ist IMHO der lukrativere Titel (da zählt z.B. die ganze Studienzeit als Voraufenthaltszeit!)

Lies Dir mal den § 9a AufenthG (auf AufenthG klicken, dann zu § 9a scrollen, draufklicken und dann lesen) aufmerksam durch, weil es eine Rolle spielen kann, auf welcher konkreten Rechtsgrundlage Du Deine jetzige AE bekommen hast.

Zu Deinem letzten Fragenkomplex antwortet besser noch jemand anderes, da bin ich ein bisschen überfragt.

All the best for you!


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Antwort #2 - 30.09.2007 um 10:18:29
 
Hab was übersehen, und hoffe, dass es noch nicht zu spät ist, wenn ich das erst jetzt poste.

Dass, was ich zur Anrechnung von Zeiten des Studiums als anrechenbare Voraufenthaltszeit für den Daueraufenthalt EU
geschrieben hatte, war nicht richtig !!! - Ich hatte den zu beachtenden § 9 b AufenthG nicht beachtet:

      Zitat:
  § 9b Anrechnung von Aufenthaltszeiten


Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden folgende Zeiten angerechnet:

    4. Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.


Sorry, aber das Gesetz ist eben noch ein bissel neu - ich hätte aber natürlich trotzdem nochmal in Ruhe bis zu Ende lesen müssen, bevor ich poste ...

=schweitzer=
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Antwort #3 - 30.10.2007 um 20:54:10
 
Hallo Alle,
Danke erstmal für die tolle Infos hier! insb. Schweizer!
Meine Geschichte:
Ich bin Amerikanerin und lebe in Deutschland schon seit 10 Jahren. Habe Germanistik studiert und habe mein Studium abgeschlossen in Mai 2007. Ich habe auch während des Studiums und danach gearbeitet und bin nun in einer festen Anstellung. 

Ich möchte gerne wissen, ob mir eine unbefristete AE zusteht??
Und wenn ja, in welcher form?  Daueraufenthalt EU oder NE-EU?
Was ist der Unterschied?

Meine Biographie:

1) Seit April 1997 -  Juli 2006 -  Aufenthaltsbewilligung wegen des Studiums
Also 9 Jahre und 3 monate (wie viel davon wird gerechnet? die Hälfte?)

2) Seit Juli 2006 Aufenthaltserlaubnis - wegen Arbeitverhältnis
Also 1 Jahr und 5 Monate AE

3) 26 Monate Rentenversicherungbeiträge  bis jetzt bezahlt

4) Ich bin in einer feste Anstellung, beginne aber bei einer neuen Firma ab Februar (in fester Anstellung; und habe meinen Vertag schon unterschrieben)

Ich habe ein Termin bei den Ausländerbehörde in Nov. um meine aktuelle AE  auf mein jetziger Arbeitgeber zu beantragen. 

Ich vermute, dass ich kein NE beantragen kann, weil ich nur 26 Rentenversicherungsbeiträge erreicht habe, aber vielleicht kann ich ein Daueraufenthalt EU beantragen?


Viele Grüße, und Danke im Voraus!

Freue mich auf Eure Antwort

eronvica
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Tippi
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Antwort #4 - 30.10.2007 um 21:05:50
 
Ich habe das mal an deinen alten Thread gehängt.

Gruß

Tippi
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Antwort #5 - 16.11.2007 um 15:04:00
 
Hallo eronvica,
Hat jemand dir beatworten? Ich wollte fast dass gleiche fragen...

Für Dauerhaft-EU muss mann auch mindestens 60 Monate Rente zahlen, oder?

gruß
Adnan
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Antwort #6 - 17.11.2007 um 00:16:47
 
Nein. keine Antwort auf diese Frage. Ich warte schon über ein Monat? weinend
Ich habe ein Termin am Montag bei der AB. Höffentlich antwortet jemanden. Denn ich wissen will, ob mir eine Aufenthaltserlaubnis EU zusteht?

Ich habe nur 25 Monate Rentenversicherung zu beweisen.

