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Verlängerung Aufenthaltsrecht nach Trennung (Gelesen: 2.223 mal)
espericanim
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26.09.2007 um 13:01:23
 
Hallo,

folgender Fall ...

März 2005: Türke kommt nach Deutschland
Oktober 2005: Türke heiratet türkisch stämmige Frau mit deutschem Pass und lebt auch mit ihr zusammen (keine Scheinehe!!!), man kennt sich aus der Türkei und ist seit Jahren liiert
November 2006: die Ehe ist nach 1 Jahr gescheitert, der Mann zieht aus

Er behält aber die eheliche Wohnung offiziell als 1. Wohnsitz, die neue Wohnung, 100 km entfernt aber nur 5 km vom Arbeitsplatz, wird 2. Wohnsitz. Der Arbeitsplatz besteht weiter und ist seit Beginn des Aufenthaltes in D dergleiche.

Im Sommer 2008 wird die aktuelle Aufenthaltserlaubnis auslaufen. Besteht die Hoffnung auf eine Verlängerung ? Wenn ja, wie sollte man vorgehen ? Könnte es evtl. sogar zu einer vorzeitigen Ausweisung kommen, wenn die Trennung bekannt wird bei der Ausländerbehörde ? Was passiert, wenn der Mann jetzt die Scheidung einreicht?

Danke für Eure Hilfe !!!
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schweitzer
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Antwort #1 - 26.09.2007 um 13:24:58
 
espericanim schrieb am 26.09.2007 um 13:01:23:
Besteht die Hoffnung auf eine Verlängerung ?


Nein. Er hat nach nur einjährigem rechtmäßigem Bestand der Ehe in familiärer Gemeinsacht in Deutschland noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben.

Zitat:
Könnte es evtl. sogar zu einer vorzeitigen Ausweisung kommen, wenn die Trennung bekannt wird bei der Ausländerbehörde ?


Zu einer Ausweisung sicher nicht. Er wird zu einer Anhörung von der ABH vorgeladen werden. Ergebnis ist in der Regel, dass die AE zurückgenommen wird und man ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise setzt - kommt er der Ausreise innerhalb der Frist nicht nach droht die Abschiebung.

Eine Abschiebung würde auch drohen, wenn der ABH die Trennung nachträglich bekannt wird -  "sich tot stellen" oder vertuschen sind da überaus unsichere "Methoden" im Sinne einer Verhinderung des Bekanntwerdens.

espericanim schrieb am 26.09.2007 um 13:01:23:
Was passiert, wenn der Mann jetzt die Scheidung einreicht?


Ebenfalls Rücknahme der AE: und siehe oben.

=schweitzer=
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maki
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Antwort #2 - 26.09.2007 um 13:37:47
 
Wie lange hat denn der Mann bei dieser Firma gearbeitet? Wird er weiterbeschätigt?

Eventuell könnte da ARB 1/80 helfen.

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espericanim
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Antwort #3 - 26.09.2007 um 16:08:25
 
Hallo maki,

was ist denn ARB 1/80 ?

Die Beschäftigung besteht mindestens seit November 2005 ununterbrochen und er wird dort auch weiterbeschäftigt. Gültiger Arbeitsvertrag nach deutschem Recht liegt vor. In der Firma wird ausschliesslich türkisch gesprochen ...

Sage schon mal danke.

espericanim

Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein      Tippi


Hallo Schweitzer,

verstehe ich Dich richtig, dass er VON SICH aus die Ausländerbehörde über die Trennung informieren hätte müssen ????

Obwohl aktuell eine Aufenthaltsgenehmigung bis Mitte 2008 vorliegt ? Eine offizielle Ummeldung (naja... Zweitwohnsitz) beim Einwohnermeldeamt ist ja erfolgt ...

Wenn Du zufällig weisst, wo ich das nachlesen kann, bitte link ...

DANKE !!!!

espericanim

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schweitzer
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Antwort #4 - 26.09.2007 um 16:24:21
 
Zitat:
verstehe ich Dich richtig, dass er VON SICH aus die Ausländerbehörde über die Trennung informieren hätte müssen ????  

