Aguinaldo schrieb am 26.09.2007 um 11:22:04:Wenn ich die Interpretation des Dr. Dienelt, Richter am BVerwG, richtig verstehe, können nun türkische Staatsangehörige aufgrund dieser neuesten Rechtsprechung des EuGH unbefristet visumfrei in den Schengen-Raum als Touristen einreisen.
Also so ist das wohl nicht ganz richtig
Der Artikel von Herrn Dienelt ist mit "EuGH: Visumsfreie Einreise türkischer Staatsangehöriger als Touristen
möglich!" überschrieben.
Also müssen erst noch die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden, um dies zu ermöglichen.
Weiterhin ist das Thema der sog. stand-still-Klausel im Hinblick auf das Assoziierungsabkommen nicht wirklich neu (gibt einige Urteile in diesem Zusammenhang)... nun nur mal wieder aufgriffen.
Und zuletzt ist, wie der EuGH auch in diesem Urteil (Rd.-Nrn. 54 ff.) feststellt, der Art. 41 Abs.1 des Zusatzprotokolls eine Staatenverpflichtung und nicht unmittelbar anwendbares Recht.
Das bedeutet, dass die Staaten der EU ihre nationale Gesetze entsprechend anpassen müssten, um so die entsprechenden Rechte einzuräumen.
In diesem Fall wäre die DVAuslG des Jahres 1965 in das aktuelle Recht zu übernehmen. Und wenn ich nicht ganz irre, waren damals türkische Dienstleistungserbringer und -empfänger bis max. 2 Monate visumsfrei ... also nicht unbefristet.
Also solange das
AufenthG und nicht zuletzt auch die VO EG 539/2001 geändert wird, wird sich was Einreise und Aufenthalt angeht nicht viel ändern.
Daddy