Viele Grüße,
eron
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schweitzer
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Antwort #7 - 17.11.2007 um 09:55:20
 
Hallo eronvica,

wenn alle sonstigen Bedingungungen für den Daueraufenthalt-EG erfüllt sind, darf die Sache an sich nicht daran scheitern, dass Du bislang nur 25 Monate Rentenbeiträge nachweisen kannst. -Siehe dazu in den Anwendungshinweisen des BMI zum am 28.08.2007 in Kraft getretenen Richtliniengesetz:

Zitat:
Der Ausländer muss eine angemessene Altersversorgung nach § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG nachweisen. Die Prüfung der angemessenen Altersversorgung ist prognostischer Natur; nicht notwendig ist, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben über eine angemessene Altersversorgung verfügt. Hierbei können neben erworbenen Anwartschaften inländischer Träger auch Anwartschaften ausländischer Träger berücksichtigt werden, sofern nur so eine angemessene Altersvorsorge sichergestellt werden kann. Der in § 9c Satz 3 AufenthG enthaltene Verweis auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG beinhaltet keine Regelanforderung, sondern ist als Obergrenze zu verstehen.


Dies heißt, dass der Nachweis von 60 Monaten als Obergrenze anzusehen ist - eine Erteilung des Titels ist auch möglich, wenn diese Obergrenze noch nicht erreicht ist.

Ich hoffe, das hilft Dir weiter.

=schweitzer=
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Antwort #8 - 17.11.2007 um 12:36:13
 
Warum wird dies als Obergrenze verstanden? Was passiert wenn man dann schon 60 Beiträge hat? Wird man dafür saktioniert.

Ich möchte nur diese Gesetz verstehen.

Ich habe auch irgendwo gelesen, dass man 2 Jahre Renetenversicherung (mind. 24 Monate) haben muss. Können Sie mir sagen wo dies steht und wofür dies gilt?

Danke schön!

eron
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Antwort #9 - 17.11.2007 um 13:52:17
 
Noch eine Frage: Woher haben Sie dieser Zitat? Ich finde es nicht.

"Der Ausländer muss eine angemessene Altersversorgung nach § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG nachweisen. Die Prüfung der angemessenen Altersversorgung ist prognostischer Natur; nicht notwendig ist, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben über eine angemessene Altersversorgung verfügt. Hierbei können neben erworbenen Anwartschaften inländischer Träger auch Anwartschaften ausländischer Träger berücksichtigt werden, sofern nur so eine angemessene Altersvorsorge sichergestellt werden kann. Der in § 9c Satz 3 AufenthG enthaltene Verweis auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG beinhaltet keine Regelanforderung, sondern ist als Obergrenze zu verstehen. "


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Antwort #10 - 17.11.2007 um 15:31:33
 
eronvica schrieb am 17.11.2007 um 13:52:17:
Noch eine Frage: Woher haben Sie dieser Zitat? Ich finde es nicht.


Das Zitat stammt nicht aus dem Gesetzestext selbst, sondern ist den Zitat:
Hinweisen zu den wesentlichen Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) (Hinweise zum Richtlinienumsetzungsgesetz)
des Bundesministeriums des Innern entnommen.

Diese Anwendungshinweise hat das BMI für die ABH als Orientierung bei der Anwendung des Gesetzes und Hilfe für dessen sachgerechte Interpretation verfasst.

Während der Gesetzestext zu den §§ 9a - c AufenthG nicht klar erkennen lässt, was mit  Zitat:
Beiträgen oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung
im Sinne des § 9c  Nr. 2 AufenthG gemeint ist und Satz 3 dieser Vorschrift sogar auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG verweist und damit IMHO sogar suggeriert, dass 60 Monate Rentenbeiträge auch als Voraussetzung für die Erteilung des Daueraufenthalt-EG verlangt werden, stellen erst die zitierten Formulierungen aus den Anwendungshinweisen des BMI klar, dass dem nicht so ist. 

Hinsichtlich der 24 Monate Rentenbeiträge kann ich nur vermuten:  soweit ich weiß spielt das bei Einbürgerungen eine Rolle bzw. wird auch als (nicht verbindliches?) Kriterium für die hier erwähnte "angemessene Altersvorsorge" gesehen. -

Mit den 60 Monaten als Obergrenze ist nichts anderes gemeint als das, wer die hat, hat in jedem Fall das Kriterium "angemessene Altersvorsorge" erfüllt -  laut den zitierten vorläufigen Anwendungshinweisen ist dies für die Erteilung des Daueraufenthalts-EG aber nicht grundsätzlich erforderlich.

