Hallo Schweitzer,
Ich versuche mal, Dir zu antworten, in der Hoffnung, dass ich berichtigt werde, sofern ich daneben liege.
§ 104 I
AufenthG sagt, dass die
AE abweichend von § 5 Abs.1 Nr.1 + Abs. 2
AufenthG erteilt werden soll.
Das bedeutet wiederum, dass die Passpflicht nach § 5 Abs.1 Nr.4
AufenthG als Regelerteilungsvoraussetzung grundsätzlich erfüllt sein muss.
Gem. § 5 Abs. 3 S.2
AufenthG kann bei Aufenthaltserlaubnissen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden.
Sieht die
ABH von der Anwendung der Absätze 1 + 2 ab, würde die
AE als Ausweisersatz (AWE) gem. § 48 Abs.4
AufenthG erteilt.
Allerdings handelt es sich bei § 5 Abs.3 S.2
AufenthG um eine Ermessensnorm und wir würden uns um die Frage kümmern müssen, ob die Ableistung des Wehrdienstes zumutbar ist.
Hier hilft § 5 II Nr.3
AufenthV, der besagt, dass die Erfüllung der Wehrpflicht zumutbar ist. (auch wenn es hier eigentlich um Reiseausweise für Ausländer geht)
Von daher würde ich sagen, dass die
AE ohne Heimatpass nicht möglich ist. Andererseits ist mit Sicherheit auch die individuelle Situation des Antragstellers zu berücksichtigen.
Möglich ist auch, dass die
ABH im o.g. Ermessen von der Erfüllung der Passpflicht absieht und die
AE als AWE erteilt.
Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen (und ich liege einigermaßen richtig).
Gruß, J.