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Ungerechtes Urteil und Verfahrensfehler (Gelesen: 5.542 mal)
Daina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ungerechtes Urteil und Verfahrensfehler
26.09.2007 um 21:15:01
 
Hallo liebe Forumsbesucher!

Mein Mann und ich haben ein großes Problem mit einem Gerichtsverfahren, das meiner Meinung nach gar nicht rechtens ist.

Die ganze Geschichte:
Mein Mann war im Sommer 2004 noch mit einer anderen Frau zusammen. Auf der Straße kam es zu einem Streit, sie wollte dann einfach weggehen, und er hinderte sie daran, indem er ihre Handtasche nahm (aber er ist damit natürlich nicht weggerannt, er wollte ja, dass sie dabeibleibt und mit ihm redet). Die Mutter von der Frau war auch dabei und sie hat dann tatsächlich die Polizei gerufen, obwohl er Mutter und Freundin weder tätlich angriff noch die Tasche stehlen wollte.

Im Juni 2006 flatterte bei uns auf einmal ein Brief vom Amtsgericht herein. Der Inhalt: ein Strafbefehl (400 Euro). Angeblich habe er versucht, seine damalige Freundin mit Gewalt zu nötigen (er griff nach ihren Armen, das meint das Gericht wohl mit Gewalt.) Gegen den hat er natürlich Einspruch erhoben, da es ja nicht mal ein Gerichtsverfahren gegeben hatte.

Heute gab es dann das erste Mal eine Gerichtsverhandlung, zu der auch die Exfreundin und die Mutter da waren. Wie sich herausstellte, hat die Mutter keine Anzeige gestellt und auch die Exfreundin wurde niemals weder von der Polizei noch vom Gericht gefragt, ob sie überhaupt will, dass der Fall vor Gericht kommt. Darüber hinaus sagte sie auf der Verhandlung aus, dass sie eine Strafe für die Sache für ungerechtfertigt und unnötig hält, weil es allein um Beziehungsdinge ging. Die Mutter sagte, dass sie nur schlechte Laune hatte, aber nicht will, dass meinem Mann daraus ein Strick gedreht wird.

Das Ergebnis der Gerichtsverhandlung: Mein Mann soll 900 Euro Strafe zahlen und zwar jeden Tag bis zur Tilgung 30 €!!! (Ich weiß gar nicht, wo wir jeden Tag 30 Euro hernehmen sollen)

Jetzt fragen wir uns: Wofür? Und wieso sagt die Richterin, wenn er wieder Einspruch erhebt, dann kann die Strafe nicht kleiner werden (oder wegfallen), sondern nur noch höher werden (was ja im Grunde total unlogisch ist, weil das Vergehen ja nicht größer geworden ist)? Will sie ihn einschüchtern?

Natürlich wird er wieder Einspruch dagegen erheben, aber ich frage mich, ob es noch mehr gibt, was wir tun können, zumal der ganze Fall ja absolut unsachgemäß behandelt wurde. Bitte bitte helft uns, wir wissen wirklich nicht, wie wir so viel Geld aufbringen sollen und sind sehr besorgt.

LG Daina
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schweitzer
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Antwort #1 - 26.09.2007 um 21:22:26
 
Hallo Daina,

Deine Frage hat nichts mit Ausländerrecht zu tun und ist so spezifisch, dass sie hier sicher niemand beantworten kann.

Mir erscheint zwar auch vieles komisch von dem, was Du schreibst (z.B. wie kann ohne Anzeige ein Strafbefehl zustande kommen - wieso hat nie eine Anhörung stattgefunden?) - aber das ist -siehe oben - nebensächlich.

Für juristischen Rat in einer solchen Sache, werdet Ihr wohl oder übel einen Anwalt bemühen müssen ...

=schweitzer=
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Ralf
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Antwort #2 - 26.09.2007 um 23:57:34
 
Daina schrieb am 26.09.2007 um 21:15:01:
er griff nach ihren Armen, das meint das Gericht wohl mit Gewalt.