Mein Rat: Mut haben, Antrag auf Erteilung des Daueraufenthalt-EG stellen, wenn es erfolgreich ist, bitte hier mitteilen (möchte mich mitfreuen!  Zwinkernd), wenn nicht, dann ebenfalls wiedermelden, dann hilft das Forum weiter!

Good luck!

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Antwort #11 - 17.11.2007 um 15:56:08
 
Wenn ich die Daueraufenthalt-EG bekomme, muss ich -wie bis jetzt - immer einen Erlaubnis beantragen, wenn ich meine Arbeitsstelle wechseln möchte. Oder kann ich mich frei bewegen?


Ich arbeite bei einer Firma als Festangestellter seit 1 Sept 2007 und möchte aber im Februar 2008 eine neue (feste) Stelle anfangen. (Ich habe vorher freiberuflich gearbeitet mit einer AE und jetzt als Festangestellter gearbeitet und müsste immer einen Antrag stellen.) Wollte nur wissen, ob ich dies weiter machen muss wenn ich die Stelle wechsele (wenn ich im Besitz ein Daueraufenthalt-EG bin). Ich vermute, dass ich keiner Erlaubnis brauche - da ich mehr Rechte damit habe.

Viele Grüße, eron

Vielen Dank für die Infos: sie sind sehr hilfreich. Am Montag ist mein Termin.


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Antwort #12 - 17.11.2007 um 17:06:49
 
eronvica schrieb am 17.11.2007 um 15:56:08:
Wenn ich die Daueraufenthalt-EG bekomme, muss ich -wie bis jetzt - immer einen Erlaubnis beantragen, wenn ich meine Arbeitsstelle wechseln möchte. Oder kann ich mich frei bewegen? 


Der Daueraufenthalt-EG räumt im Vergleich zur NE eine weitergehende Rechtsposition ein. Eine Erteilung von Auflagen (hinsichtlich zeitlicher, räumlicher Beschränkung oder Arbeitsaufnahme) ist nicht vorgesehen.

"Freies Bewegen" ist also möglich!

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Antwort #13 - 20.11.2007 um 13:08:51
 
schweitzer schrieb am 17.11.2007 um 17:06:49:


Der Daueraufenthalt-EG räumt im Vergleich zur NE eine weitergehende Rechtsposition ein. Eine Erteilung von Auflagen (hinsichtlich zeitlicher, räumlicher Beschränkung oder Arbeitsaufnahme) ist nicht vorgesehen.

"Freies Bewegen" ist also möglich!

=schweitzer=


Hallo Schweitzer,
Alles was du geschrieben hast (vielen Dank für die Beiträge erstmal), ist mir viel zu komplitziert. Es liegt einfach an mein schlechte Deutsch Verständnis.  Also, ist mir einfacher nochmal konkret zu fragen zu diesem Thema:

1. Ich bin seit 04.2002 in Deutschland. Studium 04.2002-10.2004 (Aufenthalbeweligung).
2. Arbeite als IT-fachraft seit 11.2004-bis jetzt (Aufenthalerlaubnis).
3. Laut Deutsche Rentenversicherung
 3a. Zeitraum 06.2002-10.2004 habe ich 16 Monate als student gearbeitet. Es steht im Versicherungslauf folgendes :
              11 Monate Pflichtbeitragzeit  und
               5 Monate  geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung
 3b. Zeitraum 11.2004-heute als Festangestellter und bis heute nochmal 36 Monate Rente bezahlt.


Ganz einfaches Frage  ;), wann darf ich ein NE bzw. Daueraufenthalt-EG bekommen lassen?

Vielen Dank noch einmal und viele Grüße,
Adnan
:)
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Antwort #14 - 20.11.2007 um 14:41:56
 
eronvica schrieb am 17.11.2007 um 15:56:08:
Vielen Dank für die Infos: sie sind sehr hilfreich. Am Montag ist mein Termin.


Na, und wie ging es mit dem Termin?
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