eronvica schrieb am 17.11.2007 um 13:52:17:Noch eine Frage: Woher haben Sie dieser Zitat? Ich finde es nicht.
Das Zitat stammt nicht aus dem Gesetzestext selbst, sondern ist den
Zitat:Hinweisen zu den wesentlichen Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) (Hinweise zum Richtlinienumsetzungsgesetz)
des Bundesministeriums des Innern entnommen.
Diese Anwendungshinweise hat das BMI für die
ABH als Orientierung bei der Anwendung des Gesetzes und Hilfe für dessen sachgerechte Interpretation verfasst.
Während der Gesetzestext zu den §§ 9a - c
AufenthG nicht klar erkennen lässt, was mit
Zitat:Beiträgen oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung
im Sinne des § 9c Nr. 2
AufenthG gemeint ist und Satz 3 dieser Vorschrift sogar auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
AufenthG verweist und damit
IMHO sogar suggeriert, dass 60 Monate Rentenbeiträge auch als Voraussetzung für die Erteilung des Daueraufenthalt-EG verlangt werden, stellen erst die zitierten Formulierungen aus den Anwendungshinweisen des BMI klar, dass dem nicht so ist.
Hinsichtlich der 24 Monate Rentenbeiträge kann ich nur vermuten: soweit ich weiß spielt das bei Einbürgerungen eine Rolle bzw. wird auch als (nicht verbindliches?) Kriterium für die hier erwähnte "angemessene Altersvorsorge" gesehen. -
Mit den 60 Monaten als Obergrenze ist nichts anderes gemeint als das, wer die hat, hat in jedem Fall das Kriterium "angemessene Altersvorsorge" erfüllt - laut den zitierten vorläufigen Anwendungshinweisen ist dies für die Erteilung des Daueraufenthalts-EG aber nicht grundsätzlich erforderlich.
Mein Rat: Mut haben, Antrag auf Erteilung des Daueraufenthalt-EG stellen, wenn es erfolgreich ist, bitte hier mitteilen (möchte mich mitfreuen!
), wenn nicht, dann ebenfalls wiedermelden, dann hilft das Forum weiter!
Good luck!
=schweitzer=