Würde ich auch dafür halten.
http://de.wikipedia.org/wiki/Gewalt
Zitat:
Die juristische Definition von Gewalt ist nach der heutigen Rechtsprechung zu definieren als körperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch sonstige physische Einwirkung, die nach ihrer Intensität dazu geeignet ist, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen. (BGH NJW 1995, 2643)


Zur Nötigung:
http://de.wikipedia.org/wiki/N%C3%B6tigung
Zitat:
Die Nötigung ist ein Straftatbestand, der die persönliche Freiheit des Einzelnen schützt. Konkret geschütztes Rechtsgut ist die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung.

Nötigung kann mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft
werden, ist also keine Kleinigkeit.

Daina schrieb am 26.09.2007 um 21:15:01:
da es ja nicht mal ein Gerichtsverfahren gegeben hatte. 

Das ist ja gerade der Sinn und Zweck eines Strafbefehls.
http://de.wikipedia.org/wiki/Strafbefehl
Ein Einspruch gegen einen Strafbefehl führt immer zu
einer Hauptverhandlung. Aber das wusstet ihr ja, denn
ihr habt ja sicherlich nicht nur den ersten Satz der
Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Strafbefehl gelesen.

Daina schrieb am 26.09.2007 um 21:15:01:
und auch die Exfreundin wurde niemals weder von der Polizei noch vom Gericht gefragt, ob sie überhaupt will, dass der Fall vor Gericht kommt.

Das ist auch nicht erforderlich, siehe hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Offizialdelikt

Daina schrieb am 26.09.2007 um 21:15:01:
900 Euro Strafe zahlen und zwar jeden Tag bis zur Tilgung 30 €!!!

30 Tagessätze zu 30 Euro bedeutet nicht, dass jeden
Tag dreißig Euro zu zahlen sind, sondern 900 Euro in
einer Summe. Es kann allerdings Ratenzahlung beantragt werden.

Daina schrieb am 26.09.2007 um 21:15:01:
Jetzt fragen wir uns: Wofür? 

Für die Straftat der Nötigung. Siehe oben.

Daina schrieb am 26.09.2007 um 21:15:01:
Natürlich wird er wieder Einspruch dagegen erheben, 

Gegen das Urteil eines Amtsgerichts gibt es keinen
Einspruch, möglich wäre allenfalls eine Berufung, welche
dann am Landgericht verhandelt werden würde.
Selbst wenn dann das Urteil etwas geringer ausfallen
würde, kämen nicht unerhebliche Verfahrenskosten
dazu, außerdem herrscht am Landgericht Anwaltszwang.
Auch der Anwalt wird eine ordentliche Rechnung stellen.

Daina schrieb am 26.09.2007 um 21:15:01:
zumal der ganze Fall ja absolut unsachgemäß behandelt wurde.

Sehe ich überhaupt nicht so. Aber wie schweitzer
schon andeutete: hier ist ein Forum für Ausländerrecht,
und damit hat dieser Fall nichts zu tun.
Für Strafrecht empfehle ich mal dieses Forum:

http://www.recht.de/phpbb/index.php
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.09.2007 um 15:00:05
 
Ralf schrieb am 26.09.2007 um 23:57:34:
Gegen das Urteil eines Amtsgerichts gibt es keinen
Einspruch, möglich wäre allenfalls eine Berufung, welche
dann am Landgericht verhandelt werden würde.
Selbst wenn dann das Urteil etwas geringer ausfallen
würde, kämen nicht unerhebliche Verfahrenskosten
dazu, außerdem herrscht am Landgericht Anwaltszwang.


Sicher?

Im übrigen, wenn trotz korrekter Nennung von Einkommen und Zahlungsverpflichtungen die Geldstrafe unbezahlbar scheint, kann man sie ggf, zur Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafe auch abarbeiten.

Gruß, ULF
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 27.09.2007 um 15:14:34
 
ulf schrieb am 27.09.2007 um 15:00:05:
Sicher?


jein. Es käme auch noch die Sprungrevision in Frage. Alles mit kurzen Fristen (1 Woche).