Obwohl aktuell eine Aufenthaltsgenehmigung bis Mitte 2008 vorliegt ?


Heikle Frage  Zwinkernd - Das ist hier im Forum schon sehr kontrovers diskutiert worden. Sofern die AE nicht mit einer auflösenden Bestimmung versehen ist (und das dürfte hier kaum der Fall sein), ist die Sache letztlich wohl wie
hier
beschrieben (bitte die blaue Schrift anklicken) zu beurteilen. Also Nichtmeldung unschädlich, aber nach Ablauf der drei Jahre zunächst sehr wahrscheinlich keine Verlängerungsmöglichkeit mehr.

Änderung:
Ich muss noch ergänzen: Sollte der ABH die Trennung vorher (nicht durch ihn selbst) bekannt werden, ist grundsätzlich die Rücknahme der AE auch vor Ablauf der drei Jahre möglich. Also auf wirklich sicherem Eis bewegt er sich nicht ...


Ggf. gibt die ARB 1/80 wirklich da was her - das ist aber nicht meine Baustelle - deshalb warte mal weitere Postings ab.

Übrigens einen Auszug aus der ARB 1/80 findest Du hier im Forum nach dem Anklicken des Buttons "Gesetze".

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« Zuletzt geändert: 26.09.2007 um 16:36:09 von schweitzer »  

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Antwort #5 - 26.09.2007 um 16:51:51
 
Zitat:
Die Beschäftigung besteht mindestens seit November 2005 ununterbrochen und er wird dort auch weiterbeschäftigt.


Zitat:
März 2005: Türke kommt nach Deutschland

Was für eine AE hatte er denn vor der Ehe?
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Muleta
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Antwort #6 - 26.09.2007 um 17:21:48
 
schweitzer schrieb am 26.09.2007 um 13:24:58:
Zu einer Ausweisung sicher nicht. Er wird zu einer Anhörung von der ABH vorgeladen werden. Ergebnis ist in der Regel, dass die AE zurückgenommen wird


eine Rücknahme i.S.d. VwVfG kommt hier nicht in Frage, allenfalls eine nachträgliche zeitliche Verkürzung der Geltungsdauer.

Zitat:
Eine Abschiebung würde auch drohen, wenn der ABH die Trennung nachträglich bekannt wird -  "sich tot stellen" oder vertuschen sind da überaus unsichere "Methoden" im Sinne einer Verhinderung des Bekanntwerdens.


es gibt keine aufenthaltsrechtliche Mitteilungspflicht über das Getrenntleben. Insofern sehe ich da auch keine Abschiebungsgefahr.

Muleta
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espericanim
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Antwort #7 - 26.09.2007 um 23:29:40
 
maki schrieb am 26.09.2007 um 16:51:51:

Was für eine AE hatte er denn vor der Ehe?



Gute Frage, weiss ich nicht, werde ich aber klären ...


@all Danke für Eure Hilfe ! Heute mittag dachte ich schon, alles ist verloren. Aber wenn er NICHT wirklich verpflichtet war, die Trennung zu melden, kann man da ja erst mal Ruhe bewahren. Mehr geht ja jetzt sowieso nicht mehr.

Und die Sache mit ABR 1/80 muss ich nochmal in Ruhe lesen ... wenn ich das richtig verstehe, heisst das ja wohl, er müßte 3 Jahre durchgehend beschäftigt gewesen sein ... Da ich das genaue Datum da auch nicht weiss, muss ich erstmal nachforschen.

Wenn sonst noch einer etwas zu dem Thema weiss, bitte raus damit.

Würdet Ihr dazu raten, einen Anwalt einzuschalten zur Verlängerung der AE? Wo findet man einen entsprechenden Fachanwalt, der womöglich auch noch türkisch spricht ?

Danke Euch!
espericanim

P.S. Hat jemand einen link, wo man diese ganzen Bestimmungen auch auf türkisch nachlesen kann ??? Mein türkisch ist nämlich nicht sooo gut und sein deutsch leider auch nicht ... Da werde ich ganz schön kämpfen müssen, um das zu erklären.
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