Ist ggf. sogar erfolgversprechend - je nach Beweislage.

Da der Mann ein Ausländer ist, sollte im Übrigen jede Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat sehr kritisch auf Chancen bzgl. Berufung/Revision geprüft werden - sonst ist irgendwann das große Gejammer angesagt.

Zitat:
Im übrigen, wenn trotz korrekter Nennung von Einkommen und Zahlungsverpflichtungen die Geldstrafe unbezahlbar scheint, kann man sie ggf, zur Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafe auch abarbeiten.


das dürfte mit einer Ratenzahlungsvereinbarung besser funktionieren. Es scheinen ja Einkünfte in Höhe von 900 EUR pro Monat vorhanden zu sein.

Muleta
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Daina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 27.09.2007 um 18:13:54
 
Danke Ralf, für die Hinweise, ich hab die Links durchgelesen. Sieht wohl nicht so aus, als ob wir noch ne Chance hätten.

Aber trotzdem ärgerlich, wenn man wegen sowas bestraft wird, wenn doch keiner der Beteiligten es für nötig hält. Ich meine, es ist doch komisch, dass das deutsche Recht es zulässt, jemandem Nötigung vorzuwerfen, obwohl die "genötigte Person" sich nicht genötigt gefühlt hat. Die Exfreundin hat ja nach eigener Aussage keine körperliche Gewalt erfahren. Und wenn man sagt, es war seelische Gewalt, so stellt sich die Frage, wie Außenstehende beurteilen können, dass die Frau seelische Gewalt erlitten hat, wenn es wiederum für sie keine seelische Gewalt war. Sie ist doch bei einer solchen seelischen Sache die Einzige, die es einschätzen kann.

Was für ein Ärger.

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Wassermann
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Antwort #6 - 28.09.2007 um 06:52:10
 
Deinem Ausgangspost zufolge muß sich ja doch jemand genötigt gefühlt haben, ansonsten wäre wohl kaum die Polizei verständigt worden. Und auch Beziehungsprobleme rechtfertigen noch lange nicht jedwedes Verhalten, zudem auf offener Straße! Eine Geldstrafe von 900,00 EUR wird jedenfalls nicht einfach ohne Grund verhängt.
Wenn der Fall tatsächlich so liegt, wie er geschildert wurde, sehe ich schon eine Chance, allerdings dann über einen Rechtsanwalt. Dieser hätte Anspruch auf Akteneinsicht und könnte für Klärung sorgen.
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Eduard
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Antwort #7 - 28.09.2007 um 10:04:35
 
Wassermann schrieb am 28.09.2007 um 06:52:10:
Dieser hätte Anspruch auf Akteneinsicht und könnte für Klärung sorgen.


Dafür ist es aber schon zu spät. Akteneinsicht durch den Anwalt bringt etwas im Ermittlungsverfahren, wenn man vermeiden will, dass es überhaupt zur Anklage kommt,  bzw. eventuell zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung. Das jetzt vorliegende Urteil basiert auf Beweismitteln und Aussagen, die in der Hauptverhandlung vorgebracht wurden - die liegen also jetzt alle auf dem Tisch. Zum jetzigen Zeitpunkt könnte ein Anwalt nur noch prüfen, ob die Berufung aussichtsreich ist.

Besser wäre sicher gewesen, einen Anwalt schon im Vorfeld einzuschalten. Wenn die einzigen Zeugen kein Interesse an einer Anklage haben und sich anwaltlich beraten lassen, hat der Staatsanwalt normalerweise keine Chance.

Problem ist nur, dass der Anwalt auch Geld kostet. Am Ende hat man dann halt 900 Euro an den Anwalt gezahlt ...

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Antwort #8 - 28.09.2007 um 10:55:30
 
Ich schließe mich Eduard an und möchte noch anmerken, dass ich den Gesichtspunkt der Akteneinsicht nur ins Spiel gebracht habe, um Daina eine Möglichkeit aufzuzeigen, wie herauszubekommen ist, auf wessen Aussage hin bzw. aufgrund welchen Sachverhaltes genau es hier doch zur Anklage gekommen ist. Ob das die Anwaltskosten wert ist, vermag ich natürlich nicht zu beurteilen!
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Antwort #9 - 28.09.2007 um 11:25:20
 
Wassermann schrieb am 28.09.2007 um 10:55:30:
auf wessen Aussage hin bzw. aufgrund welchen Sachverhaltes genau es hier doch zur Anklage gekommen ist

Das wurde doch schon erklärt, er hatte seine Ex genötigt, woraufhin deren Mutter die Polizei gerufen hat.
Die Anzeige hat wohl die Polizei gestellt, siehe Offizialdelikt.

Danach kommt es dann nicht mehr daraf an, ob die genötigte Person möchte, dass er "bestraft" wird.
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Eduard
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Antwort #10 - 28.09.2007 um 15:52:38
 
Also noch einmal ... verurteilt werden kann nur aufgrund von Zeugenaussagen oder vorgelegten Beweisen in der Hauptverhandlung. Die Polizei war nicht Zeuge ... es muß mindestens ein Protokoll (von einem Zeugen unterschrieben) geben, das in der Verhandlung vorgelesen wurde. Üblicherweise werden aber die Zeugen in der Verhandlung noch einmal befragt.

Wenn die dann natürlich so etwas aussagen wie
"Ja, ich bin mit Gewalt festgehalten wollen - aber bitte bestrafen Sie ihn nicht dafür."
hilft das dem Angeklagten eher wenig. Smiley

Eduard
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« Zuletzt geändert: 28.09.2007 um 16:04:25 von Eduard »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #11 - 28.09.2007 um 22:12:18
 
Die Exfreundin bekam vor der Verhandlung einen Brief geschickt, in dem sie gefragt wurde, ob sie möchte, dass der Fall vor Gericht kommt. Den hat sie aber nicht beantwortet, weil sie gegen eine Verhandlung war. Ich weiß nicht, ob sie ihn hätte beantworten müssen, um die Verhandlung zu verhindern. Sie oder die Mutter haben aber nie ein Protokoll unterschrieben.

Ich kann mir höchstens vorstellen, dass die Polizisten, die gerufen wurden, als Zeugen ein Protokoll unterschrieben haben. Aber den gesamten Tathergang haben diese nicht mitbekommen.
Zumindest wurden einige Polizisten im Protokoll als Zeugen aufgeführt. Für mich eine etwas fragwürdige Sache. Sie können ja nicht wissen, was passiert ist, bevor sie gekommen sind.
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Antwort #12 - 29.09.2007 um 12:07:21
 
Daina schrieb am 28.09.2007 um 22:12:18:
ob sie möchte, dass der Fall vor Gericht kommt.

Kaum, denn 1. ist Nötigung kein Delikt, das
nur auf Antrag verfolgt wird, und 2. wurde hier
Einspruch gegen einen Strafbefehl eingelegt,
was zwangsläufig eine Hauptverhandlung nach
sich zieht.

Daina schrieb am 28.09.2007 um 22:12:18:
Aber den gesamten Tathergang haben diese nicht mitbekommen. 

Natürlich nicht, aber sie werden ja am Tatort
die Beteiligten und evtl. weitere Zeugen befragt
haben.
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Antwort #13 - 30.09.2007 um 12:16:14
 
Daina schrieb am 28.09.2007 um 22:12:18:
Die Exfreundin bekam vor der Verhandlung einen Brief geschickt, in dem sie gefragt wurde, ob sie möchte, dass der Fall vor Gericht kommt. Den hat sie aber nicht beantwortet, weil sie gegen eine Verhandlung war. Ich weiß nicht, ob sie ihn hätte beantworten müssen, um die Verhandlung zu verhindern.


Vielleicht hätte man noch eine Einstellung hinbekommen. Aber auch die ist nicht selten mit Geldauflage verbunden.

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